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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 96 des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
2Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für ein Fahrzeug vom Typ Z. 000 i mit dem amtlichen Kennzeichen B.-D. N01. Er hatte dieses Fahrzeug am 9. Mai 1996 für 13.900,00 DM gekauft.
3Im Oktober 1996 hatte das Fahrzeug bei einem Unfall Schäden erlitten.
4Mit Schadensanzeige vom 19. November 1996 meldete der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten als gestohlen. Die Schadensanzeige war von einem Mitarbeiter einer Firma O. Versicherungsinstitut GmbH aufgenommen worden. In der Schadensanzeige gab der Kläger den Kilometerstand des Fahrzeugs mit 149.000 an und den Kaufpreis, den er für das Fahrzeug gezahlt hatte, mit 16.500,00 DM. Die Frage über Vorschäden verneinte er.
5Tatsächlich hatte das Fahrzeug am 9. Mai 1996 bereits eine Kilometerleistung von 300.000 aufzuweisen.
6Die Unrichtigkeit der Angaben in der Schadensanzeige ergaben sich aus dem Kaufvertrag, den der Kläger der Beklagten auf deren Anforderung hin später übersandte.
7Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei ihm am 15. November 1996 in J. gestohlen worden. Er habe es an diesem Tag gegen 17:00 Uhr in der Straße A. F.-straße im Ort T. M. abgestellt. Als er gegen 18:00 Uhr an den Abstellort zurückgekehrt war, habe er das Fahrzeug dort nicht mehr vorgefunden.
8Die unrichtigen Angaben in der Schadensanzeige seien auf Mißverständnisse seitens des Mitarbeiters der Firma O. GmbH zurückzuführen.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.399,00 DM
11nebst 11,5 Zinsen seit dem 16. November 1996 zuzahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie bestreitet den Diebstahl und beruft sich hinsichtlich der Falschangaben in der Schadensanzeige auf Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16ENTSCHEIDUNGSGRUNDE:
17Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist infolge von Obliegenheitsverletzungen des Klägers von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden (§§ 6 Abs. 2 VVG, 7 V Abs. 4 AKB).
18Die Schadensanzeige vom 19. November 1996 ist insoweit unrichtig, als dort Laufleistung und Kaufpreis falsch angegeben sind sowie die Fragen nach reparierten bzw. nicht reparierten Vor-schäden unzutreffenderweise verneint sind. Selbst wenn diese unrichtigen Angabe auf Mißverständnisse bei der Aufnahme der Schadensanzeige zurückzuführen sind, so muß der Kläger sie zurechnen lassen. Eine Ausnahme könnte allenfalls dann gelten, wenn es sich bei der Firma O. Versicherungsdienste GmbH um eine Agentur der Beklagten handeln würde, da die Beklagte sich das Wissen ihrer Agenten zurechnen lassen muß. Handelt es sich dagegen, wie die Firmierung vermuten läßt, um ein Maklerunternehmen, so scheidet eine Zurechnung an die Beklagte aus. Im Gegensatz zum Versicherungsagenten steht der Versicherungsmakler im Lager des Versicherungsnehmers, so daß seine Kenntnisse dem Versicherungsunternehmen grundsätzlich nicht zuzurechnen sind. Da der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den Zurechnungstatbestand trägt, gehen die verbleibenden Unsicherheiten zu seinen Lasten. Obwohl er ausdrücklich mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juli 1998 auf die Problematik hingewiesen wurde, hat er zur Frage der rechtlichen Stellung der Firma O. GmbH nicht weiter vorgetragen.
19Wie sich dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 VVG entnehmen läßt, zeigt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, daß ihm kein Verschulden hinsichtlich seiner Obliegenheitsverletzung trifft. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht vorgetragen, ob es geeignet wäre, diese Vorsatzvermutung zu widerlegen.
20Nach der sogen. Relevanzrechtschreibung des Bundesgerichtshofes führt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dann zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherungsunternehmens zu gefährden. Es liegt auf der Hand, daß falsche Angaben zur Laufleistung, dem Kaufpreis und Vorschäden eines Fahrzeugs für die Bewertung dieses Fahrzeugs von ausschlaggebender Bedeutung sind und somit auch generell geeignet sind, die Interessen des Versicherers zu beeinträchtigen. Und zwar wurde hier bezüglich der Laufleistungen des Kaufpreises die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers dadurch offenbart, daß er selber einen Kaufvertrag über das Fahrzeug vorlegte. Dies geschah jedoch erst auf ausdrückliche Aufforderung durch die Beklagte, so daß in der Vorlage des Kaufvertrages keine freiwillige Richtigstellung der vorher gemachten unrichtigen Angaben zu sehen ist.
21Schließlich ist der Kläger auch zutreffend über die Folgen von unrichtigen Angaben über seinen Versicherungsschutz auf der Schadensanzeige belehrt worden.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.