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Landgericht Köln, 25 O 594/01

Datum:
15.05.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 594/01
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2002:0515.25O594.01.00
 
Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 28.09.1995, AZ: 95/2408447/0/7 wird für unzulässig erklärt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 95 % der Beklagte und zu 5 der Kläger.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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