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Landgericht Köln, 27 O 171/94

Datum:
29.08.1995
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 O 171/94
ECLI:
ECLI:DE:LGK:1995:0829.27O171.94.00
 
Tenor:

1.         Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die verhindern, daß die Wurzeln des auf dem Grundstück der Beklagten im äußerst östlichen Teil gelegenen Götterbaumes das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Mauerfundament weiter emporheben.

2.         Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstehen, daß die Wurzeln des im Antrag zu 1. näher bezeichneten Götterbaumes das im Antrag zu 1. näher bezeichnete Mauerfundament emporgehoben und zerbrochen hat.

3.         Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die verhindern, daß der am rückseitigen, äußerst östlichen Teil des klägerischen Grundstücks angebrachte Zaun nicht mehr in horizontaler Richtung gespannt werden kann.

4.         Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf das Grundstück der Kläger herüberragende Zweige der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Bäume zu beseitigen.

5.         Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im westlichen Teil des Grundstücks M-Straße 0 im Värgarten wachsende Scheinzypresse auf eine Höhe von 2 Metern,

-      die im östlichen Teil des Grundstücks M-.Straße 0, ca. 50 cm von der gemeinsamen Grundstücksgrenze wachsende Kiefer, auf eine Höhe von 2 Metern,

-            den im äußerst östlichen Teil des Grundstücks M-Straße 0 wachsenden Götterbaum auf eine Höhe von 2 Metern und

- den im östlichen Teil des Grundstücks M-Straße 0 in Abstand von 30 cm wachsenden Wacholder auf eine Höhe von 2 Metern

zurückzuchneiden.

6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den im westlichen Teil des Grundstücks M Straße 0 im Vorgarten direkt an der Grundstücksgrenze

befindlichen Holunder zu entfernen.

7.       Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

8.       Die Kläger tragen 1/10 der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagten 9/10. Die Kläger tragen auch die durch die Anrufung des Amtsgerichts Köln entstandenen Kosten.

9.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Kläger in Höhe von 16.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

 
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