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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand:
2Das beklagte Handelsunternehmen lieferte der Klägerin am 05., 09. und 11.10.2001 Task Gehäuse mit eingebauten Netzteilen, welche die Klägerin in Computer einbaute, die sie in der Folgezeit an ihre Kunden, darunter den Großhändler N, auslieferte.
3Mit Schreiben vom 18.10.2001 rügte die Klägerin, dass die Geräte die EMV-Norm nicht einhielten, und forderte eine ausstehende Konformitätserklärung an, welche die Beklagte am selben Tag übersandt.
4Mit Schreiben vom 02.11.2001 rügte die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Untersuchungsbericht der LGA Nürnberg vom 17.10.2001, der sich auf eine im Auftrag der Fa. N am 15. und 16.10.2001 vorgenommene Untersuchung einer Stichprobe unter Öffnung des Netzteils bezieht, eine Vielzahl gravierender Mängel, die im Untersuchungsbericht als offensichtlich bezeichnet werden.
5Mit Schreiben vom 14.12.2001 bestätigte die Klägerin der Beklagten unter Bezugnahme auf ein am selben Tag geführtes Telefongespräch der Geschäftsführer der Parteien
6- dass die Netzteile mangelhaft seien
7- dass die Beklagte sich bereit erklärt habe, sie abzuholen
8und gegen ordnungsgemäße Netzteiles eines anderen Herstellers
9auszutauschen und
10- dass für den restlichen Schadensersatzanspruch (abzüglich der getauschten Netzteile) ein Vergleichsangebot unterbreitet werde.
11Die Klägerin beansprucht im Weg des Schadensersatzes die Erstattung des Preises bzw. Werts der Netzteile und zerstörter MS-Windows Millenium COA sowie die Erstattung von Rückhol-, Transport-, Handling- und Ersatzvornahmekosten.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 105.339,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
1419,12.2001 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe die Ware nicht ordnungsgemäß untersucht und gerügt. Zur - allein - vereinbarten Nachlieferung sei sie bereit gewesen, hieran sei die Klägerin hernach aber nicht mehr interessiert gewesen.
17Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Akte verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist unbegründet.
20Die Klägerin hat bereits ihrer Verpflichtung aus § 377 HGB, die Ware unverzüglich zu untersuchen und zu rügen, nicht genügt, denn der mit Schreiben vom 18.10.2001 erhobenen Rüge, die Geräte hielten die EMV-Norm nicht ein, ließen sich Art und Umfang der Mängel nicht entnehmen, und die Rüge vom 02.11.2001 wird als verspätet angesehen werden müssen. Hätte die Klägerin eine Stichprobe vorgenommen, was sie eingeräumtermaßen nicht getan hat, oder (wie die Fa. N) vornehmen lassen, wäre die Klägerin schon deutlich früher instande gewesen, die nach Öffnung des Netzteils offensichtlichen Mängel zu rügen. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin im Termin geltend gemacht hat, mit der Öffnung eines Netzteils wäre ein Bruch des Siegels verbunden gewesen und damit hätte die Gewährleistung für dieses Netzteil ihr Ende gefunden, steht dies einer entsprechenden Untersuchungspflicht der Klägerin nicht entgegen, denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass, wenn die Entnahme einer Stichprobe die Ware unverkäuflich macht, dadurch die Untersuchungspflicht nicht entfällt, sondern sich nur auf die Entnahme weniger Stichproben reduziert, vgl. Baumbach-Hueck, 30.Aufl., § 377 HGB, Rdnr. 25 m.w.N..
21Jedenfalls ist die Klage aber aus dem Grund unbegründet, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht schlüssig ist.
22Ein gewährleistungsberechtigter Käufer kann nach dem bis zum Jahresende 2001 geltenden Gewährleistungsrecht nur Wandlung, Minderung oder Nachnachlieferung verlangen. Ein Schadensersatzanspruch steht im nur im Fall einer fehlenden zugesicherten Eigenschaft oder bei Arglist des Verkäufers zu. Von Arglist kann hier keine Rede sein. Auch eine (stillschweigende) Zusicherung von Eigenschaften liegt nicht vor, ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Palandt/Putzo, 61. Aufl. § 459 BGB, Rdnr. 17) insbesondere nicht mit der Bezugnahme auf Normen oder damit verbunden, dass die Ware Qualitätsaufkleber, Prüfsiegel o.ä. aufweist.
23Auch aus dem Bestätigungsschreiben vom 14.12.2001 kann die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nicht herleiten, denn die Parteien haben sich nach dem Inhalt dieses Schreibens gerade nicht auf die Zahlung von Schadensersatz geeinigt, sondern auf eine Nachlieferung, über die Erstattung eines darüber hinausgehenden Schadens sollte lediglich vergleichsweise verhandelt werden.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 108, 709 ZPO.