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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln
vom 21.06.2001, - Aktenzeichen: 268 C 124/01 - wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
3Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
4Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 29.05.2000 gegen die
5Beklagte derzeit keine Ansprüche auf Zahlung einer über den vorprozessual gezahlten Betrag von 2.443,62 DM hinausgehenden Entschädigung aus der zwischen den
6Parteien bestehenden Vollkaskoversicherung. Die Kammer nimmt insoweit zur
7Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden und auch nach
8Maßgabe der Berufungsbegründung kaum ergänzungsbedürftigen Gründe der
9angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
10Einer Fälligkeit entsprechender Leistungen aus dem Versicherungsvertrag steht
11gemäß § 15 AKB, deren Einbeziehung in den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien unstreitig ist, entgegen, daß das in § 14 AKB vorgesehene Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt worden ist.
12Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war dessen Durchführung nicht
13entbehrlich. Dem steht nicht entgegen, daß der Versicherer im Hinblick auf § 242 BGB den Einwand des nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens verwirken kann.
14In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, daß eine Verwirkung nur Eintritt, wenn der Versicherer zunächst zur Klage des Versicherungsnehmers rügelos verhandelt,
15er die Regulierung bereits dem Grunde nach ablehnt oder aber er seinen
16Versicherungsnehmer ausdrücklich auf den Klageweg verwiesen hat (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 25. Auflage, § 64 VVG Anm. B;
17Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage, § 14 AKB Rdnr. 8 jeweils
18m. w. N.).
19Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt.
20Nachdem sich die Beklagte bereits unmittelbar in der Klageerwiderung auf den
21Einwand gemäß § 14 AKB berufen hat, mithin zu keinem Zeitpunkt zu der Klage
22rügelos verhandelt hat, kann allein die Tatsache, daß der Einwand vorprozessual nicht erhoben wurde, nicht dazu führen, einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt/Main, VersR 1990, 1384).
23Ein vorprozessuales Verhalten der Beklagten, dem sich entnehmen ließe, diese habe den Kläger auf den Klageweg verweisen wollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ihre grundsätzliche Eintrittspflicht in Frage gestellt hat.
24Letztendlich durfte der Kläger auf die Durchführung des in § 14 AKB vorgesehenen
25Sachverständigenverfahrens auch nicht verzichten, weil die Beklagte der ihr insoweit obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre.
26Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte erst mit Schriftsatz vom 29.05.2001 das von ihr zu benennende Mitglied des Sachverständigenausschusses benannt hat.
27Der Kläger ist bereits deshalb gehindert, sich auf die fehlende alsbaldige Mitwirkung
28der Beklagten zu berufen, weil er selbst erst am 19.02.2001, mithin nach der Klage-
29erhebung, ein eigenes Ausschußmitglied benannt und damit erstmals zu erkennen
30gegeben hat, daß er das Sachverständigenverfahren durchführen wolle.
31Eine Verzögerung der Durchführung des Gutachterverfahrens durch die etwa nicht zeitgerechte Benennung eines Sachverständigen seitens der Beklagten hätte der
32Kläger ohne weiteres vermeiden können, wenn er von der ihm gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 AKB eingeräumten Ersetzungsbefugnis, die ihm berechtigte, nach Fristsetzung bei weiterer Untätigkeit der Beklagten auch das zweite Mitglied des Gutachterausschusses zu benennen, Gebrauch gemacht hätte. In entsprechender Weise vorgegangen zu sein, trägt der Kläger nicht vor.
33Sind nach der Neufassung der AKB die Rechtsfolgen einer Unterlassung der Sach-
34verständigenbenennung durch den Versicherer in § 14 AKB abschließend geregelt (vgl. Stiefel/Hofmann, a. a. O. , § 14 AKB Rdnr. 18), so führt alleine die erst am 29.05.2001 erfolgte Sachverständigenbenennung durch die Beklagte nicht zu einer unmittelbaren Klagebefugnis des Klägers.
35Eine andere Bewertung rechtfertigt sich schließlich nicht, wie der Kläger meint, auf der
36Grundlage der Entscheidung des BGH in VersR 1971, 536. Zum einen betrifft diese nicht den hier zu entscheidenden Fall einer Mitwirkung des Versicherers bei der
37Benennung der Mitglieder des Sachverständigenausschusses, sondern bezieht sich auf die erst in der zweiten Stufe des Sachverständigenverfahrens gegebenenfalls
38erforderliche Benennung eines Obmanns. Jedenfalls aber kann die Kammer die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung des BGH ihrer Entscheidung bereits deshalb nicht zugrundelegen, weil diese zur alten Fassung der AKB ergangen ist, nach deren vormaligen Regelung der Versicherer beide Mitglieder des Gutachterausschusses zu benennen hatte. Nachdem indessen die Neuregelung der AKB die Benennung jeweils eines Mitglieds des Gutachterausschusses sowohl durch den Versicherer als auch den Versicherungsnehmer vorsieht und sie überdies eine ausdrückliche Regelung der Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger Mitwirkung einer der Vertragsparteien trifft, ist die zu den frühreren AKB ergangene Rechtsprechung auf den aktuellen AKB entfallende Vertragsverhältnisse nicht übertragbar.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
40Wert der Berufung:
41Bis 09.04.2002: 5.970,77 EUR (9.234,20 DM + 2.443,62 DM)
42Ab 10.04.2002: 4.721,37 EUR (9.234,20 DM).