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Landgericht Köln, 3 O 399/99

Datum:
14.08.2001
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 399/99
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2001:0814.3O399.99.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.883,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.04.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.100,00 DM.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheiten dürfen jeweils auch durch unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß-, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Als Sicherheit genügt die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse.

 
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