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Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223, 224 Abs.1 Nr. 2, 20, 63 StGB.
G r ü n d e :
2I.
31.
4Der Beschuldigte wurde am 12.8.1953 in Köln geboren. Er wuchs teilweise bei seinen Eltern und teilweise bei den Großeltern auf, da der Vater bereits 1963 psychisch erkrankte. Zunächst besuchte der Beschuldigte ein Jahr die Volksschule und im Anschluß hieran bis zur 10. Klasse die Sonderschule. Durch Vermittlung seines Großvaters erhielt der Beschuldigte eine Ausbildungsstelle zum Gas- und Wasserinstallateur, die er im zweiten Anlauf mit der Gesellenprüfung abschloss. In diesem Beruf, der dem Beschuldigten eigentlich körperlich zu schwer und zu dreckig gewesen ist, arbeitete er bis 1974. Ab dem 1.4.1974 diente der Beschuldigte bei der Bundeswehr als Zeitsoldat, zunächst für 4 Jahre. Am 31.8.1978 schied er als Unteroffizier aus. Die von ihm angestrebte Verlängerung der Bundeswehrzeit auf 12 Jahre wurde abgelehnt, er wurde als wehruntauglich eingestuft. Im Anschluß an die Bundeswehrzeit arbeitete der Beschuldigte 9 Monate bei einem zivilen Wachdienst. 1979 war er arbeitslos. Vom 1.1.1980 bis zum 30.6.1980 arbeitete er als Lagerarbeiter bei der T und vom 1.7.1980 bis zum 4.5.1981 als Packer bei der Firma H. Die Arbeit als Lagerarbeiter hat er gekündigt, da sie ihm zu schwer gewesen ist und die als Packer, da er sich für 13 Monate in die Tagesklinik Alteburger Straße in Köln begab.
5In der Zeit vom 1.12.1983 bis zum 9.4.1990 und vom 30.11.1993 bis zum 16.11.2000 verbüßte der Beschuldigte Haftstrafen. In den übrigen Zeiten war der Beschuldigte arbeitslos und lebte von Arbeitslosenhilfe. Seit dem 16.11.2000 lebte er in der Obdachlosenunterkunft in der T-Straße in einem Vierbettzimmer.
62.
7Der Beschuldigte verfügt über eine lange Krankheitsgeschichte:
8Bereits während der Bundeswehrzeit gab der Beschuldigte viele Beschwerden ein. Es ist davon auszugehen, daß sich durch Erlebnisse, die auf eine primär dafür empfängliche Persönlichkeitsstruktur trafen, eine Störung in der Persönlichkeit manifestierte. Nach der Entlassung aus der Bundeswehr 1978 ist es dem Beschuldigten nicht mehr gelungen, sich sozial zu integrieren. Er hatte nur einige wenige Monate andauernde Beschäftigungen und fand sei 1980 keine Stelle mehr. Er begab sich ab Mai 1981 für 13 Monate freiwillig in die Tagesklinik Alteburger Straße. Hier wurde die Diagnose einer depressiven Störung mit paranoiden Kernstörung gestellt. Durch eine vorübergehende Bindung an eine Frau und die Mitgliedschaft in einem Sportverein verbesserte sich der Zustand des Beschuldigten. Er fühlte sich wohl. Beides scheiterte jedoch nach der Entlassung aus der Tagesklinik und der Beschuldigte fühlte sich isoliert, verfolgt und ausgestoßen, er fand keine Arbeit. Der Beschuldigte fühlte sich bereits 1983 bedroht, hörte Beschimpfungen, die er auf sich bezog. So entnahm er einem Gespräch von Passanten, zwei vorbeigehenden Frauen, daß diese sich abfällig über seine Männlichkeit äußerten. Auch kam es zeitweilig zu optisch ausgestalteten Wahnerleben, er sah gelbe Blitze und Fratzen als Form seines Angsterlebens Der Beschuldigte wurde relativ rasch straffällig. Anläßlich des Strafverfahrens vor dem Landgericht Köln 1983 – 120 VRs 19/83 - wegen Einfuhr nationalsozialistischer Propagandamaterialien wurde der Beschuldigte durch die Sachverständige Dr. B begutachtet. Sie gelangte zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte unsicher, leicht verletzlich sei, wehre aber die Gefühle nach außen aggressiv ab und finde Halt in Gruppen, die Stärke repräsentieren. Insoweit habe sich eine Entwicklung abgezeichnet, eine Psychose liege aber nicht vor.
9Der Beschuldigte fühlte sich auch als Opfer des Staates, der ihm weder eine Wohnung noch Arbeit zur Verfügung stellte. Hieraus entnahm der Beschuldigte, daß er geplant durch den Staat in den sozialen und finanziellen Ruin getrieben werden sollte. Um sich gegen diesen Staat zu wehren, hat er sich mit voller Überzeugung rechtsradikalen Ideen angeschlossen. In seinem Kampf gegen den Staat hat er auch den Kampf gegen ausländische Bürger aufgenommen, die er als bedrohliche Feinde ansah und auch noch heute ansieht. Auch wurde er erneut straffällig, indem er Banken überfiel. In dem 1984 vor dem Landgericht Köln stattfindenden Strafverfahren –115 – 49/84- wurde der Beschuldigte durch den Sachverständigen Dr. R zur Frage der strafrechtlichen Verantwortung untersucht. Dieser stufte den Beschuldigten als eine selbstunsichere Persönlichkeit ein, wobei diese Persönlichkeitsstruktur ohne Einfluß auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit sei. Während der Haftzeit traten immer wieder paranoide Ängste auf, der Beschuldigte fühlte sich bedroht und meinte, man wolle ihn vergiften. Er wurde während der Haftzeit 3 mal gemäß § 17 PsychKG in der Landesklinik Bedburg-Hau untergebracht, es wurde eine chronifizierte paranoide-halluzinatorische Psychose, die sich im Gefängnis verschlechtert und rezividiert hat, festgestellt. Infolge medikamentöser Behandlung besserte sich der Zustand des Beschuldigten. Nach seiner Haftentlassung wohnte der Beschuldigte zunächst bei seiner Tante. Nach 4 Monaten fühlte er sich von dieser eingeengt und gemaßregelt, aber auch bedroht. Daraufhin beschloß der Beschuldigte gegen diese mit einem Messer vorzugehen. Auf Einwirkung des Bewährungshelfers ließ der Beschuldigte von seinem Vorhaben ab und bezog ein Zimmer im Männerwohnheim in der V-Straße in Köln. Hier fühlte er sich ebenfalls verfolgt und meinte, die Mitbewohner würden ihn vergiften wollen. Darüber hinaus fühlte er sich von Ausländern bedroht, die, im Gegensatz zu ihm, Wohnungen, Arbeit und Frauen bekämen. Aufgrund dieser Ereignisse begab sich der Beschuldigte für 8 ½ Monate in die Behandlung in die Rheinischen Kliniken Köln. Hier wurde die Diagnose der Exazerbation einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt. Unter der gleichen Diagnose ließ sich der Beschuldigte 1993 2 mal in der Rheinischen Klinik in Köln Merheim behandeln.
101993 wurde der Beschuldigte wiederum straffällig, er überfiel wieder eine Bank. Anläßlich dieses Strafverfahrens wurde er hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit wiederum von dem Sachverständigen Dr. R begutachtet. Dieser führte aus, daß bei dem Beschuldigten eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege. Daher lasse sich nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, daß er zur Tatzeit in seinem Hemmungsvermögen erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ein Zustand nach § 20 StGB habe jedoch nicht vorgelegen. Im gleichen Verfahren ist darüber hinaus ein Gutachten von dem Sachverständigen Dr. S erstellt worden. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, daß als Diagnose eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, paranoid-halluzinatorische Form, eine sogenannte endogen-psychotische Persönlichkeitsveränderung oder eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer sogenannten selbstunsicheren Persönlichkeit im Betracht käme. Jedenfalls befürwortete der Sachverständige die Anwendung des § 21 StGB. Während der Haftzeit wurde der Beschuldigte mit Neuroleptika behandelt. Am 15.5.1995 erfolgte eine psychologische Untersuchung durch Frau P in der JVA Hagen. Diese gelangte zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte unter einer Psychose des schizophrenen Formenkreises leidet, die sich langjährig entwickelt habe und sich inzwischen manifestiert darstelle. Nach ihrer Diagnose könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschuldigte mit ähnlicher Delinquenz versuchen könne, unerträgliche Lebenssituationen zu verändern. Mehrfach bat der Beschuldigte um Überstellung in die Psychiatrie. Auf Grund dieser Anträge wurde der Beschuldigte von dem Arzt für Psychiatrie M am 20.7.1995 untersucht. Dieser kam jedoch zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte zwar formale Denkstörungen in Form von einem sprunghaften und eingeengten Gedankengang bei psychomotorischer Unruhe aufweise, jedoch akute, inhaltliche Denkstörungen in Form von Halluzinationen und Beeinflussungsideen ebensowenig wie Suizidgedanken zu eruieren seien und daher die Haftfähigkeit des Beschuldigten gegeben sei. 1 ½ Jahre vor der Haftentlassung erklärte sich der Beschuldigte bereit nach der Haftentlassung sich in betreutes Wohnen in dem W-Wohnheim in X zu begeben. Anläßlich des Verfahrens über die Aussetzung des Strafrestes von 10 Monaten zur Bewährung erstellte die Sachverständige Q am 18.2.2000 ein fachpsychologisches Gutachten. Auch sie stellte die Diagnose eines schizophrenen Residiums oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung und empfahl die nahtlose Unterbringung des Beschuldigten in einer Einrichtung des betreuten Wohnens für psychisch kranker Menschen sowie psychiatrische Weiterbehandlung nach seiner Entlassung. Einige Monate vor seiner Haftentlassung jedoch lehnte der Beschuldigte eine Unterbringung im betreuten Wohnen ab. Die Medikamentation des Beschuldigten war inzwischen zurückgefahren worden. Nach seiner Entlassung im November 2000 bezog der Beschuldigte ein Zimmer im Männerwohnheim in der T-Straße in Köln. Hier lebte er abgeschottet, seine Versuche, eine Arbeit zu finden, scheiterten. Nach der Entlassung suchte der Beschuldigte den Arzt Dr. U, der ihn bereits nach seiner letzten Haftentlassung behandelt hatte, gelegentlich auf. Am 26.4.2001 war der letzte Behandlungstermin. Im Anschluß hieran nahm der Beschuldigte, der seit ca. 19 Jahren Psychopharmaka nahm, keine Medikamente mehr. Hierdurch nahm die Affektivität des Beschuldigten wieder zu, seine Stimmung veränderte sich, er wurde assoziativ gelockerter und er nahm seinen Kampf gegen den „Unrechtsstaat“ wieder auf und die paranoiden Verkennungen der Umstände nahmen wieder zu.
11Alkohol, Drogen und nichtverordnete Medikamente nahm der Beschuldigte nicht.
123.
13Der Beschuldigte ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
14a) Am 6.4.1979 verhängte das Amtsgericht Düsseldorf – 110 II LS 8 Js 656/77 -, rechtskräftig seit dem 6.12.1979, gegen den Beschuldigten wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Verstoßes gegen das Uniformverbot eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 DM.
15b) Das Landgericht Köln – 101 KLs 120 Js 31/82 - verurteilte den Beschuldigten am 11.5.1983, rechtskräftig seit dem 28.7.1983, wegen Einfuhr und Vorrätighalten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung auf 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen, die Strafvollstreckung war am 26.12.1999 erledigt.
16c) Am 4.10.1984 wurde der Beschuldigte wegen schwerer räuberischen Erpressung in 3 Fällen durch das Landgericht Köln – 115 KLs 51 Js 647/83 -, rechtskräftig seit dem 4.10.1984, zu 6 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Durch Beschluß des OLG Düsseldorf vom 29.3.1990 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis zu 9.4.1994 und ein Bewährungshelfer bestellt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde am 15.9.1994 widerrufen und Führungsaufsicht bis zum 15.11.2003 verhängt. Die Strafvollstreckung ist seit dem 16.11.2000 erledigt.
17d) Weiterhin verurteilte das Landgericht Köln den Beschuldigten wegen schwerer räuberischen Erpressung am 2.8.1994 – 101 KLs 51 Js 656/93 -, rechtskräftig seit dem 2.8.1994, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Strafvollstreckung war am 16.11.2000 erledigt.
18II.
191. Vorgeschichte der Tat:
20Am 28.2.2001 erwarb der Beschuldigte bei dem Waffengeschäft Kettner in Köln eine Gaspistole. Dies erfolgte nach Angaben des Beschuldigten, da er sich wegen eines 10 Jahre zurückliegenden angeblichen Geschehens bedroht fühlte. So glaubt der Beschuldigte vor 10 Jahren von der türkischen Mafia angesprochen worden sein, die ihn aufgefordert haben soll, einen Mord für sie auszuführen, was er jedoch abgelehnt hat. Hieran sei er erinnert worden, als er sich am 31.5.2001 bei Mac Donalds aufgehalten habe und Türken oder Zigeuner nach seinem Eindruck sagten, den kleinen Nazi müssen wir ein bißchen quälen. Dies hat er direkt in einem Zusammenhang gesehen mit dem Mordauftrag, da die Mafia wegen seiner Ablehnung des Auftrages böse gewesen sei.
21Nach diesem angeblichen Vorfall bei Mac Donalds kaufte der Beschuldigte noch im Mai ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm und einer maximalen Klingenbreite von 2,7 cm, spitz zulaufend, einen Stoßdolch und Pfefferspray. Ab diesem Zeitpunkt verließ der Beschuldigte sein Zimmer in der T-Straße nur unter Mitnahme der Waffen, vorher hatte er die Gaspistole im Schrank aufbewahrt.
222. Zur Tat:
23Am 9.6.2001 hielt sich der Beschuldigte am Decksteiner Weiher auf. Er trug eine Tasche bei sich, in der er das Messer, aufgeklappt, Pfefferspray und die Gaspistole aufbewahrte. Darüber hinaus hatte der Beschuldigte den Stoßdolch in seiner linken Jackentasche. In der Nacht wollte der Beschuldigte zu Mac Donalds am Kölner Hauptbahnhof gehen, um etwas zu essen. Er fuhr mit der Straßenbahn zum Neumarkt und ging zu Fuß gegen 0.00 Uhr die Schildergasse in Richtung Hohe Straße entlang. Etwa in Höhe des Geschäfts Gap kam ihm eine Gruppe Jugendlicher, bestehend aus den Zeugen F, G, I, J, K und L in lockerer Formation entgegen. Diese waren teilweise alkoholisiert, eventuell trugen einer oder zwei der Jugendlichen eine Bierflasche mit sich. Ansonsten war die Schildergasse, die an dieser Stelle sehr breit ist, menschenleer. Der Beschuldigte ging durch die Gruppe hindurch, wobei es ohne weiteres möglich gewesen wäre, um diese herum zu gehen. Er stieß mit einem der Zeugen, entweder dem Zeugen F oder dem Zeugen G, an der Schulter zusammen, wobei es keinen Hinweis auf ein absichtliches Anrempeln von Seiten des Zeugen gibt. Der Beschuldigte blieb stehen, drehte sich um und machte eine unfreundliche, ausländerfeindliche Bemerkung, auch sagte er, er habe keine Angst. Der Zeuge G forderte nunmehr den Beschuldigten auf, sich zu verpissen. Der Beschuldigte dachte, er brauche sich als deutscher Unteroffizier nicht nötigen zu lassen, wobei auch nicht auszuschließen ist, daß er auch Angst gehabt hat. Er zog aus seiner Tasche die Gaspistole und gab ohne Verwarnung einen Schuß in Richtung G, der ihm am nächsten stand, ab. G wich zurück und die Gruppe, die sich nun in Art eines Halbkreises um den Beschuldigten formierte, ging in Richtung des Beschuldigten. In dieser Situation wurde die Gruppe von dem Zeugen D, der mit dem Fahrrad in Begleitung der Zeuginnen E und Y vorbeifuhr, wahrgenommen. Der Beschuldigte gab weitere Schüsse auf die Gruppe ab, die sich vor und zurück bewegte. Der Zeuge D forderte die Gruppe auf, den Mann in Ruhe zu lassen. Sowohl der Zeuge D als auch die Zeugin E hatten den Eindruck, daß der Beschuldigte einerseits nervös, wirr und zerstreut gewesen ist, andererseits aber bedingt durch seine Unterlegenheit auch gefährlich war. Nach der Aufforderung des Zeugen D konnte sich der Beschuldigte rückwärts entfernen. Die Gruppe folgte ihm wenige Meter in Richtung Hohe Straße. Der Zeuge F, der mit 2,6%o erheblich alkoholisiert war, bewegte sich weiter auf den Beschuldigten zu. Nachdem der Beschuldigte einen Schuß auf den Zeugen F abgegeben hatte, bewegte er sich einen Schritt auf den Zeugen F zu. Der Zeuge versuchte dem Beschuldigten die Waffe abzunehmen und umfaßte diesen dabei. Es ist nicht auszuschließen, daß hierbei dem Beschuldigten die Brille von der Nase gerutscht ist, jedenfalls ist sie ihm nicht aus dem Gesicht geschlagen oder gerissen worden. Der Beschuldigte zog aus seiner Tasche das aufgeklappte Messer mit der linken Hand und stach zweimal in Hohe der Brustkorbes auf den Zeugen F ein. Der Zeuge F schleppte sich stark blutend vor das Bekleidungsgeschäft C und legte sich auf den Boden. Der Beschuldigte flüchtete in Richtung Hauptbahnhof auf der Hohe Straße. In Höhe von Pizza Hut kamen ihm die Zeugen Z und A1 entgegen. Diese hatten den Eindruck, daß der Beschuldigte verstört, verwirrt, panisch war. In diesem Moment sagte der Beschuldigte laut zu sich selbst „ich muß jetzt weg“. Wenig später kamen diesen drei Zeugen drei Verfolger entgegen. Die Verfolger verloren den Beschuldigten jedoch aus den Augen.
24Um 0.40 Uhr schellte der Beschuldigte bei der BGS-Wache im Hauptbahnhof. Als ihm der Zeuge N öffnete, stürmte der Beschuldigte mit der Gaspistole in der rechten und dem Messer in der linken Hand hinein. Nach der Aufforderung des Zeugen N, ruhig zu bleiben, legte der Beschuldigte das Messer auf den Tresen und die Pistole in die ihm vom Zeugen gereichte Lade. Der Zeuge N schilderte den Beschuldigten als nervös, zittrig und erleichtert, in Polizeiräumlichkeiten zu sein. Der Beschuldigte redete wirres Zeug, unter anderem: Er werde von Ausländern verfolgt, er habe es ihnen gezeigt, er gucke es sich nicht länger an.
25Während der Überstellung zum Polizeipräsidium redete der Beschuldigte wirres Zeug, er erzählte zusammenhanglos und durcheinander von seinen Vorstrafen und von dem Vorfall des Abend.
26Nach der Überstellung des Beschuldigten war im Polizeipräsidium eine vernünftige Vernehmung des Beschuldigten nicht möglich. Daher zog der Zeuge KOK B1 den Zeugen C1 zur Beurteilung der Haftfähigkeit hinzu. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte zwar zur Person orientiert war, aber hinsichtlich des Ablaufs der Tat und der Realität erhebliche Einschränkungen aufwies und Wahnvorstellungen unterlag. Daher wurde der Beschuldigte am 10.6.01 gemäß §§ 11,14 PsychKG in den Rheinischen Kliniken Köln untergebracht.
27Sowohl die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten als auch die Einsichtsfähigkeit in das Unrechtmäßige seines Handelns war zum Tatzeitpunkt aufgehoben.
28Die dem Beschuldigten am 10.6.2001 2.20 Uhr und 2.22 Uhr entnommenen Blutproben ergaben eine durchschnittliche Blutalkoholkonzentration von 0,00 ‰. Toxikologisch wurde Salizylsäure und Koffein in geringen Mengen nachgewiesen.
29Der Zeuge F erlitt 2 torakale Stiche rechtsseitig, einen in Höhe der Brustwarze und einen in Höhe der Leber. Der Zeuge hielt sich eine Woche im Krankenhaus auf und war darüber hinaus noch 2 bis 3 Wochen krankgeschrieben. Er hat auch heute noch Beschwerden nach längerem Sitzen.
30III.
311.
32Die obigen Feststellungen unter I. 1. zu dem bisherigen Lebenslauf und dem Werdegang des Beschuldigten beruhen auf den Angaben, die der Beschuldigten bei seiner Vernehmung zur Person in der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Angaben sind glaubhaft. Der Beschuldigte hat offen über seine familiären Verhältnisse berichtet und dabei auch über für ihn selbst negative Aspekte Angaben gemacht. Die Kammer hatte daher keine Veranlassung, den Angaben des Beschuldigten keinen Glauben zu schenken und hat diese ihren obigen Feststellungen zugrunde gelegt.
33Die Feststellungen zur Krankheitsgeschichte des Beschuldigten unter I.2. beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit er hierzu Angaben hat machen können. Diese Angaben werden gestützt durch die auszugsweise Verlesung der Gutachten der Sachverständigen Dr. B vom 29.3.1983, des Sachverständigen Dr. R vom 25.4.1984 und 20.3.1994, des Sachverständigen Dr. S vom 14.7.1994, der Sachverständigen Frau P vom 15.5.1995, des Sachverständigen Herrn M vom 20.7.1995 und der Sachverständigen Frau Q vom 18.2.2000. Des weiteren hat der Sachverständige Dr. O die Angaben des Beschuldigten bestätigt anhand der ihm überlassenen Unterlagen der einzelnen Sachverständigen und der Rheinischen Landesklinik und ausgeführt, daß sich bei dem Beschuldigten eine chronische Schizophrenie über Jahre entwickelt habe. Seit 1980 habe sich diese deutlich manifestiert. Während der Haftzeit sei diese paranoid aber auch halluzinatorisch aufgetreten, wobei diese aber durch Neuroleptika zurückgedrängt worden seien. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei der Beschuldigte stabil eingestellt gewesen, was sich aber durch das Absetzen der Medikamente relativ schnell geändert habe. Im gleichen Sinne hat der Zeuge D1, der dem Beschuldigten zur Seite gestellte Bewährungshelfer, die Entwicklung des Beschuldigten geschildert. So hat dieser ausgeführt, daß der Beschuldigte bei ihm mit einem Messer erschienen sei, um gegen seine Tante vorzugehen. Auch schilderte er den Beschuldigten als einen in seiner eigenen Welt lebenden Menschen, der sich von anderen Leuten abgegrenzt habe, die nicht seinen Vorstellungen entsprochen hätten. Er habe sich insbesondere von Ausländern bedroht gefühlt. Ebenfalls ergibt sich die Krankheitsgeschichte aus den auszugsweise verlesenen, beschlagnahmten Briefen des Beschuldigten, in denen er immer wieder die von ihm so empfundene Bedrohung durch Mithäftlinge und JVA-Bedienstete beschreibt.
34Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Beschuldigten beruhen auf dem ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolles verlesenen Urkunden, die mit dem Beschuldigten erörtert und von ihm als richtig anerkannt wurden, sowie den ergänzenden Angaben des Beschuldigten.
352.
36Die obigen unter II. getroffenen Feststellungen zur Vorgeschichte und der eigentlichen Tat vom 10.6.2001 beruhen auf der mit drei Ausnahmen – der Beschuldigte hat angegeben, er habe acht Jugendlichen, die alle mit Bierflaschen ausgestattet gewesen seien gegenübergestanden und ihm sei die Brille vom Kopf gerissen worden- geständigen Einlassung des Beschuldigten zu diesem Vorfall.
37Der Beschuldigte hat am ersten Verhandlungstag nicht nur den Vorfall selbst im wesentlichen so eingeräumt, wie er oben festgestellt ist, sondern auch die oben festgestellten Umstände vor und nach der Tat vom 10.6.2001. Dieses Geständnis ist mit den oben genannten Einschränkungen glaubhaft, denn es wird durch die glaubhaften und überzeugenden Aussagen der vernommenen Zeugen bestätigt.
38So haben die Zeugen F, K, J, I, G und L übereinstimmend geschildert, daß sie sich auf dem Weg vom Alter Markt in Richtung Neumarkt auf der Schildergasse befunden hätten, als ihnen ein Mann mit Tasche entgegen gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie sich auf Höhe des Geschäftes Gap aufgehalten und sich in lockerer Formation, also nicht nebeneinander bewegt. Ansonsten sei die Schildergasse leer gewesen und ein Ausweichen und ein Herumgehen um die Gruppe ohne weiteres möglich gewesen. Nach Bekunden der Zeugen K, J, G und L sei der Beschuldigte sodann durch die Gruppe hindurch gegangen und es sei zu einem Zusammenstoß gekommen. Insoweit läßt sich jedoch nicht feststellen, ob der Beschuldigte mit dem Zeugen G oder aber F zusammengestoßen ist. Insoweit konnten lediglich die Zeugen G, K und L Angaben machen, wobei die Zeugen L und G der Ansicht gewesen sind, der Beschuldigte sei mit dem Zeugen F zusammengestoßen, und der Zeuge K bekundet hat, der Beschuldigte sei mit dem Zeugen G zusammengestoßen. Jedenfalls steht aufgrund dieser Zeugenaussagen und auch aufgrund der Einlassung des Beschuldigten fest, daß keine Absicht zum Rempeln bei den Jugendlichen bestanden hat. Dies wird auch von der Aussage des Zeugen J gestützt. Dieser hat angegeben, daß entweder der Beschuldigte jemanden angerempelt habe oder andersherum und der Zeuge G hat hierzu angegeben, daß lediglich ein unbewußtes Zusammenstoßen gegeben gewesen sei. Auch hat der Beschuldigte keine Ausführungen dahingehend gemacht, das ein Rempeln beabsichtigt gewesen sei. Ebenfalls in Übereinstimmung haben der Beschuldigte und die Zeugen K, J, I, G und L angegeben, daß es nach dem Rempeln zu einer verbalen Beschimpfung zwischen dem Beschuldigten und G gekommen sei, in deren Verlauf der Beschuldigte die Gaswaffe aus der Tasche gezogen und ohne Vorwarnung auf die Gruppe geschossen habe. Weiterhin haben der Beschuldigte und die Zeugen K, J, I und L übereinstimmend geschildert, daß sich nunmehr die Zeugen in einem Halbkreis um den Beschuldigten formiert hätten, sich vor und zurück bewegt haben, der Beschuldigte noch weitere Schüsse abgegeben habe und schließlich dem Beschuldigten, der sich rückwärts versucht habe zu entfernen, gefolgt sei. Sodann sei der Zeuge F zu dem Beschuldigten getreten und habe versucht, diesem die Waffe abzunehmen. Hierbei habe der Zeuge den Beschuldigten umfaßt. Das Zustechen mit dem Messer hat der Beschuldigte in dieser Situation selbst eingeräumt. Darüber hinaus hat der Zeuge L eine Stoßbewegung geschildert, ein Messer selbst hat er nicht wahrgenommen. Die Zeugen K, I und J haben eine Messerspitze wahrnehmen können und der Zeuge J darüber hinaus ein Zustechen und der Zeuge I ein zweimaliges Zustechen. Die übrigen zwei an der Auseinandersetzung beteiligten Zeugen dagegen haben zu der Stichbeibringung keine Wahrnehmung gemacht. Diese Aussagen der Zeugen und die Einlassung des Beschuldigten wird gestützt durch die Bekundung der Zeugen D und E, die durch die Abgabe der Schüsse auf das Geschehen aufmerksam geworden sind. So hat der Zeuge D bekundet, er habe den Beschuldigten mit dem Rücken zur Geschäftswand stehen sehen und Jugendliche in einem Halbkreis um den Beschuldigten herum. Der Beschuldigte habe mit einer Waffe in alle Richtungen gedroht und Schüsse abgegeben. Daher habe sich die Gruppe vor und zurückbewegt. Ein Jugendlicher habe sich dem Beschuldigten genähert und diesen umgriffen. Dann habe er noch einen Schuß wahrgenommen und der Jugendliche sei zurückgewichen. Einen Stich habe er nicht wahrgenommen. Die Zeugin E hat ebenfalls wahrgenommen, daß die Jugendlichen sich in einem Halbkreis um den Beschuldigten formiert habe.
39Soweit die Zeugin Y dagegen bekundet hat, es sei eine Person an den Schaufenstern entlang gelaufen und vier bis fünf Männer seien ihr gefolgt, sodann habe es ein Handgemenge gegeben und ein erster Schuß sei sodann gefallen, so kann dem nicht gefolgt werden. Diese Aussage steht nicht nur im Widerspruch zu den Zeugenaussagen der anderen Zeugen, sondern auch im Widerspruch zu dem Geständnis des Beschuldigten. Dies ist letztlich damit zu erklären, daß die Zeugin, wie sie angegeben hat, ihr Beobachtung im Gegensatz zu dem Zeugen D, der angehalten hat, nur im Vorbeifahren vom Fahrrad aus beobachtet hat.
40Die Kammer folgt den glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Zeugen F, J, K, I G und L. Ihre Angaben waren nachvollziehbar und in sich stimmig. Zudem wiesen ihre Aussagen keine überschießende Belastungstendenz auf, so daß die Kammer von der Richtigkeit der Angaben der Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, überzeugt ist. Gleichzeitig hat die Kammer daher festgestellt, daß lediglich sechs Jugendliche an der Auseinandersetzung teilgenommen haben entgegen der Angaben des Beschuldigten, der sich acht Personen gegenüber befunden haben will. Auch konnte entgegen der Angaben des Beschuldigten nicht festgestellt werden, daß alle Jugendlichen Bierflaschen bei sich gehabt hätten. So konnte zwar der Zeuge K ausschließen, daß er und die Zeugen J und L keine Bierflaschen in der Hand gehabt hätten. Der Zeuge J dagegen hat bekundet, daß nach seiner Erinnerung der Zeuge G und noch einer eine Bierflasche in der Hand gehabt habe. Der Zeuge F hat für sich das Tragen einer Bierflasche ausgeschlossen. Der Zeuge I dagegen hat bekundet, daß sowohl er als auch die Zeugen G und F keine Bierflaschen mit sich getragen hätten und der Zeuge G und L haben bekundet, daß keiner eine Bierflasche mit sich geführt hätte. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben konnte nicht ausgeschlossen werden, daß ein oder zwei Bierflaschen von den Jugendlichen getragen worden sind. Daß bei der Tatortsicherung durch die Polizei keine Scherben sichergestellt worden sind, steht dem nicht entgegen. Denn zu diesem Zeitpunkt war noch nicht die Rede von Bierflaschen und es ist auf einer sonst sehr belebten Straße wie der Schildergasse nicht auszuschließen, daß sich Scherben auf dem Boden befinden. Doch ausgeschlossen ist, daß sich Scherben von acht Bierflaschen im Tatortbereich befunden haben. Dies wäre eine Ansammlung von Scherben, die auch für eine belebte Straße nicht mit einem normalen Geschäftsbetrieb zu erklären wäre und mithin aufgefallen wäre.
41Ebenfalls geht die Kammer entgegen der Einlassung des Beschuldigten davon aus, daß ihm von dem Zeugen F nicht die Brille vom Kopf geschlagen oder gerissen worden ist. Dies ist von keinem der Zeugen, denen die Kammer glaubt, geschildert worden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß bei dem Versuch des Zeugen F, dem Beschuldigten die Waffe wegzunehmen, dem Beschuldigten die Brille vom Kopf gerutscht ist. Denn der Zeuge N, der den Beschuldigten bei dem BGS die Tür geöffnet hat, hat angegeben, daß ihm bei dem Beschuldigten keine Brille aufgefallen sei. Darüber hinaus hätte sie nach Angaben des Zeugen N dem Beschuldigten auch bei der Ingewahrsamnahme abgenommen werden müssen und dies wäre schriftlich fixiert worden. Eine solche schriftliche Fixierung gibt es nicht. Gegen ein Herunterrutschen der Brille spricht allerdings, daß am Tatort keine gefunden worden ist, letztlich konnte es aber nicht ausgeschlossen werden.
42Das Zusammentreffen des Beschuldigten mit den Zeugen Z und A1 vor der Pizzeria sowie den von dem Beschuldigten geäußerten Satz haben diese drei Zeugen überzeugend geschildert.
43Der Ablauf der Festnahme bei dem BGS im Hauptbahnhof und den Zustand des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt hat der Zeuge N glaubhaft und überzeugend geschildert und die Feststellungen zum Zustand bei seiner Überführung beruhen auf den Ausführungen der Zeugen PK E1 und PK F1. Daß nach der Überstellung eine vernünftige Vernehmung des Beschuldigten nicht möglich gewesen ist, hat der Zeuge KOK B1 eindrucksvoll geschildert. Er habe den Beschuldigten nach seinen Angaben nicht auf die Tat zu sprechen bringen können. Jedes Mal habe der Beschuldigte zwar das Zustechen eingeräumt, sei aber vom Thema abgewichen, habe von seiner Lebenseinstellung erzählt und daß Ausländer eine Bedrohung für ihn seien. Diesen Zustand hat der Zeuge C1 bestätigt. Er hat den Beschuldigten auf seine Haftfähigkeit untersucht und ist ebenfalls wie der Zeuge B1 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschuldigte hinsichtlich der Ablaufes des Geschehens und der Realität erhebliche Einschränkungen aufgewiesen habe und unter Wahnvorstellungen gelitten habe.
443.
45Die Feststellungen zu den Verletzungen und der Alkoholisierung des Zeugen F beruhen auf den Bekundungen des Zeugen Dr. G1, der den Zeugen nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus als Arzt behandelt hat.
464.
47Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten beruhen auf den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. O und Dr. H1.
48In ihrem Gutachten kommen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte unter einer sogenannten paranoiden schizophrenen Störung leide. Durchgehend ließe sich bei dem Beschuldigten eine paranoide Verarbeitung der Umwelt mit Verfolgungsängsten, kurzfristigen Vergiftungsideen erkennen, wobei er diese wahnhaften Erlebnisse zu einem systematisierten Verfolgungswahn zusammengefügt habe. Er fühle sich als Opfer des Staates und solle vernichtet werden, wozu man Justiz, Psychiatrie und Gefängnisse brauche. Um sich gegen diesen Staat wehren zu können, habe er sich mit voller Überzeugung rechtsradikalen Ideen angeschlossen und vertrete diese in Wort und Schriften. In seinem Kampf gegen den Staat habe er auch den Kampf gegen ausländische Bürger aufgenommen, die er als bedrohliche Feinde ansehe. In seinen zahlreichen Eingaben und Beschwerden bringe er fortwährend in querulatorisch anmutender Weise seine grundlegende oppositionelle Haltung zum Staat, als dessen Opfer er sich ständig sehe, zum Ausdruck. Die zahlreichen handschriftlichen Eingaben würden von einem ausgeprägten Selbstbehauptungswillen zeugen. Ihre provokante und widersprüchliche Gestaltung verrate ein Ringen um Wahrnehmung und Akzeptanz durch die beschimpften und attackierten Repräsentanten von Staat und Gesellschaft. In seiner Affektivität und Stimmung wirke er auf eine seltsame Weise gehoben und gleichzeitig nur wenig modulationsfähig. Der Gedankengang sei sprunghaft, assoziativ gelockert und der Redefluß deutlich gesteigert. Seine Gesprächsthemen würden unentwegt um sich als Opfer eines Unrechtsstaats und seine seinerseits legalen Kämpfe gegen diesen Staat kreisen. Eine Reihe von Erlebnissen würden zeigen, daß er sich in wahnhafter Weise von der Umwelt bedroht sehe. Diese paranoiden Verkennungen würden sich in manchen Situationen bis hin zu halluzinatorischen Erlebnissen steigern. Der langdauernde, systematisierte Wahn habe die ganzen Einstellungen und Überzeugungen des Beschuldigten überformt und ein Großteil der persönlichen Aktivitäten ließen sich daraus ableiten.
49Bei seiner Haftentlassung am 16.11.2000 habe sich der Beschuldigte in einer stabilen Phase befunden. Innerhalb der nächsten 5 bis 6 Monaten hätten sich die Symptome jedoch verstärkt, zuletzt auch wegen des Absetzens der Medikamente. Die paranoide Angst habe wieder eingesetzt, bei einem Besuch eines Schnellimbiss-Restaurant etwa vier Wochen vor der Tat habe er einem Gespräch türkischer Männer eine akute Bedrohung entnommen, wodurch er in erhebliche Angst versetzt worden sei und sich mit Waffen ausgerüstet habe um sich zu schützen. In der Tatsituation sei es zu Gewalthandlungen gekommen, da er sich durch die Begegnung mit den türkischen Jugendlichen mit dem Tode bedroht gesehen habe. Gleichzeitig habe er die Vorstellung gehabt, daß durch die ausländischen Mitbürger seine Lebenssituation in erheblichen Maße beeinträchtigt worden sei. Sein angstbesetztes Erleben und sein objektives Verhalten - ohne Not durch die Gruppe hindurch zu gehen und sich sodann der Situation zu stellen - stehen nach dem übereinstimmenden Urteil beider Sachverständigen nicht im Widerspruch. Der Sachverständige Dr. O hat hierzu ausgeführt, daß die Persönlichkeit des Beschuldigten und sein Anspruch an sich selbst auseinander klaffen. Seine Erwartung sei krankheitsbedingt Angst; dahinter stecke eine Persönlichkeit, die die Angst besiegen müsse. Daher sei der Beschuldigte kämpferisch und könne sich nicht als Unterlegenen akzeptieren.
50Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. O und Dr. H1 habe der Beschuldigte gewußt, daß er durch die Schüsse aus der Gaspistole und durch die Messerstiche eine strafbare Handlung begehen würde. Aufgrund seiner festen, aber wahnhaften Überzeugung, daß man ihm nach dem Leben trachten würde, habe er sich in einer Notwehrsituation zu finden geglaubt, so daß er nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Handelns zu erkennen. Da darüber hinaus die akute krankhafte Angst ihn weitgehend beherrscht habe, habe er keine Kontrollmechanismen über seine Angst gehabt. Daher sei ebenfalls die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen.
51Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen an. Sie stellen eine plausible und stimmige Erklärung des Verhaltens des Beschuldigten dar. Auch gehen sie von zutreffenden Anknüpfungspunkten aus und werten diese richtig.
52IV.
53Rechtlich ist die Tat vom 10.6.2001 als eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 223, 224 Abs.1 Nr. 2 StGB zu werten.
54Die Tat des Beschuldigten ist nicht gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Der Beschuldigte handelte nicht in Notwehr. Der Beschuldigte war keinem Angriff ausgesetzt, der einen Messereinsatz rechtfertigen würde. Denn ein Angriff ist eine unmittelbar bevorstehende oder noch nicht abgeschlossene Verletzung eines Rechtsgutes. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Einlassung des Beschuldigten selbst. Er ist durch die Gruppe der Jugendlichen, die sich locker formiert auf der Schildergasse in Richtung Neumarkt bewegte hindurchgegangen. Hierdurch ist es zu einem Anstoß mit einem der Jugendlichen gekommen. Dieses Anstoßen stellt keinen Angriff auf den Beschuldigten dar, der es hätte rechtfertigen können, mit der Gaspistole auf die Gruppe zu schießen. Denn selbst nach der Einlassung des Beschuldigten ist nicht absichtlich gerempelt worden, es war vielmehr ein zufälliges Zusammenstoßen, insoweit hat der Beschuldigte letztlich die Pistole gezogen, da er geglaubt hat, er brauche sich dies nicht bieten zu lassen. Auf Grund der Tatsache, daß der Beschuldigte mit der Gaspistole auf die Jugendlichen geschossen hat, ist der Angriff des Zeugen F auf den Beschuldigten durch Notwehr gerechtfertigt. Er konnte dem Beschuldigten, gerechtfertigt nach § 32 StGB, die Gaspistole abnehmen. Hiergegen durfte der Beschuldigte sich nicht mit dem Messer wehren. Insoweit ist auch hinsichtlich des Versuches dem Beschuldigten die Gaspistole abzunehmen und der Stichbeibringung keine Zäsur eingetreten. Selbst nach der Einlassung des Beschuldigten handelte es sich um ein einziges, durchgehendes, schnelles Geschehen. Keiner der Beteiligten hatte sich bereits abgewendet und den Eindruck vermittelt, die Auseinandersetzung sei beendet.
55Da der Beschuldigte wegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen, kann er wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden.
56V.
57Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist erforderlich. Der Beschuldigte hat mit der gefährlichen Körperverletzung eine schwerwiegende Straftat begangen. Er kann gemäß § 20 StGB wegen dieser Tat infolge seiner psychischen Erkrankung nicht bestraft werden. Die Tat ist als symptomatisch für die Erkrankung zu werten; es handelt sich um eine Reaktion, mit der der Beschuldigte auf die von ihm wahnhaft vorgestellte von Ausländern ausgehende akute Gefahr ihm und dem Staat gegenüber. Durch die gefährliche Körperverletzung hat der Beschuldigte bereits erheblichen Schaden angerichtet, der Zeuge F leidet auch noch heute unter den Folgen der Tat.
58Nach den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. O und Dr. H1, denen sich die Kammer anschließt, sind ohne Behandlung des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten von vergleichbarem oder größerem Gewicht zu erwarten. Aufgrund der chronifizierten paranoiden Schizophrenie hat der Beschuldigte die paranoiden Vorstellungen systematisiert und in weite Bereiche seines Denkens und Handelns integriert. Und würde so im Fall seiner unbehandelten Entlassung eine akute Gefährdung eines jeden ausländischen Mitbürgers bedeuten, denn der Beschuldigte würde eine Vielzahl von Situationen zwangsläufig paranoid umdeuten.
59Eine Behandlung des Beschuldigten ist derzeit nicht möglich, da er sich in keiner Weise für krank hält und mit der Zustimmung zur Behandlung seine ganze Überzeugung, nämlich daß die Umwelt, der Staat oder andere ihn quälen, aufgeben müßte. Allein in dem Umfeld einer stationären Behandlung ist es nach der Ansicht der Sachverständigen möglich, durch die Behandlung mit Neuroleptika eine Rückbildung der paranoiden Ängste zu erreichen und so einen Zugang für eine erfolgversprechende Therapie zu schaffen. Eine derartige Behandlung wird nach derzeitigem Stand nur seht langfristig zu Erfolgen führen, da die Manifestation sehr weit fortgeschritten ist.
60Bei dieser Sachlage gebietet die Abwägung der relevanten Faktoren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese ist nicht nur zur Sicherung der Allgemeinheit gegen weitere Taten des Beschuldigten erforderlich, sondern bietet auch dem Beschuldigten die einzige Chance, seinen krankhaften Zustand in den Griff zu bekommen.
61Aus dem Gesagten folgt weiterhin, daß derzeit eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67 b StGB ausgeschlossen ist. Jegliche ambulante Therapie würde bereits an der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschuldigten und seinem Widerwillen gegen jegliche Behandlung scheitern.
62VI.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 S. 1 StPO.