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Landgericht Köln, 81 O 230/00

Datum:
14.09.2001
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. KfH
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 230/00
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2001:0914.81O230.00.00
 
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu DM 500.000,- zu unterlassen, seinen Mitgliedern zu empfehlen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Fahrzeuge der Marke "..." passende Autoteile und/oder Auto-Ersatzteile, die nicht mit Zustimmung der X AG für ihre Fahrzeuge als Original-Teile in den Verkehr gebracht worden und insoweit auch nicht mit der Marke "..." und/oder der Bildmarke "..." wie nachfolgend (...) versehen sind, als "Original-Marken-Teile" und/oder als "Original-Marken-Ersatzteile" und/oder als "Original-Marken-Ersatzteile" zusammen mit einem unmittelbaren Hinweis auf den Hersteller des Auto-Ersatzteils als "Original-Marken-Erstzteile führender Kraftfahrzeugteile-Hersteller" und/oder "Original-Marken-Ersatzteile bekannter Kraftfahrzeugteile-Hersteller", und/oder als "Original-Marken-Teile" zusammen mit einem unmittelbaren Hinweis auf den Hersteller des Auto-Teils als "Original-Marken-Teile führender Kraftfahrzeugteile-Hersteller" und/oder "Original-Marken-Teil bekannter Kraftfahrzeugteile-Hersteller", zu bewerben, und/oder derartige Empfehlungen öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie in dem nachfolgend eingeblendeten Text im Internet geschieht: (...) und/oder (...) und/oder selbst im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs entsprechend der Empfehlung zu werben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von DM 500.000,-.
 
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