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Landgericht Köln, 14 O 177/93

Datum:
19.10.1994
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 177/93
ECLI:
ECLI:DE:LGK:1994:1019.14O177.93.00
 
Tenor:

1. Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a)  an  den  Kläger  200.000,- DM Schmerzensgeld nebst 6,5% Zinsen seit dem 04.06.93 abzüglich am 05.08.94 gezahlter 50.000,- DM zu zahlen,

b) an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 600,- DM, zahlbar ab dem 01.10.92, zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.652,- DM nebst 6,5% Zinsen seit dem 04.06.93 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 23.09.92, Kreuzung  M-Straße/O-Straße in Gummersbach-X zu 80 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind.

4. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, den Kläger zukünftige immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 23.09.1992 zu 80 % zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2) ist insgesamt beschränkt auf einen Kapitalbetrag von 500.000,-- DM oder einen Rentenbetrag von 30.000,-- DM jährlich für Personenschäden sowie auf 100.000,-- DM für Sachschäden.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 53 % die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner, die Beklagten zu 1) und 3) tragen weitere 32 % als Gesamtschuldner, der Kläger trägt 15 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt der Kläger 15 %, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) 29 %.

7.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

          Die Vollstreckung des Klägers gegen die Beklagten zu

          1) und 3) ist davon abhängig, daß der Kläger eine

          Sicherheit von 220.000,-- DM leistet.

Die Vollstreckung des Klägers gegen den Beklagten zu 2)

ist davon abhängig, daß der Kläger Sicherheit in Höhe

von 13.000,-- DM leistet.

Die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und zu 3) ist von

einer Sicherheitsleistung von 2.700,-- DM abhängig, die des

Beklagten zu 2) von einer Sicherheitsleistung von 4.200,- DM.

 
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