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Landgericht Köln, 89 O 46/02

Datum:
29.10.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
89 O 46/02
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2002:1029.89O46.02.00
 
Tenor:

I.

1. (Antrag zu 1.)

Es wird festgestellt, dass die zwischen der Beklagten und Tarifkunden im Stadtgebiet I nach der AVBEltV am 30.04.2002, 24.00 Uhr, bestehenden Verträge über Stromversorgung am 01.05.2002, 0.00 Uhr, auf die Klägerin übergegangen sind.

2. (Antrag zu 5.)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an der Übertragung aller am 30.04.2002, 24.00 Uhr im Stadtgebiet I bestehenden Sonderkundenverträge über Stromversorgung zum 01.05.2003, 0.00 Uhr auf die Klägerin mitzuwirken, soweit diese Verträge am 01.05.2003, 0:00 Uhr noch fortbestehen.

3. (Antrag zu 7.)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zum 01.05.2003, 0.00 Uhr,

a) das Eigentum der im Stadtgebiet I befindlichen zur Durchführung der allgemeinen Stromversorgung notwendigen Stromversorgungseinrichtungen und Straßenbeleuchtungsanlagen, bestehend aus:

- 10-kV-Schaltanlage im Umspannwerk I nebst zugehörigem Grundstück, Gebäude, Eigenbedarfsversorgung, Erdschlusskompensationseinrichtung und sonstigen betriebsnotwendigen Nebenanlagen, jedoch ohne Tonfrequenzrundsteueranlage,

- 10-kV-Schaltanlage im Umspannwerk P nebst zugehörigem Grundstück, Gebäude, Eigenbedarfsversorgung und sonstigen betriebsnotwendigen Nebenanlagen, jedoch ohne Tonfrequenzrundsteueranlage,

- alle 10-kV-Kabel (165.847 m) und 10-kV-Freileitungen (47.262 m) im Stadtgebiet I gemäß Auflistung in Anlage K2,

- alle im Eigentum der Beklagten stehenden Steuerkabel (41.796 m) im Stadtgebiet I,

- alle Ortsnetzstationen 10/0,4 kV (267 Stück gemäß Auflistung in Anlage K3) inklusive Transformatoren (298 Stück) im Stadtgebiet I nebst zugehöriger Grundstücke bzw. Grunddienstbarkeiten sowie beschränkt persönliche Dienstbarkeiten,

- alle Niederspannungskabel (217.781 m) und freileitungen (93.935 m) nebst Kabelverteilerschränken (395 Stück), Kabelhausanschlüssen (11.556 Stück) sowie Freileitungshausanschlüssen (1.408 Stück) im Stadtgebiet I,

- alle Zähler und Messeinrichtungen (21.485 Stück) sowie sonstige Messeinrichtungen (141 Stück) und Wandler (761 Stück) in den o.g. Schaltanlagen, Ortsnetzstationen und Kundenanlagen im Stadtgebiet I, jedoch ohne Tonfrequenzrundsteuerempfänger,

- alle Straßenbeleuchtungsanlagen inkl. Straßenleuchten (6.556 Stück) gemäß Anlage K4 und Straßenbeleuchtungskabel (230.375 m) im Stadtgebiet I,

- alle sonstigen Grundstücke im Eigentum der Beklagten im Stadtgebiet I, soweit sie für den Betrieb der Stromversorgungsanlagen und Straßenbeleuchtungsanlagen erforderlich sind, gemäß Anlage K5,

- vorbehaltlich von den Vertragsparteien festgestellter Änderungen nach erfolgter Netzneuaufnahme,

und alle dazugehörigen Unterlagen zu übertragen,

b) die vorgenannten Grundstücke und noch zu vermessenden Grundstücksteilflächen einschließlich der zugehörigen Gebäude samt ihrer wesentlichen Bestandteile aufzulassen und die Eintragung der Klägerin im Grundbuch zu bewilligen,

c) bestehende dingliche Rechte an den vorgenannten Grundstücken und zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragene bzw. kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, soweit sie der örtlichen Stromversorgung in der Stadt I dienen, zu übertragen und, soweit erforderlich, ihre Zustimmung zur Eintragung der Klägerin in das Grundbuch zu erteilen, bzw., soweit eine Übertragung nicht möglich ist, zu deren Ausübung zu überlassen, und

d) alle ihr gegenüber der S Aktiengesellschaft zur Leistungsvorhaltung in den Umspannwerken I und P zustehenden und damit verbundenen Rechte (Baukostenzuschüsse) zu übertragen,

und zwar Zug um Zug

gegen Zahlung eines angemessenen Entgeltes.

Hinsichtlich der Höhe dieses Entgeltes ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.

4. Hinsichtlich der Anträge zu 4. und 6. und hinsichtlich des weitergehenden Antrages zu 5. wird die Klage abgewiesen

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 
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