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wird der Beschluß der 19.Zivilkammerdes Landgerichts Köln vom 16.Februar 1990 entsprechend § 319 ZPO ergänzt und berichtigtund wie folgt neu gefaßt:
Der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom20.0ezember 1983 - 285 M 9791/89 - wirdaufgehoben.
Der Antrag der Gläubigerin vom 11.September 1989 auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung wird auf Kosten dar Gläubigerin abgewiesen
Gründe
2Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 20.12.1989 ist zulässig und begründet.
3Unstreitig hat der Schuldner gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheid fristgerecht Einspruch eingelegt. Deshalb ist gemäß § 277 Abgabenordnung (A0) die Vollstreckung aus dem Bescheid bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Einspruch nur insoweit möglich, als sie zur Sicherung des fraglichen Steueranspruchs notwendig ist.
4Dieses Sicherungsbedürfnis hat die Gläubigerin nicht dargelegt. Der Hinweis,"sie halte Sicherungsmaßnahmen für erforderlich, reicht dazu nicht aus. Die Gläubigerin hat auch im Beschwerde-verführen keinerlei Tatsachen oder Umstände dargelegt, die auf ein Sicherungsbedürfnis schließen lassen, indem sie sich überhaupt nicht geäußert hat. Mangels eines substantiierten und nachprüfbaren Sachvortrages der Gläubigerin kann aber ein Sicherungsbedürfnis nicht festgestellt werden, so daß zur Zeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie auch die beantragte Durchsuchung nicht zulässig sind.
5Beschwerdewert: 5.000,- DM (geschätzter Wert des Sicherungsbedürfnisses). |