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Es wird festgestellt, daß das gemäß Händlervertrag vom 5. 3./27. 3. 1991 bestehende Vertragsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. 12. 1998 hinaus fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von DM 12.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
TATBESTAND:
2Der Kläger ist Inhaber eines Kfz-Reparatur-Meisterbetriebes. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma M. B. Service GmbH, die seit 1988 in N. Vertragshändlerin der Beklagten, die Kraftfahrzeuge der Marken P. und F. importiert und über ein Netz von Vertragshändlern in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt, war, wobei der Kläger daneben sein Einzelgeschäft fortführte. Als die M. aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Februar 1990 in Konkurs ging, führte der Kläger vorübergehend den Vertrieb von Neufahrzeugen der Beklagten in N. über sein Einzelgeschäft fort.
3Im Zusammenhang mit der Forderung der Beklagten nach einem größeren und attraktiveren Ausstellungsraum, der sich auf der Betriebsstätte des Klägers aus räumlichen Gründen nicht schaffen ließ, jedoch in ca. 500 m Entfernung hiervon angemietet werden konnte, wurde Anfang 1991 unter der Anschrift dieser Ausstellungsräume die Firma G. A. & Partner GmbH gegründet, deren Gesellschafter der Sohn des Klägers, der Zeuge Z. und ein Herr L. waren. Mit dieser Gesellschaft, seinerzeit noch
4in Gründung, schloß die Beklagte unter dem 7. 1. 1991 einen Direkt-Händlervertrag, nach dessen Ziffer 2.1 der Gesellschaft für das Gebiet der Stadt N. neben anderen Händlern das Recht übertragen wurde, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Neufahrzeuge und Ersatzteile der von der Beklagten vertriebenen Marken an Endverbraucher zu verkaufen und für den Kundendienst an allen P.-Erzeugnissen zu sorgen. Unter den handschriftlich aufgenommenen Zusatzvereinbarungen heißt es:
5"Dieser DH-Vertrag hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem derzeit bestehenden Service-Vertrag CHN 513, V. A., 0000 N.."
6Mit dem Kläger unter seiner bisherigen Anschrift schloß die Beklagte unter dem 5. 3./27. 3. 1991 einen Händlervertrag, mit dem ihm gleichfalls das Recht übertragen wurde, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Neufahrzeuge und Ersatzteile der Beklagten zu verkaufen und für den Kundendienst an allen P.-Fahrzeugen zu sorgen. In diesem Vertrag heißt es in den gleichfalls handschriftlich ergänzten Zusatzvereinbarungen:
7"Dieser Händlervertrag ist Bestandteil des DH-Vertrages CHN 269 v. 07.01.91. Der Vertrieb von NW + GW wird durch CHN 269 wahrgenommen."
8Gewollt war von den Parteien seinerzeit, daß der Vertrieb von Neufahrzeugen der Beklagten durch die GmbH erfolgte, während die Werkstattleistungen, für die der GmbH wiederum kein Raum zur Verfügung stand, von der Einzelfirma des Klägers erbracht wurden. Dementsprechend wurde es in der Folgezeit auch zunächst praktiziert.
9Unter dem 24. 7./16. 8. 1996 erhielt die GmbH von der Beklagten einen neuen Vertragshändlervertrag, der die oben zitierte Zusatzvereinbarung des ursprünglichen Vertrages vom 7. 1. 1991 nicht mehr enthielt. Hiervon erhielt der Kläger erst Mitte Au-
10gust 1997 Kenntnis, als ihm sowie seinem Sohn von den übrigen Gesellschaftern der GmbH mitgeteilt wurde, daß die GmbH beabsichtige, den Service in neu angesiedelten Geschäftsräumen auszuführen.
11Die Beklagte kündigte den Vertrag mit dem Kläger mit Schreiben vom 20. 10. 1997 zum 31. 12. 1998, wobei sie als Begründung anführte, daß der Betrieb des Klägers in der Vertriebsorganisation der Beklagten der einzige sei, der ausschließlich Werkstattarbeiten ausführe, was nicht mehr in die Vertriebsnetzstruktur passen würde, weil diese reine Werkstattbetriebe nicht vorsehe. Der Beklagte widersprach dieser Kündigung unter Hinweis auf ein einheitliches Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten einerseits und dem Kläger und der GmbH andererseits. Die Beklagte hielt jedoch an ihrer Kündigungserklärung fest.
12Der Kläger behauptet, daß ihm bei den Vertragsverhandlungen seitens der Beklagten zugesichert worden sei, daß eine einheitliche Behandlung seines Betriebes und der zu gründenden GmbH erfolgen solle und eine ordentliche Kündigung seines Vertrages ohne berechtigten Grund nicht erfolgen werde.
13Der Kläger beantragt,
14festzustellen, daß das bestehende Vertragsverhältnis zwi-
15schen den Parteien über den 31. 12. 1998 fortbesteht.
16Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte behauptet, daß sie ihrerseits bei den seinerzeitigen Vertragsverhandlungen erklärt habe, daß es sich bei der Trennung zwischen Vertriebsvertrag und Werkstattvertrag nur um eine Übergangslösung handeln könne.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I., H. und Z.. Auf die Sitzungsniederschriften vom 22. 11. 1999 und 10. 1. 2000 wird Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.
20ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist zulässig und begründet.
21Im Hinblick darauf, daß die Beklagte das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als beendet ansieht, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und das Vertragsverhältnis fortbesteht.
22Die Kündigung ist unwirksam, weil die Beklagte aufgrund der vertraglichen Gestaltung der beiden mit dem Kläger und mit der A. & Partner GmbH abgeschlossenen Händlerverträge den Vertrag mit dem Kläger nicht isoliert aus dem Grund, der in dem Kündigungsschreiben angeführt ist, wirksam kündigen konnte.
23Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß nach dem Willen aller an den Vertragsschlüssen beteiligten Parteien die beiden abgeschlossenen Händlerverträge eine Einheit darstellen sollten, wobei der eingeführte Name des Klägers die Klammer einerseits für den der GmbH übertragenen Fahrzeugvertrieb und andererseits für den beim Kläger verbleibenden Fahrzeugservice bilden sollte. Obwohl nach dem Wortlaut beider Händlerverträge sowohl dem Kläger als auch der GmbH sowohl Fahrzeugvertrieb wie auch der Kundendienst übertragen worden waren, wurde in beiden Verträgen durch den handschriftlichen |
Zusatz klargestellt, daß der eine Vertrag nur Gültigkeit haben sollte mit dem anderen bzw. daß der eine Vertrag Bestandteil des anderen Vertrages war. Wie der Zeuge H., damals Leiter der Händlerorganisation der Beklagten sowie des gesamten Vertragswesens für Deutschland, ausgesagt hat, hatte er diese Zusatzklausel formuliert, die die Verbindung zwischen Vertriebs- und Servicefirma schaffen sollte. Nach seiner Vorstellung hatten beide Verträge nur gemeinsam gekündigt bzw. verändert werden können. Auch der Zeuge I. hatte bekundet, daß die beiden Adressen als Einheit angesehen worden waren, wobei lediglich aus Gründen der besseren Handhabung bei der Beklagten zwei unterschiedliche Händlernummern ausgegeben worden waren.
25Daß es bereits damals nicht der Geschäftspolitik der Beklagten entsprochen hatte, den Fahrzeugvertrieb vom Werkstattservice zu trennen und die beiden Bereiche zwei verschiedenen Firmen zu übertragen, haben alle Zeugen übereinstimmend ausgesagt. Vorliegend wurde eine Ausnahme gemacht, weil der Kläger sich am Standort N. für die Beklagte erhebliche Verdienste erworben hatte und er der maßgebliche Ansprechpartner der Beklagten in N.-Ost gewesen war. Da im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Vertriebs unter einer anderen Anschrift hohe Investitionen verbunden waren und der Sohn des Klägers im Gegensatz zum Kläger selbst die Möglichkeit hatte, ein Jungunternehmerdarle-hen zu erhalten, wurde sein Sohn und nicht der Kläger Gesellschafter der GmbH, die für den Vertrieb gegründet wurde, wobei als prägender Bestandteil der Firmierung der Name des Klägers gewählt wurde.
26Der Betrieb des Klägers war schon bei Vertragsschluß der einzige in der Vertriebsorganisation der Beklagten gewesen, dem einzig Werkstattarbeiten übertragen gewesen waren. Zum Zeitpunkt der Kündigung hatte sich nicht die Vertriebsnetzstruktur der Beklagten geändert, sondern nur deren Geschäftsführung. Davon, daß es sich bei der Teilung zwischen Vertrieb und Kundendienst
27nur um eine vorübergehende Maßnahme hätte handeln sollen, bis eine der beiden beteiligten Firmen die Möglichkeit hätte, beide Bereich zu übernehmen, war entgegen der Behauptung der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen nicht die Rede gewesen, wie alle vernommenen Zeugen übereinstimmend bestätigt haben.
28Es ist treuwidrig, eine Kündigung auf einen Umstand zu stützen, der bei Vertragsschluß von den vertragsschließenden Parteien bewußt so gewollt gewesen war. Zudem widersprach es dem Inhalt der Verträge, die als Einheit abgeschlossen worden waren, hinter dem Rücken des Klägers der GmbH auch die Kundendienstleistungen zu übertragen und den Vertrag mit dem Kläger sodann zu kündigen. Z. also die neue Geschäftsleitung der Beklagten die Teilung von Vertrieb und Service als nicht mehr hinnehmbar ansah, hätte sie einen anderen Weg suchen müssen, um angesichts der von der Beklagten eingegangenen Verträge mit den beteiligten Parteien zu einer Einigung zu kommen und Vertrieb und Service in eine Hand zu legen. Die gegenüber dem Kläger einseitig ausgesprochene Kündigung war jedenfalls unwirksam, so daß das Vertragsverhältnis mit ihm ungekündigt fortbesteht.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
30Streitwert: DM 100.000,00