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Landgericht Köln, 25 O 208/93

Datum:
05.04.1995
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 208/93
ECLI:
ECLI:DE:LGK:1995:0405.25O208.93.00
 
Tenor:

Unter Abweisung der Klage im ürigen wird die Beklagte

verurteilt, an den Kläger 49,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.12.1993 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700 -- DM.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Beklagte darf die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche selbstschulanerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

 
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