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Landgericht Köln, 7 O 514/00

Datum:
31.01.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 514/00
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2002:0131.7O514.00.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, zwei Schlüssel für den Safe Nr. XXXXX bei der Sparkasse M, Geschäftsstelle L, X-Straße, ####1 M an die Klägerin herauszugeben, Zug um Zug gegen Herausgabe der sich im Safe befindenden Sparverträge Nr. #####/####, Nr. #####/####, Nr. #####/####, Nr. #####/####, Nr. #####/####.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistungen dürfen durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

 
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