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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung. Der versicherte Tarif sieht eine Kostenerstattung der Beklagten in Höhe von 90 % bei ambulanten ärztlichen Behandlungen vor. Dem Versicherungsvertrag liegen die AVB/KK 2000 und die Tarifbedingungen der Beklagten zugrunde. Von Oktober bis Dezember 2001 begab sich der Kläger zur Durchführung einer ECT-Galvanotherapie in die Behandlung eines Heilpraktikers, der dem Kläger am 26.04.2002 zudem das Präparat Ney Tumorin Kombi per Injektion verabreichte. Der Kläger reichte die Rechnungen bei der Beklagten zur Erstattung ein. Mit Schreiben vom 13.08.2002 lehnte die Beklagte die Leistungen ab.
3Der Kläger behauptet, die behandelnden Ärzte hätten bei ihm ein Prostatakarzinom festgestellt, was durch eine PET-Untersuchung bestätigt worden sei. Bei einem Prostata-Karzinom handele es sich um eine unheilbare Krankheit, für deren Behandlung es keine anerkannte Methode der Schulmedizin gebe. Er ist der Ansicht, dass es deshalb für die Kostenerstattung ausreiche, wenn die Behandlung geeignet sei, eine Linderung der Krankheit zu erreichen und sie von den Ärzten mit Erfolg angewandt werde. Hierzu behauptet er, das Karzinom sei nach der Behandlung beim Heilpraktiker zurück gegangen. Zuletzt seien keine Krebszellen mehr festzustellen gewesen. Zu der vorgeschlagenen Resektion habe er sich nicht entschließen können.
4Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.556,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2002 zu zahlen, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 05.06.2003, bei Gericht eingegangen am 09.06.2003, in Höhe von 855,69 € zurückgenommen.
5Der Kläger beantragt nunmehr,
6die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.701,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2002 zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte bestreitet die Erkrankung und deren Unheilbarkeit und behauptet, für die Behandlung eines Prostatakarzinoms gebe es erprobte, schulmedizinische Behandlungsmethoden. Sie behauptet, die ECT-Galvanotherapie und die Injektion des Präparats Ney Tumorin Kombi seien zur Behandlung der Krebserkrankung weder von der Schulmedizin noch von der alternativen Medizin anerkannt. Darüber hinaus sei die Wirksamkeit der Behandlungsmethode im Gegensatz zu den alternativen Möglichkeiten der Schul- und der Alternativmedizin nicht nachgewiesen.
10Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
11Das Gericht hat über die Behauptungen der Parteien Beweis erhoben durch Einholen eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F vom 15.04.2004 nebst Ergänzung vom 11.08.2004, auf das wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen wird.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
14Der 1941 geborene Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 1, 49, 178 b Abs. 1 VVG, 1, 4 AVB/KK 2000 auf tarifliche Erstattung der durch die ECT-Galvanotherapie und die Injektion des Präparats Ney Tumorin Kombi entstanden Kosten in Höhe von 7.701,22 €. Die Heilbehandlung war nicht medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Ziff. 2 AVB/KK 2000.
15Gemäß § 1 Ziff. 2 AVB/KK 2000, der der Regelung des § 1 Abs. 2 MB/KK 94 entspricht, hat der Versicherer die Kosten zu erstatten, die durch eine medizinisch notwendige Heilbehandlung anfallen. Medizinisch notwendig ist eine Heilbehandlung nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Maßnahme aus medizinischer Sicht geeignet war, einen qualifizierten Behandlungserfolg zu erzielen, also je nach Art des Leidens dieses zu beseitigen, zu bessern oder zu lindern. Dabei richtet sich die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit nach objektiven Kriterien. Die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit einer Behandlung muss zum Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen vertretbar gewesen sein (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 1 MB/KK Rn. 25). Maßgeblich für den Zeitpunkt der Vertretbarkeit ist der Beginn der Heilbehandlung (vgl. BGH, VersR 96, 1224). Die Notwendigkeit einer Heilbehandlung kann damit nur angenommen werden, wenn die durchgeführte Maßnahme dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht und die gewährte Heilbehandlung kunstgerecht ist sowie die Diagnose und die Therapie geeignet sind, einen qualifizierten Behandlungserfolg zu erzielen (BGH, VersR 78, 267; 79, 221; 83, 443).
16Dies wird weiter konkretisiert durch die Regelung des § 4 Ziff. 6 AVB/KK 2000, der § 4 Abs. 6 MB/KK 94 entspricht. Nach dieser Vorschrift leistet der Versicherer im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die in der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leistet er für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Der Versicherer hat hier die Rechtsprechung des BGH zur Wissenschaftlichkeit berücksichtigt (vgl. BGH, MDR 93, 841 = VersR 93, 957).
17Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es dem Kläger nicht gelungen, den ihm obliegenden Beweis der medizinischen Notwendigkeit der ECT-Galvanotherapie und der Injektion des Präparats Ney Tumorin Kombi zu führen. Es handelt sich bei diesen Methoden um solche der alternativen Heilkunde, die von der Schulmedizin nicht anerkannt sind. Die medizinische Notwendigkeit der vorbezeichneten Therapien ist daher an § 4 Ziff. 6 AVB/K 2000 und anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu messen. Bei wissenschaftlich noch nicht vollständig erforschten Behandlungsmethoden, auch solchen der alternativen Naturheilkunde, besteht eine Erstattungspflicht nur dann, wenn sie in ärztlicher Praxis erprobt und erfahrungsgemäß erfolgversprechend sind und außerdem in ihrer Wirksamkeit etwaigen Methoden der Schulmedizin gleichkommen (vgl. BGH MDR 93, 841; VersR 96, 1224; OLG Köln, VersR 97, 729). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erfüllt. Für die Erkrankung des Klägers gab es durchaus anerkannte Behandlungsmethoden. Daher musste auf die in ihren Wirkungen nicht gesicherte ECT-Galvanotherapie und die Injektion des Präparats Ney Tumorin Kombi nicht zurückgegriffen werden.
18Der Sachverständige Prof. Dr. F hat in seinem Gutachten vom 15.04.2004 nebst Ergänzung vom 11.08.2004 ausgeführt, der Kläger habe im Jahr 2001 an Prostatakrebs gelitten. Der Krebs sei allerdings auf einen Lappen der Prostata begrenzt gewesen. In den Lymphknoten, Knochen und anderen Organen seien keine Metastasen festgestellt worden. Es habe sich nicht um ein Leiden gehandelt, dass bereits so weit fortgeschritten gewesen sei, um an experimentelle Methoden zu denken. Als etablierte Verfahren der Schulmedizin hätten bei einer solchen Erkrankung verschiedene Radiotherapien angewandt oder die Prostata komplett entfernt werden können. Zu einer solchen Behandlung habe sich der Kläger indessen nicht entschlossen. Die durchgeführte Kombination von Galvanotherapie und Injektion des Präparates Nuy Tumorin Kombi könne in ihrer Wirksamkeit nicht beurteilt werden, da kontrollierte Vergleichsstudien im Jahr 2001 und auch heute noch nicht vorlägen.
19Das Gutachten des Sachverständigen überzeugt. Er hat die in der Gerichtsakte befindlichen Unterlagen ausgewertet und Auskunft bei dem behandelnden Urologen Dr. L und fachlichen Rat eingeholt. Er hat die zu diesem Thema in den einschlägigen Fachzeitschriften und im Internet vorzufindende Literatur sehr sorgfältig und ausgiebig ausgewertet. Der Kläger ist am 14.04.2004 in der urologischen Klinik der Universität zu Köln zu den Umständen befragt worden. Die Sachkunde des Sachverständigen als Direktor einer urologischen Universitätsklinik steht außer Frage.
20Anhand der vorliegenden Materialien ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass allgemein anerkannte und geeignete Methoden zur Verfügung gestanden hätten (Radiotherapien; Entfernung der Prostata), um die Prostata-Erkrankung des Klägers zu behandeln. Kosten für eine alternative Behandlungsmethode wären daher allenfalls dann als medizinisch notwendig erstattungsfähig, wenn sie bessere oder zumindest gleichwertige Behandlungserfolge erwarten ließen (vgl. OLG Köln, VersR 00, 42). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Kombination von Galvanotherapie und Nuy Tumorin Kombi zum Zeitpunkt der Behandlung und ist auch heute noch nicht hinreichend erprobt, um feststellen zu können, dass sie den Prostatakrebs heilt, lindert oder einer Verschlimmerung entgegenwirkt. Demgegenüber besteht bei den Methoden der Schulmedizin, insbesondere nach einer kompletten Entfernung der Prostata nach den Ausführungen des Sachverständigen eine ca. 75 %ige Wahrscheinlichkeit, die nächsten fünf Jahre progressionsfrei zu überleben.
21Der Einwand des Klägers, der Sachverständige habe die durchgeführten Therapien mit Schreiben vom 26.02.2002 selbst empfohlen, ist unzutreffend. In diesem Schreiben verweist der Sachverständige vielmehr auf die bewährten Methoden. Der Erfolg der Behandlungsmethode im Einzelfall spielt entgegen der Ansicht des Klägers und der vom Landgericht Kiel vertretenen Auffassung bei der Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme keine Rolle. Es würde eine Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit ex post bedeuten und wäre eine Verneinung des objektiven Maßstabs, der dem Versicherungsvertrag als allein maßgeblich zu entnehmen ist (vgl. LG Köln, VersR 00, 42), wenn auf den Einzelfall abgestellt würde. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach der Behandlung durch den Heilpraktiker genesen ist.
22Nach alledem war der Klage der Erfolg zu versagen.
23Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
24Streitwert:
25bis zum 08.06.2003: 8.556,91 €
26seitdem: 7.701,22 €