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Landgericht Köln, 32 O 158/92

Datum:
28.09.1992
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
32. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 O 158/92
ECLI:
ECLI:DE:LGK:1992:0928.32O158.92.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, daß der zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin, Herrn G , 0000 X 00, sowie dem Beklagten unter dem 23.03.1985 abgeschlossene Jagdpachtvertrag betreffend die Verpachtung des Eigenjagdbezirkes C-M, nichtig ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.523,33 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 14.04.1992 zu zahlen. Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.400,-- DM. Im übrigen bleibt der Klägerin vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten aus diesem Urteil vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit

in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch schriftliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erfolgen.

 
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