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Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Antragstellers S3 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Antragstellers S3 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
2Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
3Gründe:
4Der Erblasser Herr S, geboren am 14.09.1927, ist am 02.01.2021 in R-Stadt verstorben.
5Er hat zwei Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Zum einen einen Erbvertrag mit seiner am 25.06.2016 verstorbenen Ehefrau R vom 22.07.1968, zum anderen ein notarielles Einzeltestament vom 15.11.2019.
6Im Erbvertrag vom 22.07.1968 haben sich die Eheleute gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben eingesetzt sowie zum Alleinerben des Längstlebenden von ihnen ihren Sohn S2, ersatzweise dessen Abkömmlinge.
7Herr S2 ist am 26.10.2020 verstorben. Die Beteiligte zu 2. ist sein einziges Kind.
8Durch notarielle Urkunde vom 15.11.2019 haben der Erblasser und Herr S2 einen Zuwendungsverzichtsvertrag sowie einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen. Darin hat Herr S2 für sich und seine Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser auf das ihm nach dem Erbvertrag vom 22.07.1968 zustehende Erbrecht insoweit verzichtet, als hierdurch die Wirksamkeit der von dem Erblasser beabsichtigten Verfügungen von Todes wegen, nämlich der Neuregelung der Ersatzerbfolge für den Fall des Vorversterbens des Herrn S2 sowie der Anordnung einer Nacherbfolge zulasten von Herrn S2 und der Anordnung der Testamentsvollstreckung verhindert werden würde.
9Unter Berücksichtigung dessen hat der Erblasser sodann in seinem notariellen Einzeltestament vom 15.11.2019 seinen Sohn S2 zum alleinigen nicht befreiten Vorerben sowie den Volksbund Deutsche Kriegskriegsgräberfürsorge e.V., den SOS Kinderdörfer Hermann Gmeiner Fonds Deutschland e.V. sowie den Brot für die Welt, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. zu Nacherben bestimmt.
10Für den Fall des Vorversterbens des Herrn S2 hat der Erblasser die vorgenannten Nacherben zu Ersatzerben zu jeweils gleichen Anteilen bestimmt. Schließlich hat er eine Testamentsvollstreckung angeordnet und zum Testamentsvollstrecker Herrn S3 bestimmt.
11Unter Berufung auf die letztwillige Verfügung vom 15.11.2019 hat Herr S3 ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt. Er hält die vorgenannte letztwillige Verfügung aufgrund des Zuwendungsverzichtsvertrages i.V.m. §§ 2352, 2349 BGB für wirksam und maßgeblich.
12Die Beteiligte zu 2. tritt dem entgegen. Sie ist der Auffassung dass der Erbvertrag vom 22.07.1968 nach wie vor maßgeblich sei. Die darin getroffenen Anordnungen seien wechselbezüglich gewesen und hätten nach dem Tod der Ehefrau nicht mehr abgeändert werden können. §§ 2352, 2349 BGB seien auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da der Erbvertrag mit Ersatzerbenregelung bereits vor dem 01.01.2010 erstellt worden ist. Zudem sei der Zuwendungsverzicht ausschließlich getroffen worden, um die Erbenstellung der Beteiligten zu 2. auszuschließen. Dies sei sittenwidrig und dementsprechend unwirksam.
13Nach Auffassung des Gerichts ist das Testamentsvollstreckerzeugnis wie beantragt zu erteilen. Denn entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. hat Herr S2 einen für sich und seine Abkömmlinge wirksamen Zuwendungsverzicht mit dem Erblasser gemäß §§ 2352, 2349 BGB vereinbart mit der Folge, dass der Erblasser wirksam mit notariellem Einzeltestament vom 15.11.2019 über seinen Nachlass in Abänderung des Erbvertrages verfügt und insoweit auch wirksam eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat.
14Der Einwand der Beteiligten zu 2., der Erbvertrag sei vor dem 01.01.2010 geschlossen worden und dementsprechend §§ 2352, 2349 BGB auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, verfängt nicht. Denn für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist maßgeblich der Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles und nicht der Zeitpunkt der Erstellung des Erbvertrages aus dem Jahre 1968. Der Erblasser jedoch ist im Jahre 2021 verstorben, damit unstreitig zu einem Zeitpunkt, als die Neuregelung des §§ 2352, d. h. die Verweisung auf § 2349 BGB, bereits Bestand hatte.
15Zwar kann grundsätzlich in besonders gelagerten Einzelfällen die sich aus § 2349 ergebende Erstreckungswirkung des Erbverzichts einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen und nach § 138 BGB ganz oder teilweise nichtig sein. Dafür sind jedoch im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst wie ersichtlich. Allein die Rechtsfolge der Erstreckungswirkung des Erbverzichts auf die Beteiligte zu 2. stellt jedenfalls keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Sittenwidrigkeit dar.
16Dementsprechend wird das Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechend dem Antrag vom 19.02.2021 zu erteilen sein.