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Landgericht Köln, 89 O 63/01

Datum:
21.12.2001
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
89 O 63/01
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2001:1221.89O63.01.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 28.09.2001 - 89 O 63/01 - wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 49 % als Gesamtschuldner, im übrigen die Beklagte zu 1. alleine.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 64.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Lei-stung von Sicherheit in vorgenannter Höhe von 64.000,00 DM fortgesetzt werden.

Sicherheit kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürg-schaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

 
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