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Landgericht Köln, 29 T 80/96

Datum:
24.10.1996
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 T 80/96
ECLI:
ECLI:DE:LGK:1996:1024.29T80.96.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 10.4.1996 - 204 II 47/95 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, gegenüber der Mietpartei seiner Eigentumswohnung Cstraße 53 zum nächstmöglichen Termin die Kündigung auszusprechen.

Im übrigen werden Antrag und Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

 
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