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Landgericht Köln, 25 O 100/92

Datum:
21.06.1995
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 100/92
ECLI:
ECLI:DE:LGK:1995:0621.25O100.92.00
 
Tenor:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag Nr . 00000 nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 15.12.1991 aufgehoben worden ist, sondern - ohne die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - bis zum 1.12.1994 bestanden hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu y3 % und der Beklagten zu 7 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,-- DM.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.5oo,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

 
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