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Landgericht Köln, 3 O 543/97

Datum:
02.02.1999
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 543/97
ECLI:
ECLI:DE:LGK:1999:0202.3O543.97.00
 
Tenor:

Der Beklagte zu 1) wird, verurteilt, an die Klägerin 18.097,90 DM nebst 4 % Zinsen aus 17.812,50 DM seit dem 22.11.196 und aus 285,40 DM seit dem 16.03.1998 abzüglich am 31.08.1998 gezahlter 5.000 DM und am 15.09., 15.10. und 20.11.1998 jeweils gezahlter 1.000 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Vorfall vom 23.07.1996 entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese und der Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. .Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 DM und für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 DM. •

Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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