Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.536,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 12.1.1999 zu zahlen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5, der Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,00 DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T A T B E S T A N D:
2Die Beklagte ist Miteigentümer des im Grundbuch des Amtsgericht T. von L. Blatt N01 eingetragenen Grundstücks Gemarkung G01, H.-straße in 00000 T.. Die in der dortigen ersten Abteilung eingetragenen Eigentümer bilden die "Bruchteilseigentümergemeinschaft Wohnpark H.-straße, T. L., Parzellen N02 und N03" im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus einer 2-geschossigen, unterirdischen Tiefgarage sowie diversen oberirdischen Parkplätzen.
3Die Bruchteilseigentümergemeinschaft bestellte die Klägerin in der Versammlung am 17.12.1992 mit sofortiger Wirkung zum Verwalter. In der Versammlung am 7.10. 1993 wurde die Verwaltervergütung auf 4,00 DM + MWSt. pro Tiefgaragenplatz bzw. oberirdischen Abstellplatz pro Monat festgesetzt. In dieser Versammlung wurde der von der Klägerin aufgestellte Wirtschaftsplan für 1993 genehmigt. In diesem Wirtschaftsplan war für das laufende Jahre eine Verwaltervergütung von 30.028,80 DM vorgesehen Für das abgelaufene Jahr 1992 war ein Ansatz in Höhe von 17.516,80 DM gemacht.
4In der Eigentümerversammlung am 11.3.1997 wurde die Klägerin von ihrem Verwalteramt abberufen.
5Mit der Klage - der Mahnbescheidantrag ist am 19.12.1998 bei Gericht eingegangen - macht die Klägerin die Verwaltervergütung geltend, die sie wie folgt berechnet:
6-Für das Geschäftsjahr 1992 gemäß Wirtschaftsplan 1993
7und Beschlußfassung 17.615,80 DM
8-Für das Geschäftsjahr 1993 gemäß Wirtschaftsplan 1993
9und Beschlußfassung 30.028,80 DM
10-Für das Geschäftsjahr 1994 gemäß Wirtschaftsplan 1993
11und Beschlußfassung 30.028,80 DM
12-Für das Geschäftsjahr 1995 gemäß Wirtschaftsplan 1993
13und Beschlußfassung 30.028,80 DM
14-Für das Geschäftsjahr 1996 gemäß Wirtschaftsplan 1993
15und Beschlußfassung 30.028,80 DM
16-Für den Zeitraum 01.01 bis 11.03 1997 gemäß
17Wirtschaftsplan 1993 und Beschlußfassung 7.507,20 DM
18145.139,20 DM
19abzüglich |
||||
- a-conto |
Zahlung vom |
30.12.1993 |
8.000,00 |
DM |
- a-conto |
Zahlung vom 17.2.1994 |
10.000,00 |
DM |
|
- a-conto |
Zahlung vom |
18.7.1994 |
10.000,00 |
DM |
- a-conto |
Zahlung vom |
13.4.1995 |
7.000,00 |
DM |
- a-conto |
Zahlung vom |
11.7.1995 |
5.545,60 |
DM |
- a-conto |
Zahlung vom |
11.7.1995 |
7.000,00 |
DM |
- a-conto |
Zahlung vom |
18.8.1995 |
15.014,40 |
DM |
- a-conto |
Zahlung vom |
11.4.1996 |
15.014,40 |
DM |
- a-conto |
Zahlung vom |
14.2.1997 |
14.000,00 |
DM |
- a-conto |
Zahlung vom |
12.3.1997 |
7.000,00 |
DM |
98.574,40 DM
2146.564,80 DM
22Die Klägerin ist der Meinung, dass der Beklagte für die geltend gemachte Verwaltervergütung gesamtschuldnerisch hafte.
23Die Klägerin beantragt,
24den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 46.564,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.1.1999 zu zahlen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihre Pflichten als Verwalterin unzureichend erfüllt. Dringend erforderliche Maßnahmen, wie die Inbetriebnahme einer neuen Schließanlage, die Vergitterung der Tiefgaragenabgänge, die Reinigung von Einläufen u.a.m. seien unterblieben.
28Der Beklagte ist der Ansicht, dass er als Miteigentümer nicht gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden könne.
29Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Dazu vertritt er die Ansicht, dass die von der Klägerin gutgebrachten Zahlungen nicht als Abschlagszahlungen im Sinne des § 208 BGB gewertet werden könnten.
30Wegen der Einzelheiten des ausgedehnten Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
31ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
32Die Klage ist teilweise begründet.
33Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung der Verwaltervergütung für das Geschäftsjahr 1996 in Höhe von 30.028,80 DM und für die Zeit vom 1.1. bis 11.3.1997 in Höhe von 7.507,20. DM, also insgesamt 37.536,00 DM verlangen.
34Zwischen der Klägerin und dem in einer GbR zusammengeschlossenen Bruchteilseigentümern ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustandegekommen. Die Bruchtelseigentümergemeinschaft hat den Kläger in der Versammlung vom 17.12.1992 mit der Verwaltung der unterirdischen Tiefgarage sowie der oberirdischen Parkplätze beauftragt. Der Kläger hat diesen Auftrag angenommen.
35Die Berechnung der Verwaltervergütung ist zutreffend. In der Versammlung am 7.10.1993 ist dem Kläger pro Platz und Monat eine Vergütung von 4,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer zugebilligt worden. Der Kläger hat daraus, von dem Beklagten nicht beanstandet, eine jährliche Vergütung von 30.028,80 DM hergeleitet.
36Eine Kürzung der Vergütung ergibt sich nicht aus den von dem Beklagten behaupteten Leistungsdefiziten. Im Geschäftsbesorgungsvertrag führen Leistungsdefizite des Leistungsverpflichteten nicht ohne weiteres zu einer Minderung der Vergütung. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch steht dem Geschäftsherrn nur insoweit zu, als ein Schaden entstanden ist. Dafür trägt der Beklagte nicht vor.
37Die Klägerin nimmt den Beklagten berechtigt als Gesamtschuldner in Anspruch. Die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten ergibt sich aus § 421 BGB. Die Bruchteilseigentümer haben in ihrem Zusammenschluss als GbR die Klägerin mit der Verwaltung der Garagenplätze beauftragt. Die gemeinschaftliche Beauftragung der Klägerin führt gemäß § 427 dazu, dass alle an der Beauftragung beteiligten Personen als Gesamtschuldner haften.
38Die Verwaltervergütung, die der Klägerin für die Zeit bis 31.12.1995 zusteht, ist verjährt. Die Forderung der Klägerin unterliegt gemäß § 196 Ziffer 7 BGB der zweijährigen Verjährungsfrist. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung war daher die Vergütung der Klägerin für die Zeit bis 31.12.1995 bereits verjährt.
39Entgegen der Ansicht der Klägerin führen die Zahlungen, die die Klägerin dem Beklagten in den Jahre 1996 und 1997 gutbringt nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung gemäß § 208 BGB. Die von der Klägerin gutgebrachten Zahlungen sind keine Abschlagszahlungen im Sinne des § 208 BGB. Bei den von der Klägerin gutgebrachten Zahlungen handelt es sich nicht um Zahlungen des Auftraggebers der Klägerin. Vielmehr hat die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verwalter entsprechende Umbuchungen vorgenommen. Diesen Umbuchungen kommt nicht die für die Unterbrechung der Verjährung maßgebliche Anerkennung der Forderung zu.
40Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht es für die Unterbrechung der Verjährung nicht aus, dass die einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft Stellplatz - Geldvorauszahlungen geleistet haben, die ein anteiliges Verwalterhonorar enthielten. Diese Mittelzuflüsse sind nicht identisch mit dem Forderungsausgleich der Klägerin.
41Damit ergibt sich, dass sich die Forderung der Klägerin auf die Verwaltervergütung für die Jahre 1996 und 1997 beschränkt. Die Verwaltervergütung für die Zeit vom 1.1.1996 bis 12.3.1997 addiert sich auf die zugesprochene Forderung von 37.536,00 DM.
42Die der Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 zugeflossenen Zahlungen werden von der Klägerin zutreffend auf die älteren Forderungen verrechnet, so dass die Verwaltervergütung für die Zeit ab 1.1.1996 noch in voller Höhe offen ist.
43Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte Widerklage vom 11.10.99 gibt der Kammer keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte hätte die Widerklage vor Schluß der mündlichen Verhandlung einreichen können und müssen.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.