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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.600,00 abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Die Sicherheit kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts geleistet werden.
T A T B E S T A N D:
2Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke G01 sowie G02, vgl. die Skizze Anlage B 1 = Bl. 20 d.A. Während das zuerst genannte Grundstück N.-straße 000 an die N.-straße in Köln H. anschließt, fehlt den nachgenannten Hinterliegergrundstücken ein unmittelbarer Anschluss an einen öffentlichen Weg. Der Kläger beansprucht insoweit die Einräumung eines Notwegerechts über die im Eigentum der Beklagten stehenden sog. X. Z. R.-straße. Im Parallelrechtsstreit 15 0 553/00 wird ein Notwegerecht zu Lasten des Grundstücks Parzelle 0000 geltend gemacht.
3Der Kläger meint, die Beklagten müssten einen Notweg entweder über die- X. Z. R.-straße (JLA) oder über das Nachbargrundstück 0000/000 dulden. Er behauptet, auf andere Weise keinen Zugang von den Hinterliegergrundstücken zu einem öffentlichen Weg zu haben bzw. schaffen zu können.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagten zur gesamten Hand zu verurteilen, ihm und der Firma E. D. u. J. Sanitär-Heizung-Schlosserei GmbH den Zugang und die Zufahrten mit Fahrzeugen vom Grundstück G03 über die JLÄ zur N.-straße zu gewähren, bis zur Widmung der R.-straße für den öffentliche Verkehr Zug um Zug gegen Zahlung einer jährlichen Notwegrente in Höhe von DM 1.200,00.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Sie behaupten, der Kläger könne einen Zugang über sein eigenes, an die N.-straße angrenzendes Grundstück herstellen. Sie meinen, keinesfalls stehe dem Kläger ein Notwegerecht über die R.-straße zu, allenfalls über das Nachbargrundstück G04.
9ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
10Die Klage ist nicht begründet.
11Dem Kläger steht das hier geltend gemachte Notwegerecht nicht zu. Die Voraussetzungen des § 917 BGB liegen hinsichtlich der X.-Z.-R.-straße nicht vor. Der Kläger hat eine Verbindung beider Grundstücke 000/ u. G02 zur N.-straße , indem er einen Notweg über das Nachbargrundstück G04, die im Eigentum der M. Z.... AG & Cie. KG steht, verlangen kann. Auf das Urteil der Kammer von heute im Parallelrechtsstreit 15 0 553/00 wird verwiesen.
12Dies zwingt zur Klageabweisung. Der Kläger hat sich entschieden, in zwei selbständigen Verfahren ein Notwegerecht sowohl hinsichtlich der R.-straße als auch bezüglich des Grundstücks G04 geltend zu machen, mag er sich auch über das Bestehen .nur eines einzigen Rechtes bewusst sein. Er muss daher die prozessualen Konsequenzen aus diesem Vorgehen tragen.
13Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
14Streitwert: 30.000,00 DM