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Landgericht Köln, 28 O 627/02

Datum:
04.12.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 627/02
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2002:1204.28O627.02.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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