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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.08.2001 - 130 C 160/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
3Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache begründet.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte, die als Insolvenzverwalterin der Firma P GmbH, G-Straße 0, 00000 C, bestellt worden ist, keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.548,62 DM, gemäß § 61 InsO. Nach § 61 InsO kann der Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch seine Rechtshandlung begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann. Diese Schadensersatzverpflichtung besteht jedoch nur, wenn der Insolvenzverwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
5Unstreitig hat die Beklagte am 31.03.2000 zur Fortführung des Betriebes bei der Klägerin Wickelringe bestellt, die am 20.04.20.00 geliefert wurden und aus der Insolvenzmasse bisher nicht bezahlt werden könnten. Es handelt sich insoweit um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. l Nr. InsO. Kann der Insolvenzverwalter diese von ihm begründeten sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht erfüllen, so haftet er auf den Teil, mit dem der Massegläubiger nicht aus der Masse befriedigt werden kann persönlich (vgl. Hess, Insolvenzordnung, 61, Rz. 29). Ein Schadensersatzanspruch ist aber nur dann begründet, wenn dem Insolvenzverwalter ein haftungsauslösendes Verschulden zur Last fällt also nur, wenn er bei seiner Erklärung, vorliegend der Bestellung nicht davon ausgehen durfte, dass er bei regulärer Fortführung des Betriebes diese Verbindlichkeit würde decken können. Weitere Voraussetzung für die Haftung ist somit, dass der Insolvenzverwalter bei der Begründung der Schuld erkennen konnte, dass die Masse zur Erfüllung. der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen würde. Dies ist dann der Fall, wenn ihm die Nichterfüllbarkeit wahrscheinlicher hätte erscheinen müssen als die Erfüllbarkeit (vgl. Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., 61, Rdnr. 7). Die Beweislast hierfür trägt der Insolvenzverwalter, weil er nur einen Überblick über den Umfang der Masse und die Höhe der Masseverbindlichkeiten hat.
6Die Beklagte hat vorliegend ausreichend dargelegt, dass sie sich der Hilfe eines Wirtschaftsprüfers nämlich Herr T bedient hat, der eine Liquiditätsplanung aufgestellt hat, die per 24.03.2000 bis Ende der 16. Kalenderwoche (20.04.2000) von einem Bestand von Zahlungsmitteln in Höhe von 2.057,-- DM ausgegangen ist. Dabei war in der Liquiditätsplanung bereits der zu zahlende Kaufpreis an die Klägerin mitumfasst, so dass es sich bei dem Betrag um 2.057,-- DM um einen. überschießenden Betrag handelte. Damit hat die Beklagte dargetan, dass sie bei Fortführung des Betriebes sich eines Fachmannes bedient hat, der eine Unternehmensplanung zur Fortführung in der Insolvenz (Rentabilität und Liquidität) aufgestellt hat, der zumindest im Zeitpunkt der Bestellung und Begründung der Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin die Erfüllung der Verbindlichkeit als wahrscheinlicher erscheinen ließ als die Nichterfüllbarkeit. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die freien Zahlungsmittel per 20.04.2000 nach dem Liquiditätsplan lediglich 2.057,-- DM betrugen, was insgesamt ein sehr geringer Betrag ist. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass besonders § 1 InsO die Unternehmensfortführung im Insolvenzverfahren (zur Absicherung der gleichrangigen Sanierungschancen) vorsieht, so dass die Fortführung des Betriebes durch die Beklagte grundsätzlich gemäß § 1 InsO gerechtfertigt ist.
7Vorliegend durfte die Beklagte auf die Liquiditätsplanung des Wirtschaftsprüfers vertrauen (vgl. Frankfurter Kommentar, § 61, Rdnr. 9). Zeigt eine Liquiditätsplanung eine Erfüllbarkeit der Masseverbindlichkeit an und stimmt dies später nicht, weil andere Umstände hinzutreten, so kann der Insolvenzverwalter dafür nicht haften. Vorliegend haben unstreitig andere bisher solvente' Schuldner der insolventen Firma, die die Beklagte im einzelnen in der Berufungsinstanz aufgeführt hat, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Firma P GmbH nicht mehr erfüllt, so dass die Liquiditätsplanung sich letztlich als nicht richtig erwies. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass sie nur bei ausgewählten Kunden, mit denen die insolvente Firma bereits langjährige Geschäftsbeziehungen hatte, Lieferungen vorgenommen hat. Es seien keine Lieferungen an Neukunden erfolgt und auch nicht an Kunden mit zweifelhafter Bonität.
8Bei dieser Sachlage ist der Beklagten ein Verschulden bei der Bestellung am 30.03.2000 bei der Beklagten nicht vorzuwerfen.
9Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass er bei Kenntnis der Sachlage nicht mehr bereit gewesen wäre, Geschäftsbeziehungen mit dem insolventen Unternehmen aufzunehmen ohne besondere Sicherheiten für die Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verlangen, so ist er darauf zu verweisen, dass er nur gegen Vorkasse hätte liefern können, was sein Risiko bezüglich des Ausfalls der Forderung ausgeschlossen hätte.
10Nach alledem war das Urteil entsprechend abzuändern.
11Streitwert für die Berufung: 791,80 E (1.548,62 DM)
12Zu einer Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.