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Landgericht Köln, 84 O 33/02

Datum:
08.05.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 33/02
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2002:0508.84O33.02.00
 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung vom B. März 2002 wird aufgehoben; der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung von 3.000,00 abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

 
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