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Landgericht Köln, 2 O 60/96

Datum:
13.03.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 O 60/96
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2002:0313.2O60.96.00
 
Tenor:

Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 31.08.2002 sind von dem Kläger an Kosten 9.316,16 EUR (in Buchstaben: neuntausenddreihundertsechzehn und 16/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2002 an die Beklagte zu 1) zu erstatten. Die Berechnung ist bereits übersandt. Die Gründe des Beschlusses befindet sich auf der Rückseite oder gegebenenfalls in der Anlage. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

 
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