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wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 11.06.2021 dahingehend abgeändert, als dass das Kind des Schuldners, A bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850c ZPO zu 33% unberücksichtigt bleibt.
Gründe:
2Das Kind lebt im Haushalt des Schuldners und hat einen Unterhaltsanspruch gegen die Kindesmutter. Wird Unterhalt gewährt, so hat das Kind "eigene Einkünfte" im Sinne des § 850c IV ZPO, die bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommes nach billigem Ermessen ganz oder teilweise zu berücksichtigen sind.
3Der Schuldner äußerte sich bisher nicht zu den Einkommensverhältnissen der Kindesmutter, daher wird der Berechnung des Gläubigervertreters gefolgt und angenommen, dass die Kindesmutter mindestens die sozialrechtlichen Regelsätze bezieht.
4Die Einkommen der Unterhaltspflichtigen stehen sich somit in einem Verhältnis von 67:33 gegenüber, sodass angenommen werden kann, dass 33% des Unterhalts durch das Einkommen der Kindesmutter gedeckt sind.