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Landgericht Köln, 27 O 134/93

Datum:
26.04.1994
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 O 134/93
ECLI:
ECLI:DE:LGK:1994:0426.27O134.93.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, daß von seiten des Grundstücks F-Straße in die Grenzmauer des Hauses F2 in Köln 1 Wasser eindringt.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Schäden zu ersetzen, die durch das Einsickern von Wasser von seiten seines Grundstücks in die Grenzmauer zwischen den Häusern F2 und F-Straße entstanden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.100,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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