Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2019 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist begründet.
3Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiteren
4Schadensersatzes in der zuerkannten Höhe gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.
5Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig.
6Die Beklagte schuldet dem Kläger Ersatz der Kosten für die Zulassung seines ersatzbeschafften Fahrzeugs in Höhe von 190,- Euro, so dass abzüglich der vorgerichtlich geleisteten 60,- Euro die zuerkannten 130,- Euro verbleiben.
7Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Autohaus, bei dem der Kläger das Ersatzfahrzeug erworben hat, einen externen Zulassungsdienst beauftragt hat. Dies hat die Zeugin V. glaubhaft bekundet. Ihre Aussage war detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig.
8Der Kläger durfte die Hilfe eines externen Zulassungsdienstes in Anspruch nehmen, so dass die hierbei anfallenden Kosten im Rahmen der Ortsüblichkeit als erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu erstatten sind.
9Die Argumentation der Beklagten, dass es Sache des Geschädigten sei, sein
10Fahrzeug selbst zuzulassen, was schließlich auch erforderlich sei, wenn ohne den Unfall später ein neues Fahrzeug angeschafft wird, verfängt nicht. Die Beklagte übersieht dabei, dass die Zulassung des neu beschafften Unfalls gerade aufgrund des Unfalls notwendig wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte das unfallbeschädigte Fahrzeug selbst angemeldet hat. Da der Zeitaufwand des Geschädigten für die Abwicklung des Unfalls keinen ersatzfähigen Schaden darstellt, ist es nach Auffassung des Gericht gerechtfertigt, einen Zulassungsdienst auf Kosten des Schädigers in Anspruch zu nehmen. Mag auch die Zulassung eines neuen Fahrzeugs in Zeiten der Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung nicht mehr so zeitaufwendig sein wie in früheren Zeiten, bedeutet sie dennoch einen nicht unerheblichen Zeitaufwand, zumal die Fahrt zur Zulassungsbehörde und wieder zurück auch noch eingerechnet werden muss. Ein Grund, weshalb der Geschädigte diese Mühewaltung zur Entlastung des Schädigers auf sich nehmen sollte, ist nicht ersichtlich.
11Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner zur Überzeugung des
12Gerichts aufgrund der detaillierten und schlüssigen Ausführungen des
13Sachverständigen Dipl.-Ing. A. – denen die Parteien nicht entgegengetreten sind – fest, dass zum einen die Beauftragung externer Zulassungsdienste im Jahr 2019 bei Autohäusern üblich war und auch die streitgegenständlichen Kosten in Höhe von 190,- Euro angemessen und ortsüblich sind.
14Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, dem Kläger die Zulassungskosten in vollem Umfang zu erstatten.
15Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes stehen dem Kläger als Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB zu.
16Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.