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Landgericht Köln, 3 O 66/95

Datum:
05.12.1995
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 66/95
ECLI:
ECLI:DE:LGK:1995:1205.3O66.95.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 11.7.1995 - 3 0 66/95 - wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheit auch in Form einer Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

 
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