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Landgericht Köln, 32 O 320/90

Datum:
29.10.1990
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
32. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 O 320/90
ECLI:
ECLI:DE:LGK:1990:1029.32O320.90.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.079,03 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Dezember 1989 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 41 % und die Beklagte 59 % zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- DM und für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 
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