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Die Erinnerung des Beklagten vom 00.00.0000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen
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9 C 196/23 |
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Amtsgericht Wipperfürth Beschluss
3In dem Rechtsstreit
4des G.,
5Klägers,
6Prozessbevollmächtigter: E.,
7gegen
8Herrn V.,
9Beklagten,
10Prozessbevollmächtigte: J.,
11hat das Amtsgericht Wipperfürth am 00.00.0000
12beschlossen:
13Die Erinnerung des Beklagten vom 00.00.0000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen.
14Gründe:
15Die zulässige Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 hat in der Sache keinen Erfolg.
16Die Erstattungsfähigkeit der zweiten Verfahrensgebühr, die aufgrund des im Prozesses eingetretenen Anwaltswechsels geltend gemacht wird, ergibt sich aus § 92 Abs.2 S.2 ZPO. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Vorliegend musste wegen der Aufgabe der Anwaltszulassung ein Wechsel eintreten, dessen Mehrkosten auch vom Beklagten zu tragen sind. Zu Recht zitiert die Rechtspflegerin die Entscheidung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten bei einem Anwaltswechsel aus achtenswerten Gründen. Achtenswerte Gründe, die zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht voraussehbar gewesen sein durften, sind nämlich auch berufliche Veränderungen, z.B. ein Wechsel in den Staatsdienst. Ein die Notwendigkeit des Wechsel ausschließendes Verschulden des Anwalts kann in solchen Fällen nicht angenommen werden, weil dieser ungeachtet der sich aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsfolgen (vgl. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB) durch die Übernahme des Mandats nicht fortdauernd in seinen persönlich-beruflichen Dispositionen beschnitten werden kann (MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 91 Rn. 121 m.w.N.). Verschuldet wäre ein Wechsel nur, wenn die Aufgabe der Zulassung zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme voraussehbar war. Dass eine solche Vorhersehbarkeit gegeben war, hat der Beklagte zwar behauptet, jedoch nicht weiter substantiiert, sodass nach Aktenlage eine Vorhersehbarkeit nicht positiv bestätigt werden kann.
17Die Argumentation des Beklagten, dass der Kläger mangels Vorliegen eines Anwaltsprozesses nicht gehalten gewesen wäre, überhaupt einen neuen Anwalt zu beauftragen, überzeugt ebenfalls nicht. Es steht zur Disposition einer Partei, sich in einem gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Der Kläger hat durch die Hinzuziehung eines Anwalts nicht gegen den Grundsatz der Kostenschonung verstoßen, da aufgrund der Vielzahl der Verfahren mit dem Beklagten erkennbar war, dass eine arbeitsintensive Auseinandersetzung mit der Materie notwendig sein wird.