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Landgericht Köln, 89 O 103/99

Datum:
13.12.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
89 O 103/99
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2002:1213.89O103.99.00
 
Normen:
BGB § 648 a
 
Tenor:
I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.787.602,96 nebst 5 % Zinsen aus EUR 2.190.178,59 seit dem 8.12.1998, aus weiteren EUR 425.344,59 seit dem 1.3.1999 und aus weiteren EUR 172.079,78 seit dem 27.3.1999 zu zahlen, und zwar Zug um Zug a) gegen Übergabe der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse über mindestens EUR 294.677,20 sowie einer weiteren, auf erstes Anfordern zur Zahlung fälligen Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse über mindestens EUR 51.129,19 durch die Klägerin an die Beklagte, mit denen die Gewährleistungsansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Generalunternehmervertrag vom 12.12.1996 über die schlüssel-fertige Erstellung von 45 Einfamilienhäusern sowie 12 Garagen in Köln, I-Str./C-Str. sowie dem unter dem 2./10. Oktober 1997 zwischen den Parteien geschlossenen Ergänzungsvertrag über die schlüsselfertige Erstellung von zwei Einfamilienhäusern und zwei Garagen in Köln, I-Str./C-Str. gesichert werden. b) gegen Rückgabe der der Klägerin vorliegenden Bürgschaft der S-Bank über 1.303.500,00 DM an die Beklagte. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der in Ziffer 1. a) genannten Bürgschaften in Verzug befindet. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die 88 %. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
 
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