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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheit durch Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
TATBESTAND:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte als ehemalige Geschäftsführerin der Firma J Kfz-Ersatzteile Import-Export GmbH in Anspruch.
3Die Beklagte war alleinige Geschäftsführerin der vorgenannten Firma. Das Unternehmen wurde Anfang 1991 an den neuen Geschäftsführer verkauft. Aufgrund Beschlusses vom 27.3.1991 wurde die Beklagte am 3.6.1991 im Handelsregister als Geschäftsführerin gelöscht (B1. 1 d. AH.).
4Die Firma unterhielt bei der Klägerin seit 17.11.1989 das Kontokorrenkonto Nr. #### (B1. 2 d. AH.); ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin einbezogen waren so die Klägerin - ist streitig. Die Firma, der kein Kreditrahmen eingeräumt worden war, überzog das Konto zum 3.1.1991 mit 414.942,56 DM. Ob das Konto zum 30.6.1991 ein Sollsaldo von 304.936,52 DM aufwies - so die Klägerin - ist streitig.
5Daß die Klägerin auf ein Schreiben an die GmbH vom 14.8.1991 (B1. 9 d. AH.) am 23.8.1994 ein Versäumnisurteil (B1. 14 d. AH) über 304.936,52 DM nebst 9,64 % Zinsen seit 1.7.1991 und am 14.10.1994 einen Kostenfestsetzungsbeschluß in Höhe von 7.352,28 DM nebst 4 % Zinsen seit 24.8.1994 (Bi. 16 d. AH.) - Landgericht Köln 3 0 150/94 - gegen die Firma erwirkte, wird von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten.
6Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlenden Ausgleichs der vorstehenden Forderungen durch die GmbH unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung und des Verschuldens bei Vertragsschluß in Anspruch.
7Die Beklagte habe als alleinige Geschäftsführerin in pflichtwidriger Weise für die Entstehung des Saldos gesorgt. Sie habe Kontenbewegungen lediglich "künstlich" veranlaßt, um den Anschein eines florierenden Unternehmens zu erwecken und sie, die Klägerin, zu weiterer Kreditgewährung zu veranlassen. Sie sollte darüber getäuscht werden, daß tatsächlich nicht mehr genügend Vermögen vorhanden gewesen sei, um die Schulden zu decken und beträchtliche Anteile der Umsätze verdeckt an die Beklagte flössen und damit ihrem, der Klägerin Zugriff entzogen seien. Die Klägerin hat einzelne Zahlungsvorgänge vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 5 bis 9 des Schriftsatzes der Klägerin vom 10.4.1995 (B1. 11-15 d.A.) verwiesen.
8Es bestehe zudem der Haftungsgrund der qualifizierten Unterkapitalisierung, da die GmbH lediglich über ein Stammkapital in Höhe von 50.000,-- DM verfügte und wegen der hohen Sollstände auf dem Konto eine Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr möglich gewesen sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Vermögenslage der GmbH zu offenbaren. Sie habe gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens aufgrund Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit beantragen müssen.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 312.288,80 DM nebst 9,64 % Zinsen aus 304.936,52 DM seit 1.7.1991 sowie nebst 4 % Zinsen aus 7.352,28 DM seit 24.8.1994 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie behauptet, sämtliche Geschäfte der GmbH seien von ihr als Geschäftsführerin ordnungsgemäß geführt worden. Es seien keine sogenannten Luftgeschäfte getätigt worden; eine bloß künstliche Darstellung des Umsatzes habe es nicht gegeben. Der Vortrag der Klägerin beruhe lediglich auf unsubstantiierten Vermutungen.
14Die GmbH sei auch nicht unterkapitalisiert gewesen. Eine Überschuldung habe bis zu ihrem Ausscheiden als Geschäftsführerin nicht vorgelegen.
15Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
17ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
18Die Klage ist unbegründet.
19Der Klägerin steht kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß in Höhe von 312.288,80 DM gegenüber der Beklagten zu.
20Ein Schadensersatzanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn die Beklagte als Geschäftsführerin ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hatte oder wenn sie besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätte (BGH NJW 1990, 1907 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Daß die Beklagte als Geschäftsführerin bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichsam in eigener Sache gehandelt habe, hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat schon nicht die Gesellschaftsverhältnisse und die Beteiligungen mitgeteilt. Die Klägerin hat ferner nicht dargetan, daß die Beklagte in besonderem Maße persönliches Vertrauen bei der Abwicklung des Geschäftes in Anspruch genommen haben sollte. Es ist schon nicht dargetan, inwieweit die Beklagte gegenüber der Klägerin aufgetreten ist.
21Eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung - analog §§ 280, 284, 325, 326 BGB - scheidet aus den vorgenannten Gründen ebenfalls aus.
22Der Klägerin steht ferner kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zu. Es fehlt bereits an der erforderlichen Täuschungshandlung. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht ausreichend vorgetragen. Die von der Klägerin vorgetragenen einzelnen Geschäfte sind nicht geeignet, den Vorwurf des künstlichen Darstellens von Umsätzen ohne dahinterstehende tatsächliche Geschäfte darzulegen. Die von der Klägerin eingereichte Aufstellung über die Geldflüsse
23- Anlage 4 zum Schriftsatz vom 13.9.1995, Bl. 105-113 d. AH.
24- gibt auch keine konkreten Aufschlüsse. Es ist Sache der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin, jeweils im Einzelfall anzugeben, daß die von der Beklagten vorgetragenen An- und Verkaufsgeschäfte, die sich überwiegend auf Lkws bezogen, nicht vorgenommen worden sind. Hierzu fehlen jedoch konkrete Einzelheiten von Seiten der Klägerin. Die getätigten Grundgeschäfte sind schon nicht dargelegt. Zudem hat die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, daß die angeblichen Geschäfte nicht ausgeführt worden seien.
25Der Klägerin steht auch kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG zu. Konkrete Angaben zur Überschuldung fehlen. Ein Überschuldensstatus zu einem bestimmten Zeitpunkt ist nicht vorgelegt worden. Zudem hat die Klägerin selbst angeführt, aus der Bilanz der GmbH habe sich eine Überschuldung nicht ergeben. Angaben darüber, daß die GmbH ab einem bestimmten Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen sei, hat die Klägerin ebenfalls nicht gemacht. Der Vorwurf des Nichtanmeldens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gegenüber der Beklagten besteht danach nicht.
26Ein Anspruch aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen Unterkapitalisierung besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Im übrigen wird hierzu auf das Vorgesagte verwiesen.
27Mangels zugrunde liegendem Hauptanspruch ist der Zinsanspruch der Klägerin ebenfalls unbegründet.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
29Streitwert:
30Bis 12.4.1995: 100.000,-- DM
31Ab 13.4.1995: 312.288,80 DM.