Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Wermelskirchen, 2 C 55/03

Datum:
16.09.2003
Gericht:
Amtsgericht Wermelskirchen
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 55/03
ECLI:
ECLI:DE:AGGL2:2003:0916.2C55.03.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 19 S 253/03
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die seitens der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der X GmbH, der Klägerin unterbreiteten Berechnungsgrundlage für den Wassergrund-preis sowie den Jahresgrundpreis ab dem 01.06.2002 unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank