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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Lebensversicherungsver-
3trag ihres verstorbenen, geschiedenen Ehemannes geltend.
4Mit Versicherungsschein mit der Nummer 00000 vom 3. April 1985 hat die Beklagte den Antrag von Herrn T auf Abschluß einer Lebensversicherung angenommen. Es handelte sich dabei um eine Versicherung zweier Leben auf den Todes- und Erlebensfall - - mit Unfallzusatzversicherung. Die Versicherungssumme betrug 32.747,-- DM und verdoppelte sich bei Unfalltod. Versicherungsnehmer war Herr T, Versicherte waren Herr T und die Klägerin.
5In dem Versicherungsschein heißt es unter anderem : "Das Bezugsrecht ergibt sich aus dem Antrag oder späteren Verfügungen des Versicherungsnehmers."
6Am 20. August 1988 ist Herr T bei einem Unfall ums Leben gekommen. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Versicherungssumme mit der Begründung abgelehnt, daß der Versicherungsvertrag am 1. Juni 1987 von Herrn T gekündigt und von ihr abgerechnet worden sei.
7Die Klägerin bestreitet die Kündigung des Versicherungsvertrages und behauptet, daß das Versicherungsverhältnis auch durch eine Kündigung durch Herrn T nicht habe beendet werden können. Sie ist der Ansicht, daß es sich beim Vertrag um einen Versicherungsvertrag auf verbundene Leben gehandelt habe mit der Folge, daß dieser analog § 2271 BGB nicht ohne ihr Wissen habe beendet werden können. Im übrigen behauptet die Klägerin, daß ihr der Versicherungsschein nach Vertragsschluß von Herrn T übergeben worden sei.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.494,-- DM nebst
104 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt
12Klageabweisung.
13Sie behauptet, daß das Vertragsverhältnis zwischen Herrn T und ihr durch die Kündigung und Abrechnung des Versicherungsvertrages erloschen sei, so daß die Klägerin daraus keine Rechte herleiten könne. Sie vertritt die Ansicht, daß es sich nicht um eine Versicherung "verbundener Leben" gehandelt habe mit der Folge, daß Herr T als alleiniger Versicherungsnehmer den Vertrag jederzeit habe kündigen können.
14Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die mündlich vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist abzuweisen.
17Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, weil der Versicherungsnehmer Herr T den Vertrag wirksam gekündigt hat. Soweit die Klägerin die Kündigung wegen der Vorlage einer Fotokopie des Kündigungsschreibens bestreitet, ist dies unbeachtlich. Die Beklagte hat die Fotokopie des handschriftlichen Kündigungsschreibens des früheren Ehemannes der Klägerin, sowie ihre Abrechnung des Versicherungsverhältnisses vorgelegt. Bei dieser Sachlage mußte die Klägerin substantiiert darlegen, warum sie die Fotokopie nicht gelten lassen will, z. B. daß sie auf der Kopie die Handschrift nicht beurteilen könne oder daß bei der Herstellung der Kopie manipuliert worden sei. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil sie sich vom Original gegenüber der deutlichen und gut lesbaren Kopie verspricht.
18Die Fotokopie der handschriftlichen Kündigung zusammen mit der Abrechnung dieser Lebensversicherung durch die Beklagte erbringen zur Überzeugung der Kammer den Beweis, daß Herr T diese Versicherung gekündigt hat. Wie die Beklagte im Abrechnungsschreiben an Herrn T ausführt, bedauert sie seine Kündigung. Es ist kein Grund ersichtlich, außer der Kündigung, warum die Beklagte diesen Versicherungsvertrag abgerechnet hat.
19Die Kündigung durch Herrn T ist auch wirksam. Wie sich aus dem Versicherungsschein ergibt, war Herr T allein Versicherungsnehmer und damit alleiniger Vertragspartner der Beklagten. Er war zusammen mit der Klägerin auch versicherte Person. Damit handelte es sich entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht um eine Versicherung "verbundener Leben." Das Wesen der Versicherung verbundener Leben besteht nämlich gerade darin, daß die versicherten Personen auch Versicherungsnehmer und damit Vertragspartner der Versicherungen sind. Nur in diesen Fällen ist das Kündigungsrecht eines Vertragspartners eingeschränkt. Die Klägerin übersieht, daß in der von ihr zitierten Rechtsprechung, auf die sie sich beruft, diese Voraussetzung immer gegeben war. Nur dann kommt der Schutzgedanke, auf den sich die Klägerin beruft, zum Tragen, denn nur dann besteht eine Parallele zu wechselseitigen Verfügungen, die nach §§ 2271 BGB nicht ohne weiteres geändert werden können. Hier war es aber so, daß die Klägerin nach dem Versicherungsvertrag keinerlei Leistungen erbringen mußte, sie war nicht Prämienschuldnerin der Beklagten und sie erbrachte auch sonst in diesem Vertragsverhältnis keinerlei Gegenleistung. Daß die Klägerin durch den Versicherungsvertrag ihres damaligen Ehemannes keine gesicherte, nur erschwert oder gar nicht abänderbare Rechtsposition erhalten hat, ergibt sich auch aus dem Versicherungsschein selbst, denn ese heißt dort: "Das Bezugsrecht ergibt sich aus dem Antrag oder späteren Verfügungen des Versicherungsnehmers". Die KLägerin kann sich zur Begründung einer Versicherung "verbundener Leben" auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 21.12.1990 berufen, wo von zwei verbundene Leben die Rede ist. Zum einen ist ein derartiges Schreiben nicht geeignet, einen Vertrag umzugestalten, zum anderen ergibt sich aus dem Schreiben selbst, dass etwas anders gemeint ist.
20Daß die Klägerin im Besitz des Versicherungsscheines ist, gibt ihr kein eigenständiges Recht auf Versicherungsleistung aus dem erloschenen Versicherungsverhältnis zwischen Herrn Spohr und der Beklagten.
21Die Entscheidung über die Nebenfolgen beruhen auf §§ 91,709 ZPO.