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Landgericht Köln, 28 O 180/02

Datum:
08.05.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 180/02
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2002:0508.28O180.02.00
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Vorständen, verboten, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen der von ihr betriebenen Telefonauskunft Datenbanken und/oder Teile von Datenbanken der Antragstellerin zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich wiedergeben zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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