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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 20. Februar 1997 - 23 C 216/96 - dahingehend abgeändert, daß die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt wird, an den Kläger DM 3.156,56 nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1996 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
2Die'zulässige Berufung hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten gem. §_812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB Zahlung von DM 3.156,56 verlangen.
3In dieser Höhe erfolgte die Zahlung des von der Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pf1VG in Anspruch genommenen Klägers an die Beklagte ohne Rechtsgrund, da der Beklagten gegenüber dem Kläger insoweit kein Anspruch zustand.
4Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß bei dem Unfall vom 25. August 1995 auf der J.-straße in M. lediglich das Blinklicht am Fahrzeug der Beklagten beschädigt worden ist. Die Kammer gründet diese Überzeugung auf die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C. in seinem Gutachten vom
51. Mai 1997, die sie nachvollzieht und sich zu eigen macht. Die hiergegen erhobenen Einwendungen geben der Kammer keinen Anlaß, den Darlegungen des Sachverständigen C. nicht zu folgen. Insbesondere geht der Einwand der Beklagten fehl, der Sachverständige C. sei von einem 'falschen Sachverhalt ausgegangen, da er in seinem Gutachten zugrunde gelegt habe, daß die Kollision beim Rückwärtsfahren des Versicherungsnehmers des Klägers erfolgt sei. Wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. April 1998 überzeugend ausgeführt hat, spielt für die Beurteilung des Schadens am Fahrzeug der Beklagten und seine Ursache keine Rolle, ob das Fahrzeug des Versicherungsnehmers des Klägers im Zeitpunkt der Kollisiön gestanden hat, da der Rahmenschaden am Pkw der Beklagten in keinem Fall mit der Beschädigung vom Türblatt des Pkw des Versicherungsnehmers des Klägers zusammenpaßt. Demgemäß belief sich der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger aus dem vorgenannten Unfall lediglich auf die Kosten für die Ersetzung eines Blinklichts, d. h. an Materialkosten und Arbeitslohn insgesamt
6DM 65,44 inklusive Mehrwertsteuer, so daß in Höhe des Restbetrages von DM 3.156,56 die Leistung des Klägers an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgte.
7Der hieraus resultierende Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte umfaßt auch die Kosten für das von der Beklagten eingeholte Sachverständigengutachten in Höhe von DM 479,78. Unerheblich ist hierbei, daß dieser Betrag vom Kläger nicht an die Beklagte, sondern in der irrigen Annahme einer Abtretung
8unmittelbar an den Sachverständigen gezahlt hat. Denn wenn im Falle einer mitgeteilten Abtretung der Schuldner die dem Zidenten vermeintlich geschuldete Geldsumme aufgrund einer ihm mitgeteilten Abtretung unmittelbar an den Zessionar zahlt, muß sich der Zedent als der ursprüngliche Inhaber des vermeintlichen Anspruchs so behandeln lassen,-als habe er die Leistung zunächst selbst erhalten und dann seinerseits an den Zessionar weitergeleitet. Dies muß erst recht gelten, wenn eine Abtretung tatsächlich gar nicht stattgefunden hat. Aus den gleichen Gründen entfällt auch nicht die Erstattungspflicht der Beklagten hinsichtlich der an den Zeugen U. abgetretenen Teilforderung, da maßgebend allein ist, daß der Kläger mit der Zahlung seine vermeintliche Einstandspflicht gegenüber der, Beklagten erfüllen wollte.
9Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus '5.5 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der unter Fristsetzung bis zum 30. April 1996 erfolgten Mahnung vom 28. März 1996.
10Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 2 ZPO trotz der. teilweisen Abweisung der Klage in voller Höhe der Beklagten auferlegt, da die Zuvielforderung der Klägerin in Höhe von DM 27,86 nur geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat.
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