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Amtsgericht Wermelskirchen, 2 C 176/03

Datum:
09.05.2005
Gericht:
Amtsgericht Wermelskirchen
Spruchkörper:
Abt. 2
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 176/03
ECLI:
ECLI:DE:AGGL2:2005:0509.2C176.03.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 
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