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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 8.000,00 DM vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
TATBESTAND:
2Der Kläger hatte bei der Beklagten für den Pkw des Typs Mercedes Benz 300 SL mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX ##, den er im April 1993 erworben hatte und der der Stadtsparkasse Köln sicherungsübereignet war, eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 DM abgeschlossen.
3Er zeigte der Polizei in Pulheim am 25.09.1993 und nachfolgend auch der Beklagten den Diebstahl vorgenannten Fahrzeugs an.
4In der Schadenanzeige vom 27.09.1993 wurde die Frage: "Ist das Fahrzeug früher schon beschädigt worden? Eventuell wann?" mit "Nein" beantwortet. Tatsächlich hatte das Fahrzeug im Juli 1993 einen Unfall erlitten, bei dem nach den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen I an dem Fahrzeug ein Schaden entstanden war, der notwendige Reparaturkosten in Höhe von 22.219,62 DM bedingte.
5Die Beklagte ließ in der Folge bei dem Sachverständigen X die ihr vom Kläger eingereichten Fahrzeugschlüssel untersuchen. Der Sachverständige X kam in seinem Gutachten vom 09.10.1993 (B1. 63 ff d.A.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis, daß der eingereichte Schlüsselsatz zwar vollständig sei, daß jedoch einer der Hauptschlüssel mit Infrarotfernbedienung deutliche Kopierspuren aufweise, die nicht durch Gebrauchsspuren überlagert seien.
6Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21.01.1994 die Regulierung des Schadenfalls ab.
7Der Kläger behauptet, er habe den Pkw anläßlich eines notwendigen Klinikaufenthaltes auf dem Besucherparkplatz des Krankenhauses Köln-Merheim abgestellt gehabt, wo er in der Folge noch von seinen Eltern und seiner Freundin, der Zeugin S , gesehen worden sei. Noch am 24.09.1993 habe er seinen Zimmernachbarn, den Zeugen F , kurz nach Hause gefahren, wo dieser etwas habe abholen wollen und habe anschließend den Pkw in dessen Beisein in einer der Parktaschen abgestellt. Am nächsten Tag, dem 25.09.1993, habe er gegen 10 Uhr das Fehlen seines Fahrzeugs feststellen müssen.
8Der Kläger bestreitet die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen X und behauptet, er selbst habe zu keinem Zeitpunkt einen Nachschlüssel anfertigen lassen. Er habe die Fahrzeugschlüssel, bis auf denjenigen, den er im Gebrauch gehabt habe, in seinem Geschäft in einem Schrank verschlossen aufbewahrt. Zu diesem Schrank hätten nur seine Eltern Zugang gehabt. Sofern einer der Schlüssel tatsächlich dupliziert worden sein sollte, müsse dies, von ihm unbemerkt, geschehen sein, während sich der Pkw etwa zwei Monate vor dem Diebstahl zur Inspektion in der Mercedes-Werkstatt Am Gleisdreieck befunden habe. Damals sei der Werkstatt der Hauptschlüssel zum Pkw übergehen worden. Seine Mutter habe in seinem Auftrag den Pkw bei der Firma Mercedes Benz Am Gleisdreieck abgeholt und zum Geschäft gefahren. Der dabei benützte Schlüssel sei anschließend in das für diesen Pkw vorhandene Schlüsselkästchen gelegt und nicht wieder in Gebrauch genommen worden. Nicht auszuschließen sei auch, daß Mitarbeiter der von der Beklagten mit den Ermittlungen in dieser Sache beauftragten Detektei den Schlüssel hätten duplizieren lassen, um der Beklagten gegenüber einen Erfolg vorweisen zu können. Schließlich bestehe auch die Möglichkeit, daß der Schlüssel während seines Krankenhausaufenthaltes vom dortigen Personal, von seinem Zimmernachbarn oder von dritten Personen in einem unbewachten Moment weggenommen, dupliziert und anschließend wieder zurückgelegt worden sei. Es sei zwar fernliegend, letztlich aber auch denkbar, daß auch ein Kunde seines Geschäfts irgendwann die Möglichkeit genutzt und den Fahrzeugschlüssel kopiert habe.
9Gegen den Vorwurf, er habe in der Schadenanzeige die Frage nach Vorschäden unrichtig beantwortet, verteidigt sich der Kläger mit der Behauptung, er habe den Vorschaden ausdrücklich gegenüber dem Versicherungsagenten L der Beklagten erwähnt, dem er das Schadenanzeigeformular blanko unterschrieben habe und der beim anschließenden Ausfüllen des Formulars insoweit eine falsche Angabe eingetragen habe.
10Der Kläger behauptet einen Wiederbeschaffungswert des Pkw in Höhe von 115.000,00 DM, wozu die Kosten der Überführung und der Zulassung des Pkw zu addieren seien.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn 115.955,89 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15.12.1993 zu zahlen,
13hilfsweise,
14die Beklagte zu verurteilen, den Betrag in Höhe von 117.955,89 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15.12.1993 auf das Girokonto des Klägers bei der Stadtsparkasse Köln BLZ 000000, Konto-Nummer 00000 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie rügt die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick darauf, daß zugunsten der Stadtsparkasse Köln ein Sicherungsschein ausgestellt worden sei.
18Sie bestreitet den vom Kläger behaupteten Diebstahl des Fahrzeugs und meint, diesem seien die ansonsten einem Versicherungsnehmer zuzubilligenden Beweiserleichterungen zu versagen. In diesem Zusammenhang bezieht sie sich auf das Schlüsselgutachten des Sachverständigen X und macht geltend, der Kläger und die Zeugin S hätten gegenüber der Polizei unterschiedliche Angaben zum Standort des Pkw und dazu gemacht, wie der Kläger nach dem Entdecken der Tat denn nach Hause gelangt sei.
19Daneben meint die Beklagte, deshalb leistungsfrei zu sein, weil der Kläger in der Schadenanzeige die Frage nach Vorschäden schuldhaft verneint habe. Unklarheiten bestünden auch hinsichtlich der Frage, wo und durch wen und ob mit-oder ohne Rechnung das Fahrzeug nach dem Unfall repariert worden sei.
20Schließlich macht die Beklagte geltend, der Kläger habe den Versicherungsfall grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, daß er den Kfz-Schein im Fahrzeug zurückgelassen habe.
21Die Beklagte beziffert den Wiederbeschaffungswert des Pkw auf 102.608,70 DM.
22Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen vom vom 28.11.1994 und 08.06.1995 sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug verwiesen.
23Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 19.12.1994 durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 03.04. und 08.05.1995 Bezug genommen. Die Akten 32 U JS 52/94 der Staatsanwaltschaft Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
24ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
25Die Klage ist unbegründet.
26Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimitation des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, wegen des dem Kläger infolge des Verschwindens des versicherten Pkw entstandenen Schadens eine Entschädigungsleistung zu erbringen, weil dieser nicht hinreichend dargetan hat, daß der Schaden infolge eines nach § 12 (1) I b) AKB versicherten Ereignisses, nämlich durch Diebstahl oder durch Unterschlagung durch einen Dritten, dem das Fahrzeug nicht zum Gebrauch überlassen war, eingetreten ist.
27Insoweit hat die Kammer allerdings keineswegs verkannt, daß einem Versicherungsnehmer, der den Diebstahl seines Fahrzeugs behauptet, grundsätzlich wegen der infolge des Fehlens von Tatzeugen im Regelfall bestehenden Aufklärungsschwierigkeiten eine Beweiserleichterung in der Weise zuguste kommt, daß die Entwendung schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist.
28Es genügt daher nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH VersR 1984, 29 ff; VersR 1986, 53 ff.; r+s 1989, 5 f), der sich die Kammer angeschlossen hat, daß der Versicherungsnehmer widerspruchsfrei und nachvollziehbar einen äußeren Sachverhalt darlegt und beweist, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt eines bedingungs-gemäß versicherten Diebstahls schließen läßt. In diesem Zu-sammenhang ist es nach der neueren Rechtsprechung (OLG Köln, VersR 1995, 41 f.; OLG Karlsruhe, VersR 1995, 40 f.; OLG Hamburg, VersR 1995, 38 f.; OLG Hamm, VersR 1995, 39 f.) aber zum Nachweis des vom Versicherungsnehmer zu beweisenden Minimalsachverhaltes im Fall einer Fahrzeugentwendung auch erforderlich, daß der Geschädigte sämtliche Fahrzeugschlüssel vorlegen kann oder das Fehlen von Schlüsseln bzw. das Vorhandensein von Kopierspuren an vorgelegten Schlüssel plausibel erklärt.
29Weitergehende Beweisanforderungen können an den Versicherungsnehmer allerdings nicht gestellt werden, will man nicht den Wert der Diebstahlversicherung in den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage stellen.
30Den zuvor wiedergegebenen Beweisanforderungen hat der Kläger nicht genügt.
31Insoweit bestehen bereits Widersprüche zum Abstellort des Pkw. Hat der Kläger bei seiner Vernehmung am 03.04.1995 durch das Gericht noch angegeben, sein Pkw habe auf der rechten Seite des Krankenhausparkplatzes "mitten drin" gestanden, hat er bei seiner Vernehmung durch die Polizei am 08.10.1993 dagegen behauptet, das Fahrzeug habe auf dem vom Klinikum aus gesehen rechten Parkplatz und dort in der ersten Parktasche gestanden. Zwar hat auch die Zeugin S gegenüber dem Gericht nunmehr bestätigt, daß der Pkw auf dem rechten Parkplatz irgendwo mitten drin gestanden habe, wogegen sie bei der Polizei noch angegeben hat, der Mercedes sei auf dem 6. oder 7. Platz geparkt gewesen. Die Zeugin B H , die Mutter des Klägers, konnte gegenüber dem Gericht keine genauen Angaben zum Abstellort des Fahrzeugs machen, mußte vielmehr ihre Angaben dazu, ob der Pkw rechts oder links des Krankenhauses abgestellt gewesen sei, auf Vorhalt des Klägers korrigieren.
32Hinzu kommen Ungereimtheiten im Vortrag dazu, wie denn der Kläger nach der Feststellung des angeblichen Diebstahls nach Hause gekommen sein will. Hat er selbst gegenüber der Polizei bei seiner Vernehmung am 28.10.1993 angegeben, nach der Feststellung des Diebstahls mit einem Taxi, das vor dem Klinikum bereitgestanden habe, nach Hause gefahren zu sein, hat die Zeugin S wiederum bei ihrer polizeilichen Vernehmung behauptet, der Kläger habe ihr erzählt, daß er sich nach dem Diebstahl von seinem Bruder oder dessen Freundin habe abholen lassen. Nachdem die Beklagte während des Verfahrens auf diese Widersprüche hingewiesen hatte, haben der Kläger und die Zeugin S im Termin vom 03.04.,1995 ihre Angaben dahingehend korrigiert, der Kläger sei zunächst mit dem Taxi ins Geschäft gefahren und habe sich erst dort von jemandem abholen und nach Hause fahren lassen, wobei die Person des Abholenden dem Kläger nicht mehr bekannt war, von der Zeugin S dagegen mit seiner Schwägerin angegeben worden ist.
33Zu Lasten des Klägers spricht auch, daß der von ihm benannte Zeuge F nachhaltig bestritten hat, noch am 24.09.1993 im Fahrzeug des Klägers mitgefahren zu sein. Der Zeuge F ist offensichtlich vom Kläger im nachhinein nur deshalb benannt worden, um einen "neutralen" Zeugen präsentieren zu können. In diesem Zusammenhang paßt nämlich, daß der Kläger bei seiner Vernehmung bei der Polizei den Zeugen F mit keinem Wort erwähnt hat, sondern ausdrücklich angegeben hat, lediglich seine Freundin S und seine Eltern wüßten, wo der Wagen abgestellt gewesen sei. soweit der Kläger geltend macht, der Zeuge F habe die Fahrt offensichtlich vergessen gehabt, überzeugt sein Vorbringen im Hinblick darauf nicht, daß er selbst dem Zeugen F im Termin vom 08.05.1995 mehrfach Vorhalte gemacht hat und dieser nachhaltig bei seiner Aussage, eine solche Fahrt habe nicht stattgefunden, geblieben ist.
34Entscheidend gegen den Kläger vorgetragenen Diebstahl spricht aber das Schlüsselgutachten des Sachverständigen X , der festgestellt hat, daß der häufig benutzte Infrarothaupt-schlüssel Kopierspuren aufweist, die nicht durch Gebrauchsspuren überlagert sind.
35Die Kammer hatte in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, VersR 89, 587; OLG Hamm, VersR 95, 39 f) keine Bedenken, die Feststellungen des Sachverständigen X , auch wenn er im Auftrag der Beklagten das Gutachten erstellt hat, zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil der Sachverständige dem Gericht durch entsprechende Gutachten in vergleichbaren Fällen sowie aufgrund einer persönlichen Anhörung vor der Kammer als kompetent und zuverlässig bekannt ist. Die vom Sachverständigen getroffene Feststellung, daß die Kopierspuren nicht von Gebrauchsspuren überlagert sind, läßt aber nur den zwingenden Schluß zu, daß die vom Kläger vorgelegte Schlüsselkopie in zeitlichem Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahl gefertigt worden sein muß. Mit dem Gutachten des Sachverständigen X ist die Version des Klägers, der Schlüssel sei möglicherweise in der Mercedes-Werkstatt zwei Monate zuvor kopiert worden, nicht in Einklang zu bringen, da in diesem Fall die Kopierspuren durch Gebrauchsspuren überlagert sein müßten, da nach seinem eigenen Vortrag seine Mutter das Fahrzeug mit dem der Werkstatt überlassenen Schlüssel nach Hause gefahren hat. Den diesbezüglichen Vortrag des Klägers hat die Zeugin B H bei ihrer Vernehmung am 03.04.1995 ausdrücklich bestätigt. Sie hat in diesem Termin ferner ausdrücklich bestätigt, daß im Büro niemand Gelegenheit gehabt habe, an den Schlüssel zu gelangen. Ihre anderslautende nachträglich zu den Akten gereichte eidesstattliche Versicherung überzeugt nicht, da die diesbezüglichen Fragen der Berichterstatterin im Termin zur Beweisaufnahme vom 03.04.1995 eindeutig und unmißverständlich waren und der Kläger selbst ergänzend noch ausgeführt hat, daß außer dem Hauseigentümer niemand Zutritt zu den Büroräumen habe. Schließlich sind die vom Kläger aufgezeigten Möglichkeiten, daß der Schlüssel nach der Fahrt mit dem Zeugen F durch diesen oder durch Krankenhausangestellte kopiert worden sei oder erst, nachdem er in den Besitz der Beklagten gelangt ist, so fernliegend, daß er damit seiner Vortragslast dazu, wie es zu den Kopierspuren am Schlüssel kommen konnte, nicht genügt hat.
36Zu berücksichtigen ist schließlich auch, daß der Kfz-Schein vom Kläger nicht vorgelegt werden kann, was im Rahmen der Gesamtwürdigung der gegen den Kläger sprechenden Umstände ebenfalls die Beweiserleichterungen entfallen läßt, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß vom Kläger die Prämie erst kurze Zeit vor dem Schadenfall nach einem vorausgegangenen Mahnverfahren der Beklagten gezahlt worden ist.
37Nach alldem sind dem Kläger die Beweiserleichterungen zu versagen, weshalb er den vorgetragenen Diebstahl voll beweisen muß.
38Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.