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Die Beklagen werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 1.777,11 DM nebst 4 % Zinsen aus 13.514,66 DM für die. Zeit vom 19. bis zum 26.5.1993, aus
8.514,66 DM für die Zeit vom 27.5. bis zum 9.7.1993, aus
1.514,66 DM für die Zeit vom 10. bis zum 13.7.1993 und aus
577,11 DM für die Zeit seit dem 14.7.1993 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in Höhe. von 937,55 DM im Verhältnis zur Beklagten zu 1. erledigt ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % Und die Beklagten zu 20 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung für die Klägerin beträgt 2.400,-- DM, diejenige für die Beklagten 2.500,-- DM. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll-- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
TATBESTAND:
2Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfalls geltend,der sich am 25.4.1993 gegen. 19.50 Uhr auf dem L-Straße in Leverkusen ereignet hat. Die Klägerin befuhr an diesem Abend die K-Straße in östlicher Richtung. Ihr kam der Beklagte zu 2. mit seinem Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 1. haft‑
3pflichtversichert ist, entgegen. Im Bereich der Kreuzung Kon-
4rad-Adenauer-Platz bog der Beklagte zu 2. vor der Klägerin
5nach links ab, woraufhin es dann zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen kam. Dabei wurde das Fahrzeug der Klägerin erheblich beschädigt. Außerdem erlitt die Klägerin Verletzungen - Schleudertrauma, Prellungen, Blutergüsse. Ihren materiellen Schaden beziffert die Klägerin auf 13.741,05 DM; wegen der Einzelheiten wird auf Seite 3 der Klageschrift Bezug genommen. Zum Ausgleich ihres immateriel- len Schadens begehrt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,-- DM. Eine hierauf gerichtete Klage wurde der Beklagten zu 1. am 12.7.1993 und dem Beklagten zu 2. am 19.8.1993 zugestellt.
6Die Klägerin meint, der Verkehrsunfall stelle sich für sie als unabwendbares Ereignis dar, denn die für sie maßgebliche Ampel habe "grün" gezeigt und sie habe den Zusammenstoß trotz eines sofort eingeleiteten Bremsmanövers nicht verhindern
7können.
8Die Klägerin beantragt,
9- 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 13.741,05 DM nebst 4 1 Zinsen seit dem 19.5.1993 abzüglich am 26;5.1993 gezahlter 5.000,-- DM und am 9.7.1993 gezahlter
107.000,-- DM sowie am 13.7.1993 gezahlter
11960,25 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
122. festzustellen, daß der Rechtsstreit in Höhe von 12.960,25 DM erledigt sei.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten behaupten, die für die Klägerin maßgebliche Ampel habe vor dem Unfall auf "rot" gestanden, während die Linksabbieger spur für den Beklagten zu 2. durch. eine Ampel mit einem grünen' Pfeil freigegeben gewesen sei. Trotz einer Vo11bremsung habe der Beklagte zu 2. dann den Unfall nicht verhindern können. In Unkenntnis dieser Sachlage habe die Beklagte zu 1. - was unstreitig ist - insgesamt 12.960,25 DM auf den Schaden gezahlt, und. zwar 5.000,-- DM am 26.5.1993, weitere 7.000,-- DM am 9.7.1993 und 960,25 DM am 13.7.1993. Im übrigen bestreiten die Beklagten die Schadensposition "Mietwagenkosten".
16Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 1.12.1993 und. 21.1.1994 durch Vernehmung der Zeugen
17E, F, N und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen .E vom; 22.12.1993 und N vom 17.2.1994 sowie .die Sitzungsniederschriften vom 1.4.1.1994 und 18.3.1994 Bezug genommen.
18ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
19I.
20Die Klage ist nur in geringem Umfang begründet.
211.
22Nach. dem. Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer aller- dings davon überzeugt, daß allein die Beklagten für den bei dem Unfall entstandenen Schaden einzustehen haben, weil sich das Unfallereignis für die Klägerin als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. :2 StVG darstellt Die Kammer geht nämlich davon aus, daß die für die Klägerin maßgebliche Ampel auf "grün" stand, als diese in den Kreuzungsbereich einfuhr. Demgegenüber stand die für, den Beklagten zu 2. maßgebliche Ampel nicht auf "grün", sondern es erschien ein gelbes Blinklicht. Diese Überzeugung beruht im Wesentlichen auf der Aus-sage des Zeugen H. Dieser hat den Unfall zwar nicht selbst gesehen, konnte jedoch Angaben machen, die einen zuverlässigen Rück Schluß auf die Stellung der Ampel unmittelbar vor dem Unfall zulassen. Der Zeuge H überquerte nämlich gerade den Fußgängerüberweg im Einmündungsbereich der O-Straße der Unfall ereignete sich nur wenige Meter neben ihm. Nach seiner Aussage, an deren Richtigkeit zu zweifeln für die Kammer keinerlei Anlaß besteht, stand die für ihn maßgebliche Ampel auf "grün", als er die Fußgängerinsel inmitten der Fahrbahn Verließ, um den zweiten Teil der Straße zu überqueren. Aus dem bei der beigezogenen Strafakte
23403 Js OWi 755/93 StA Köln enthaltenen Ampelphasenplan ergibt sich jedoch, daß die für die Klägerin maßgebliche Ampel und die für diesen Fußgängerüberweg maßgebliche, Ampel parallel geschaltet sind; hatte also der Zeuge H zum Zeitpunkt des Unfalls "grün", folgt daraus zwingend, daß auch die Klägerin bei "grün"in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Aus
24dem Ampelphasenplan ergibt sich weiterhin, daß die vom Be-klagten zu 2. benutzte Linksabbiegerspur erst dann "grün" anhält, wenn die Fußgängerampel und die für die Klägerin maßgebliche Ampel auf "rot" umgesprungen sind.
25Soweit die Zeuginnen F1 und F, die Beifahrerinnen des Beklagten zu 2. bekundet haben, die für diesen maßgebliche Ampel habe bereits auf grün gestanden, als dieser in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Maßgeblich hierfür ist das widersprüchliche Aussageverhalten der Zeugin F1. Anläßlich ihrer Vernehmung. im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Beklagten zu 2. bekundete diese nämlich, dieser habe bei Rotlicht an der Kreuzung warten müssen und sei dann nach Umspringen der Ampel als erstes Fahrzeug losgefahren. Dies würde aber bedeuten, daß er nicht bei grünem Linksabbiegerpfeil, sondern während der Dauer des gelben Blinklichtes in den Kreuzungsbereich. Einge- fahren ist, denn aus dem Ampelphasenplan ergibt sich, daß nach dem Umspringen der Ampel auf "grün" für die Geradeaus-spur für die Linksabbiegerspur erst für 25 Sekunden gelbes Blinklicht zu sehen ist, bevor der grüne. Linksabbiegerpfeil erscheint. Diese Aussage der Zeugin F1 im Ordnungswidrigkeitenverfahren ergibt sich nicht nur aus dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des Amtsgerichts Leverkusen, sondern auch aus der Aussage des Zeugen S am Amtsgericht
26N. Dieser gab darüber hinaus an, daß ihm die Aussage der Zeugin. F in der damaligen Hauptverhandlung als zuverlässig erschien, er also auch keinerlei Veranlassung hatte, von einem Mißverständnis auszugehen. Dagegen spricht auch, daß nach Aussage der Zeugin F1 in der damaligen Hauptverhand‑
27lang ein Dolmetscher zugegen war. Unvereinbar mit dieser Aus- sage ist die Darstellung der Zeugin F1 in diesem Verfahren, wo sie angab, daß der Beklagte zu 2., ohne zuvor anhalten zu müssen, in den Kreuzungsbereich habe einfahren können. Auch auf Vorhalt war die Zeugin nicht in der Lage, diesen Widerspruch auszuräumen oder plausibel zu erklären. Es drängt sich daher die Vermutung auf, daß auf seiten der Zeugin F1 eine Gefälligkeitsaussage zugunsten des Beklagten zu 2. vorliegt. Dieser Umstand entwertet auch die Aussage der im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht vernommenen Zeugin F11. Angesichts der Übereinstimmung dieser beiden Aussagen in allen wesentlichen Punkten und der soeben aufgezeigten Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin F1 muß hier die Möglichkeit einer Absprache der beiden Zeuginnen ernsthaft in Betracht gezogen werden. Demgegenüber besitzt die Aussage des Zeugen H nicht nur den Vorzug, daß dieser in keinerlei Beziehung zu einer der Parteien steht, sondern auch, daß sie in dem wesentlichen Punkt, nämlich der Schaltung der Fußgängerampel, über das ganze Verfahren hin von der ersten polizeilichen Aussage bis hin zur Aussage in dieser Sache konstant geblieben ist.
282.
29Der materielle Schaden der Klägerin aus dem Unfallereignis beläuft sich auf 13.537,40 DM. Die Differenz zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden von 13.741,05 DM ergibt sich aus einem Teil der von ihr geltend gemachten Mietwagen- kosten. Die Kammer hegt allerdings keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin während der Zeit der Reparatur ihres Kraftfahrzeuges auch einen entsprechenden Nutzungswillen hatte,
30der Voraussetzung für die Erstattung von Mietwagenkosten ist. Für einen solchen Nutzungswillen und eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit spricht bereits der Umstand, daß die Klägerin tatsächlich einen Mietwagen angemietet hat.
31Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 1.163,94 DM, kann sie jedoch nicht in vollem Umfang als Schaden geltend machen. Hierin enthalten sind nämlich 128,69 DM Kosten einer Vollkaskoversicherung. Der Abschluß einer derartigen Versicherung liegt auch. Lm Interesse der Klägerin und kann deshalb nicht in vollem Umfang den Beklagten angelastet werden. Die Klägerin hat Vielmehr 50 % der Versicherungsprämie selbst zu tragen (vgl. Palandt/Heinrichs, § 249 Rdnr. 16). Außerdem hat sie 15 % der reinen Mietwagenkosten selber zu tragen, weil sie durch die Nutzung des Mietwagens eigene Aufwendungen in dieser Höhe für die Benutzung ihres eigenen Kraftfahrzeuges erspart hat (vgl. Palandt/Heinrichs, § 249 Rdnr. 14). Diese beiden Beträge zuzüglich 15 %. Mehrwertsteuer ergeben den Differenzbetrag Zwischen dem anerkannten Schaden und dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensbetrag.
32Die Beklagte zu 1. hat hierauf an die Klägerin 12.000,-- DM und an das Mietwagenunternehmen 960,25 DM gezählt. Unter Berücksichtigung der Zuvielzahlung an das Mietwagenunternehmen in Höhe von 22,70 DM ergibt sich damit eine Restforderung der Klägerin in Höhe von 577,11 DM.
333.
34Der der Klägerin zustehende Schadenersatzanspruch ist für die Zeit ab dem 26.5.1993 gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz, 288 BGB mit. % zu verzinsen.
354.
36Zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens steht der Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.200,-- DM zu. Die von der Klägerin bei dem Unfall erlittenen typischen Verletzungen - Schleudertrauma, Hämatombildungen und Prellungen - und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen waren nach Auffassung der Kammer nicht so gravierend, daß ein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt wäre., Das zugebilligte Schmer-zensgeld liegt Vielmehr im Rahmen desjenigen, was die Kammer in anderen, vergleichbaren Fällen an Schmerzensgeld zugebilligt hat.
375.
38Der Feststellungsantrag ist nur in geringem Umfang gegenüber der Beklagten zu 1. begründet. Die Feststellung, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, kann nur ausgesprochen werden, wenn die Klage zunächst einmal zulässig und begründet war. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Klagezustellung, denn zuvor besteht überhaupt kein Prozeßrechtsverhältnis (BGHZ 83, 12, 14 ff.). Die Klage wurde jedoch. der geklagten zu 1. erst am 12.7.1993 und dem Beklagten zu 2. sogar erst am 17.8.1993 zugestellt. Die von der Beklagten zu 1. unmittelbar an die Klägerin geleisteten
3912.000,-- DM wurden bereits am 26.5. bzw. 9.7.1993 gezahlt. Die Zahlung dieser Beträge erfolgte somit - worauf auch bereits die Beklagten in der Klageerwiderung hingewiesen haben -.vor Rechtshängigkeit, so daß die Klage insofern bereits bei Rechtshängigkeit nicht begründet war.
40Anders verhält. es sich teilweise bezüglich des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 937,55 DM. Die Zahlung dieses Betrages erfolgte erst. am 12.7.1993, also am Tage der Klagezustellung an die Beklagte zu 1., aber noch von Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2. Nur gegenüber der Beklagten zu 1. war die Klage deshalb kurzzeitig in dieser Höhe begründet, So daß insofern die. Feststellung getroffen werden kann, daß der Rechtsstreit in. der Hauptsache erledigt ist. Bezüglich des Beklagten. zu 2. war sie auch insofern zu keinem Zeitpunkt begründet.
41Die prozessualen' Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 709, 108 ZPO.
42III.
43Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
44für die Zeit bis zum 22.10.1993 auf 16.241,05 DM
45für die Zeit vom 23.10.1993 bis zum 18.3.1994 auf 13.841,05 DM
46und für die Zeit seit dem 19.3.1994 auf 13.649,-- DM
47Die Ermäßigung des Streitwertes beruht darauf, daß für die Zeit nach Abgabe der Erledigungserklärung bezüglich der für
48erledigt erklärten Teils nur noch 80 % der ursprünglichen Forderung für die Streitwertberechnung zugrunde gelegt wurde.