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Landgericht Köln, 5 O 159/92

Datum:
21.05.1993
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 159/92
ECLI:
ECLI:DE:LGK:1993:0521.5O159.92.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7,.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.12.1992 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 1/2 ihrer zukünftigen materiellen Schäden und ihre immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus dem Unfall vom 07.05.1990 auf der G/X Straße zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.300,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

 
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