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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.
TATBESTAND:
2Die Klägerin macht einen Anspruch aus einer privaten Schmuckversicherung gegen die Beklagte geltend.
3Die Parteien schlossen am 5.5.1992 einen Versicherungsvertrag über Schmuckstücke. Der Versicherungsschutz bezog sich auf mehrere in der Versicherungspolice näher aufgeführten Schmuckstücke. Insoweit wird auf Bl. 8 d.A. verwiesen.
4Am 24.7.1994 beabsichtigten die Klägerin und ihr Ehemann gegen 11.00 Uhr ab Flughafen Köln/Bonn nach Mallorca zu fliegen. Aufgrund eines Streiks kam es zu Flugverzögerungen. Tatsächlich fand der Abflug erst um 17.00 Uhr statt. In der Zwischenzeit hielten sich die Klägerin und ihr Ehemann im Flughafengebäude Köln/Bonn auf.
5Die Klägerin führte während dieser Zeit diverse Schmuckstücke in einer MCM-Banktasche, die sich in einer MCM-Tragetasche befand, mit. Dabei handelte es sich um die in der Versicherungspolice Nr. 1 bis 5 (B1. 8 d.A.) aufgeführten Schmuckstücke. Der Gesamtwert des Schmucks betrug 20.400,-- DM. Während des Fluges nach Mallorca verstaute die Klägerin den MCM-Tragesack mit dem Schmuck in dem über ihrem Sitz befindlichen Handgepäckkasten.
6Nach der Ankunft in Mallorca bemerkten die Klägerin und ihr Ehemann im Hotel den Verlust des Schmuckes. Die Klägerin war zur Überprüfung des Vorhandenseins ihrer Wertsachen veranlaßt worden, weil ihr Ehemann telefonisch von Mitarbeitern seines Betriebes erfahren hatte, daß seine gesamten Schlüssel auf dem Flughafen Köln/Bonn gefunden worden waren. Dies weckte bei der Klägerin und ihrem Ehemann den Verdacht, ihre Wertsachen seien entwendet worden. Tatsächlich hatten jedoch die Eltern der Klägerin den Schlüssel sichtbar in dem unverschlossenen Wagen liegen gelassen, als sie die Klägerin und ihren Ehemann zum Flughafen brachten. Dort war der Schlüssel von der Polizei sichergestellt worden.
7Unmittelbar nach der Feststellung des Verlustes meldete die Klägerin den Schaden bei der Beklagten durch Schreiben vom 28.7.1994. Durch Schadensanzeige vom 12.8.1994 wurden die Vorgänge weiter konkretisiert.
8Mit Schreiben vom 23.8.1994 lehnte die Beklagte den Ersatz des Schadens ab.
9Die Klägerin behauptet, der Schmuck sei ihr im Gewühle auf dem Flughafen Köln/Bonn vor dem Abflug aus der MCM-Tasche entwendet worden.
10Sie habe den Schmuck immer bei sich gehabt bzw. Blickkontakt zu der Tasche, in der sich der Schmuck befand, gehalten. In Mallorca habe sie ihre Banktasche, in der sie seinerzeit noch den Schmuck vermutete, unmittelbar nach der Ankunft in ihrem Zimmersafe deponiert.
11Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet.
12Sie beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.400,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie bestreitet, daß der Klägerin der Schmuck auf dem Flughafen Köln/Bonn entwendet wurde. Auch habe die Klägerin bzw. ihr Ehemann den Schmuck nicht während der gesamten Anreise nach Mallorca ständig im Blick oder am Körper gehabt. Die Beklagte meint, ein nach den Versicherungsbedingungen versicherter Diebstahl könne vorliegend nicht angenommen werden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Die Akten der Staatsanwaltschaft Köln 890 UJs 2428/94 wurden zu Informationszwecken beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
20Die Klage ist unbegründet.
211.
22Es ist vorliegend schon zweifelhaft, ob die Klage rechtzeitig im Sinne des § 1"z Abs. 3 VVG erhoben wurde. Nach dieser Regelung ist die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung innerhalb von sechs Monaten für das Fortbestehen der Leistungspflicht der Versicherung vorgeschrieben. Grundsätzlich genügt zur gerichtlichen Geltendmachung die Einreichung der Klageschrift bei Gericht. Dies geschah hier am 24.2.1995, was angesichts des unstreitigen Zugangs des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 23.8.1994 am 29.8.1994, noch rechtzeitig war.
23Weitere Voraussetzung ist aber, daß die Klageschrift demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt werden soll. Demnächst bedeutet nach ständiger Rechtsprechung ohne eine nicht unwesentliche und vom Kläger oder dessen Prozeßbevollmächtigte durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführte Verzögerung (vgl. Prölls/Martin, § 12 VVG, Anm. 9). Eine solche verschuldete Verzögerung der Zustellung könnte hier bestehen, weil seit der Einforderung des Prozeßkostenvorschusses am 2.3.1995 bis zur tatsächlichen Einzahlung des Vorschusses am 22.3.1995 annähernd drei Wochen vergingen. Hierin könnte eine verschuldete Verzögerung liegen (vgl. Baumbach/Lauterbach; Zivilprozeßordnung; § 270, Anm. 4 D b), wonach die Einzahlung nach 19 Tagen bereits als verspätet angesehen wurde).
24Letztlich brauchte die Kammer jedoch diese Frage nicht abschließend zu entscheiden, weil die Klage aus einem anderen Grund abweisungsreif war.
252.
26So ist es der Klägerin nicht gelungen, einen gemäß den Versicherungsbedingungen versicherten Diebstahl des Schmucks darzustellen.
27Gemäß § 5 Nr. 1 b) AVB Schmuck 1985 gilt:
28§ 5 Umfang des Versicherungsschutzes
291. Versicherungsschutz besteht, solange die versicherte Sache durch den Versicherungsnehmer oder einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen
30…
31b) in persönlichen Gewahrsam - Juwelen und Schmucksachen in hierfür geeigneten Behältnissen - sicher verwahrt mitgeführt werden;
32Der Klägerin ist es nicht gelungen, substantiiert darzulegen, daß sie den Schmuck während der gesamten Reise nach Mallorca im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitführte.
33Zwar behauptet die Klägerin, daß sie bzw. ihr Ehemann im Flughafen Köln/Bonn den Schmuck immer in der Tasche über ihre Schulter trug. Ob der Schmuck tatsächlich auf dem Flughafen Köln/Bonn entwendet wurde, weiß die Klägerin hingegen nicht. Sie vermutet es lediglich. Dies ergibt sich aus dem gesamten Sachvortrag.
34Bei dieser Sachlage ist aber nicht auszuschließen, daß der Diebstahl sich auch in dem Flugzeug ereignete. Für den Zeitraum des Fluges aber ist es der Klägerin nicht gelungen, darzustellen, daß sie den Schmuck die ganze Zeit im persönlichen Gewahrsam hatte. So ist unstreitig, daß die Tasche mit dem Schmuck in den Gepäckkasten verstaut wurde. Zwar läßt die Klägerin insoweit vortragen, der Ehemann der Klägerin habe den Gepäckkasten immer im Blick gehabt und so feststellen können, daß dieser von niemand anderem geöffnet und nichts daraus entnommen wurde (vgl. Bl. 53 d.A.).
35Dieser Vortrag ist indessen unsubstantiiert. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Ehemannes der Klägerin anläßlich seiner polizeilichen Vernehmung zu dem Diebstahl am 23.8.1994.
36Dort gab der Ehemann an:
37"Frage: Hatten sie diesen MCM Sack mit aufgegeben oder hatten sie ihn als Handgepäck mit im Flugzeug?
38Antwort: Den hatte ich als Handgepäck mit im Flugzeug. Allerdings blieben wir alle während des Fluges nicht auf unseren zugeteilten Plätzen, sondern haben uns, weil unsere Tochter dauernd hustete, sie hatte Keuchhusten wie sich herausstellte, in die freie erste Reihe im Flugzeug gesetzt. Dort störte es niemand vor uns, wenn sie hustete. Den MCM-Sack ließen wir bei unseren vorigen Sitzen in der Ablage. Aber wie ich schon bei der Anzeigenaufnahme sagte, ich weiß ja nicht wo die Banktasche entwendet wurde. An dem Sonntag hatten wir wegen der Verspätung und anderen Dingen Hektik und Ärger. Wir waren auch an der Bar, und ich habe den Beutel öfters auf- und zugemacht, um zu bezahlen. Meine kleine Geldbörse befand sich auch in dem MCM Beutel."
39Nach dieser Darstellung befand sich der MCM Beutel während des Fluges in dem Gepäckkasten hinter der Klägerin und ihrem Ehemann. Bei dieser Sachlage erscheint es der Kammer ausgeschlossen, daß die Klägerin und ihr Ehemann den hinter ihnen liegenden Gepäckkasten die ganze Zeit im Auge behielten. EIne solche Betrachtungsweise ist angesichts der Gesatumstände dermaßen lebensfremd, daß hier besonderer Ausführugen bedurft hätte. Dies muß um so mehr gelten, als die KLägerin und ihr Ehemann auch durch die Krankheit ihrer Tochter abgelenkt gewesen sein dürften.
40Bei dieser Sachelage ist es der Klägerin angesichts der Tatsache, daß sich der Diebstahl auch möglicherweise im Flugzeug ereignete, nicht gelungen, substantiiert einen nach den Versicherungsbedingungen versicherten Diebstahl darzulegen.
41Die Klage war daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
423.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Streitwert: 20.400,--DM.
45
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