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Die Erinnerung vom 29.01.2020 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 02.08.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Drittschuldnerin.
Gründe:
3I.
4Das Gericht hat unter dem 02.08.2019 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Lasten des Schuldners erlassen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wendet sich als Drittschuldnerin mit der am 07.02.2020 bei Gericht eingegangenen Erinnerung gegen die mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgte Pfändung des Herausgabeanspruchs der jeweils gültigen Rentenbescheide und Rentenmitteilungen.
5Der zuständige Rechtspfleger hat der Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Beschluss vom 09.03.2020 nicht abgeholfen.
6II.
7Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet.
8Die Erinnerung ist als Rechtsbehelf gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 Alt. 1 ZPO vorliegend statthaft.
9Die Drittschuldnerin kann in zulässigerweise mit der Erinnerung den Einwand erheben, dass die Forderung unpfändbar ist.
10Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
11Der zuständige Rechtspfleger hat der eingelegten Vollstreckungserinnerung aus zutreffenden Gründen nicht abgeholfen.
12Der Herausgabeanspruch der jeweils gültigen Rentenbescheide und Rentenmitteilungen ist als Nebenrecht pfändbar. Die Pfändung umfasst auch etwaige Rechnungs- und Auskunftsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner. Zu den Urkunden, die zur Ermittlung oder dem Nachweis der Forderungshöhe dienen, gehören auch Rentenbescheide und Rentenmitteilungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2013 – VII ZB 59/10, juris Rn. 5).
13Der Herausgabe der dem Drittschuldner vorzulegenden Bescheinigungen stehen berechtigte Interessen des Schuldners nicht entgegen. Zunächst werden weder dem Schuldner noch der Drittschuldner die gegebenenfalls benötigten Bescheinigungen im Original nicht genommen. Es genügt die Herausgabe von Kopien an den Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2013 – VII ZB 59/10, juris Rn. 9).
14Soweit die Drittschuldnerin sich darauf beruft, dass Gründe des Datenschutzes gegen die Übersendung der Bescheinigungen sprechen, so führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Schuldner ist gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO dazu verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Möglichkeit der Pfändung des Herausgabeanspruchs der jeweils gültigen Rentenbescheide und Rentenmitteilungen beim Drittschuldner dient lediglich dazu, dass der Gläubiger die Vorlage der Nachweise direkt von dem Drittschuldner verlangen kann und sich nicht erst hinsichtlich der Auskunftsansprüche an den Schuldner selbst wenden muss. Das Argument des Datenschutzes greift damit zu kurz. Der Gläubiger gelangt im Rahmen des Auskunftsanspruchs aus § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ohnehin an die begehrten Auskünfte.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wermelskirchen, Brückenweg 2 - 4, 42929 Wermelskirchen, oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
18Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
19Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wermelskirchen oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
20Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
21Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
22Wermelskirchen, 11.03.2020Amtsgericht
23BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Wermelskirchen