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Landgericht Köln, 81 O 78/02

Datum:
04.10.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 78/02
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2002:1004.81O78.02.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,- zu unterlassen, fremde Rechtsangelegenheiten so zu besorgen, wie dies aus dem nachfolgend eingeblendeten Schreiben der Beklagten vom 13.3.2002 ersichtlich ist:

"München, 13. März 2002

Sehr geehrter Herr Kollege,

vielen Dank für Ihr Telefax vom gestrigen Tag. Teilnehmer eines ersten Gesprächs sind der Vorstand unserer Gesellschaft, Herr Rechtsanwalt X sowie der Unterzeichner. Wir schlagen folgende Themen vor:

1. Diskussion über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Erfüllung der Schadensersatzansprüche unserer Vertragspartnerin X1 gegenüber der X2.

2. Ggf. Abschluss einer Schiedsgerichtsvereinbarung, falls eine außergerichtliche Lösung nicht möglich erscheint oder von einer Seite nicht gewünscht wird.

Als Besprechungstermine in Ihrem Haus möchten wir Ihnen alternativ den 25., 26. oder 27. März 2002 vorschlagen. Bitte berücksichtigen Sie bei der Zeitwahl, dass wir aus München und Berlin anfliegen müssen.

Für eine kurzfristige Bestätigung wären wir Ihnen aus Termingründen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen"

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,-.

 
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