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wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos Kontonummer #####/#### für den Monat Juli 2017 gemäß § 850k Abs. 4 ZPO um 1.100,- EUR erhöht.
Gründe
2Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.
3Die Schuldnerin hat unter Vorlage entsprechender Belege die Kontenfreigabe in Höhe der doppelt gezahlten Abschlagszahlung des Arbeitgebers beantragt. Vom Arbeitgeber wurde versehentlich die Abschlagszahlung von 1.100,- EUR zweimal ausgezahlt.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.
5.
6Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
8Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
9Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wipperfürth (Gaulstr. 22-22a, 51688 Wipperfürth), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Köln (Luxemburger T-T-Straße, 50939 Köln) als Beschwerdegericht einzulegen.
10Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.