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Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.10.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 15.10.2002, Az.:
71 IK 103/02, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
2Der Schuldner hat unter dem 27.08.2002 unter Beifügung eines Schuldenbereinigungsplans unter Verwendung des Computerprogramms "InsOsoft" beantragt, das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Mit Verfügung vom 30.08.2002 hat das Amtsgericht diesen
3Antrag als nicht ordnungsgemäß beanstandet, weil der Schuldner nicht den vor-
4gesehenen amtlichen Vordruck, sondern das vorbezeichnete Computerprogramm,
5für seinen Insolvenzantrag verwendet habe. Gleichzeitig hat es dem Schuldner unter Beifügung des amtlichen Antragsformulars Gelegenheit gegeben, das Fehlende
6binnen eines Monats zu ergänzen und ihn darauf hingewiesen, daß der Eröffnungs-
7antrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, falls die Ergänzung nicht fristgerecht erfolge.
8Der Schuldner hat daraufhin unter dem 06.09.2002 mitgeteilt, daß er eine Verwendung des amtlichen Formulars nicht für geboten halte, da der Antrag in der gestellten Form inhaltlich den Anforderungen des amtlichen Vordrucks jedenfalls entspreche.
9Nachdem eine weitere Ergänzung des gestellten Antrags nicht zu den Akten gelangt war, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 15.10.2002 festgestellt, daß der
10Eröffnungsantrag vom 27.08.2002 kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil
11er unvollständig, nämlich nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form, gestellt worden und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei. Ob der von dem Schuldner verwendete Vordruck des Computerprogramms "InsOsoft" inhaltlich den amtlichen Formularen entspreche, könne keine Rolle spielen, weil anderenfalls das Insolvenzgericht jedes verwendete Formular zunächst auf seine Übereinstimmung mit dem amtlichen Vordruck zu überprüfen hätte.
12Hiergegen richtet sich die am 22.10.2002 eingegangene sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.10.2002. Der Schuldner vertritt die Auffassung, ein umfassender Formularzwang bestehe nicht, er habe demgemäß alle Auflagen erfüllt. Entscheidend sei allein die inhaltliche Übereinstimmung des verwendeten Vordrucks mit dem
13amtlichen Vordruck. Er sieht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des
14Amtsgerichts vom 15.10.2002 als zulässig an, weil die Feststellung der Rücknahme-
15fiktion faktisch auf eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinauslaufe, gegen die gemäß § 34 InsO jedenfalls die sofortige Beschwerde eröffnet sei; jedenfalls
16müßten die allgemeinen Beschwerdemöglichkeiten nach der ZPO entsprechend auf die nach der InsO gegebene Rücknahmefiktion angewendet werden.
17Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluß vom 04.11.2002 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
18Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
19Es bestehen bereits Bedenken, ob es sich bei dem angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts Köln überhaupt um eine gerichtliche Entscheidung i. S. von § 6 InsO handelt. Aufgrund des nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO zwingenden Eintritts der Rücknahmewirkung kommt dem Beschluß keine eigene materiellrechtliche, sondern
20allenfalls deklaratorische Wirkung zu (vgl. OLG Köln, OLGR 2000, 380 ff.; OLG Köln, OLGR 2000, 432 ff.). Die Rücknahme des Antrags wird nach fruchtlosem Ablauf der Frist durch das Gesetz fingiert, wobei die Insolvenzordnung nicht einmal eine
21ausdrückliche Mitteilung an den Schuldner von dem Eintritt der Rücknahmewirkung fordert (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Ist aber nicht einmal die Benachrichtigung des Schuldners vom Eintritt der Wirkungen der Rücknahmefiktion erforderlich, so kann in den Fällen, in denen eine entsprechende Mitteilung durch Beschluß gleichwohl erfolgt, kein Rechtsbehelf hiergegen eröffnet sein, weil insoweit eine Ungleichbehandlung im
22Vergleich zu denjenigen Schuldnern, die eine entsprechende Mitteilung des Insolvenzgerichts nicht erhalten, gegeben wäre.
23Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, nachdem gemäß § 6 Abs. 1 InsO Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in solchen Fällen einem Rechtsmittel unterliegen,
24in denen die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht.
25Die ansonsten gebräuchliche Eröffnung des Rechtsmittelzugs aufgrund einer
26allgemeinen Zulässigkeitsregel scheidet nach der Systematik der Insolvenzordnung aus. Der Gesetzgeber hat die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auf einzelne
27im Gesetz enumerativ aufgezeigte Fälle beschränkt. Gegen den die Antragsrücknahme feststellenden Beschluß des Insolvenzgerichts vom 15.10.2002 ist nach der Insolvenzordnung ausdrücklich kein Rechtsmittel gegeben (vgl. insoweit OLG Köln, OLGR 2000, 380 ff.; OLG Köln, OLGR 2000, 432 ff.; Grote in: Frankfurter Kommentar zur
28Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 305 Rdnr. 50 b; so auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 05.12.2000, 19 T 141/00, vom 21.06.2002,
2919 T 62/02 und vom 31.10.2002, 19 T 148/02).
30Eine Anfechtungsmöglichkeit ist ebensowenig entsprechend § 34 Abs. 1 InsO eröffnet.
31Die Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie liegen nicht vor.
32Die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der bloßen Feststellung des Eintritts der Rücknahmewirkungen nicht vergleichbar, weil im letzteren Fall nicht das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung zu prüfen ist, sondern sich die Prüfung des Insolvenzgerichts lediglich auf die Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der eingereichten Unterlagen beschränkt. Weitere Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO wäre überdies das Vorliegen einer Regelungslücke. Diese ist hier bereits deshalb nicht gegeben, weil der Gesetzgeber die Frage einer umfassenden Anfechtung im Insolvenzrecht gesehen, indessen im Hinblick auf sein erklärtes Ziel, den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten, entschieden hat, eine Beschwerde nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen zuzulassen (OLG Köln, OLGR 2000, 380 ff.).
33Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen entgegenstehenden Auffassung, die eine Anfechtung der Mitteilung über den Eintritt der Rücknahmewirkungen in Analogie zu § 34 Abs. 1 InsO zulassen will (vgl. OLG Frankfurt, ZVI 2002, 165 ff.), schließt sich die Kammer aus den vorstehenden Erwägungen nicht an.
34Letztendlich kommt auch eine Anfechtung der Rücknahmefiktion nicht, wie der
35Schuldner meint, in Folge einer entsprechenden Anwendung der Rechtsbehelfe der ZPO in Betracht. Die analoge Anwendung der nach der ZPO gegebenen Beschwerdemöglichkeiten auf das Insolvenzverfahren liefe dem in der InsO ausdrücklich vorgesehenen Enumerationsprinzip in Bezug auf die Anfechtbarkeit im Insolvenzverfahren getroffener Entscheidungen zuwider. Soweit der Schuldner zur Untermauerung seiner anderweitigen Rechtsauffassung eine angebliche Entscheidung des OLG Naumburg vom 15.03.2000 zitiert, derzufolge die allgemeine Beschwerde nach der ZPO auf die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO Anwendung finden solle, für die er indessen eine Fundstelle oder aber ein Aktenzeichen nicht angibt, vermochte die Kammer eine solche Entscheidung in keiner der zur Verfügung stehenden Datenbanken zu finden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß das OLG Naumburg im Gegenteil unter dem 24.02.2000, Az. 5 W 13/00, entschieden hat, daß die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Anfechtung unterliege (ZInsO 2000, 218).
36Die sofortige Beschwerde des Schuldners war demgemäß mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
37Beschwerdewert: bis 300 EUR