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Der Mutter wird die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltbestimmungsrecht für W. F., geb. am 30.12.2011 vorläufig entzogen.
Es wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zur Ergänzungspflegerin wird die JA Leichlingen, Am Büscherhof 1, 42799 Leichlingen bestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG
Gründe:
2I.
3Die Kindesmutter ist mit ihrer minderjährigen Tochter W., geboren am 30.12.2011, seit drei Jahren in Deutschland. Sie hat das alleinige Sorgerecht.
4W. hat gute Deutschkenntnisse erlangt und besucht die 4. Klasse der Gemeinschaftsgrundschule B.. Sie ist dort beliebt und gut integriert. Seit ca. 2 Jahren leidet W. täglich unter starken Kopfschmerzen und Erschöpfung. Die Kopfschmerzen treten in erster Linie im häuslichen Umfeld morgens und abends auf.
5Trotz Vorstellung bei verschiedenen Fachärzten konnte eine organische Ursache für die Kopfschmerzen nicht gefunden werden. Im Bericht des Gesundheitsamtes des rheinisch-bergischen Kreises vom 05.03.2021 wird mitgeteilt, dass keine die Kopfschmerzen erklärende körperliche Ursache gefunden werden konnte und der Verdacht auf eine psychische Ursache im Sinne einer Somatisierung bestehe und eine entsprechende Behandlung erfolgen solle.
6Mit Bericht vom 04.05.2022 stellte das Universitätsklinikum X fest, dass sich bei W. keine neurologischen Defizite feststellen lassen. Hinweise auf eine organische Grunderkrankung gebe es nicht. Die Kopfschmerzen seien mittlerweile in Dauerschmerzen übergegangen mit drohenden Übergang in ein Schmerzverstärkungssyndrom. Die Uniklinik vergab einen Termin für die psychologische Testung, der von der Kindesmutter nicht wahrgenommen wurde. Auf Rückfrage lehnte die Kindesmutter einen neuen Termin ab.
7Weiterhin wurde der Kindesmutter von Frau A. von der Erziehungsberatung eine Liste mit Therapeuten zusammengestellt. Die Kindesmutter trat jedoch nicht in Kontakt.
8In einem Schulgespräch teilte die Kindesmutter mit, dass W. weiter unter starken Kopfschmerzen leide. Diese seien so stark, dass sie geäußert habe, nicht mehr leben zu wollen. Auch habe sie gelegentlich ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und sich selbst verletzt. Daraufhin wurde sofort ein Erstkontakt mit der Kinder und Jugendpsychiatrie (KJP) aufgebaut. Bei einem Erstgespräch am 18.03.2022 wurde seitens der Klinik eine stationäre Aufnahme befürwortet, damit W. aus dem häuslichen Umfeld für einige Wochen herauskommt. W. äußerte, sie könne sich dies vorstellen. Die Kindesmutter lehnte eine stationäre Behandlung jedoch ab.
9Nach Eingang einer Kindeswohlgefährdung wurde ein erneuter Gesprächstermin in der KJP am 19.08.2022 vereinbart. Die KJP teilt hierzu in ihrem Bericht vom 30.08.2022 hiermit:
10„Eine abschließende diagnostische Einschätzung ist auf Basis der beiden ambulanten Termine nicht möglich, weshalb auch weiterhin eine stationäre Aufnahme empfohlen wird, um die Patientin in einem Umfeld ohne die Mutter zu erleben, was mutmaßlich einen negativen Einfluss auf die Symptomatik hat. Es entstand ferner der deutliche Eindruck, dass W. unter dem Einfluss von der Mutter stehe hinsichtlich ihrer Aussagen zur Symptomatik.“
11Die Kindesmutter äußerte zuletzt die Absicht, Deutschland zu verlassen, da sie nicht die erforderliche Hilfe bekomme. Ihren und W. Asylantrag hat sie über ihre Anwältin zurücknehmen lassen.
12Das Jugendamt beantragt,
13der Kindesmutter das Sorgerecht zu entziehen und dieses auf das Jugendamt zu übertragen.
14Die Kindesmutter beantragt,
15den Antrag zurückzuweisen.
16Die Verfahrenbeiständin beantragt,
17der Kindesmutter die Gesundheitsfürsorge sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht, soweit des zur Durchführung der erforderlichen Behandlungen erforderlich ist, zu entziehen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen.
18Die Kindesmutter wurde persönlich angehört und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
19Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt wurden angehört und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
20W. wurde persönlich angehört. Die Anhörung musste jedoch auf Intervention der Kindesmutter, die eine Anhörung in ihrer Abwesenheit ablehnte, abgebrochen werden. Zum Schutz von W. wurde von einer zwangsweisen Durchsetzung der Anhörung abgesehen.
21II.
22Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.
23Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so kann das Gericht nach § 1666 BGB die elterliche Sorge bzw. Teile davon entziehen. Der Entzug der elterlichen Sorge stellt eine ultima ratio dar (BT-Drs 16/6815, 9; dazu Pal/Götz Rn 33).
24Die Gefährdung muss gegenwärtig und in solchem Maße vorhanden sein, dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfG FamRZ 2009, 1472, 1474; 2012, 1127, 1129; NJW 2014, 2936f; BGH NJW 2010, 1351f; FamRZ 2012, 99, 101; 2017; 212ff; Naumburg FamRZ 2002, 1274f). Diese Prognose muss auf konkreten Tatsachen beruhen (Bamberg FamRZ 2017, 294). Die zu besorgende Schädigung muss nachhaltig und schwerwiegend sein, da nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit zu einem Eingriff in die von Art 6 II 1 GG geschützte elterliche Sorge berechtigt (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569; 2009, 1897; 2010, 528; 2014, 907, 907; Brandenburg FamRZ 2009, 63f; Koblenz NJW 2012, 3108, 3109).
25Das Verhalten der Kindesmutter beinhaltet gegenwärtig eine konkrete Gefährdung von W. Wohl.
261.
27Es besteht nach den bisherigen Ermittlungen ein problematisches Verhältnis zwischen der Kindesmutter und W., die deutliche Anzeichen einer Parentifizierung aufweist.
28Nach den vorliegenden Berichten des Jugendamtes vom 19.08.2022, der katholischen Erziehungsberatung e.V. vom 30.08.2022 und der Verfahrensbeistand den vom 04.09.2022 besteht eine sehr enge und ggf. symbiotische Beziehung zwischen W. und ihrer Mutter. Hierbei übernimmt W. in erheblichen Umfang Verantwortung für die Kindesmutter, die ihre eigenes Misstrauen gegenüber dem Jugendamt und Gericht und Verlustängste ungefiltert auf W. überträgt. Die Kindesmutter übt hierbei erheblichen Druck auf W. aus, die sich unter Zurückstellung ihrer eigenen Bedürfnisse vorbehaltslos loyal verhält. Nach den bisherigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass dies bei W. zu erheblichen psychischen Belastungen und einer Überforderung führt. Die Kindesmutter ist hierbei für die Fachkräfte zunehmend nicht mehr erreichbar, da sie sich vom Helfersystem unter massiv unter Druck gesetzt und in die Enge getrieben fühlt. Die Bedenken und Vorwürfe der Kindesmutter sind jedoch in dieser Form nicht nachzuvollziehen. In der Beurteilung der Situation fordert die Kindesmutter, wenn auch möglicherweise unbewusst, unbedingte Loyalität von W..
29Dies wurde im Verhandlungstermin deutlich, in dem die Kindesmutter versuchte W. zu beeinflussen und zu steuern. Auf die Mitteilung, dass die Kindesanhörung ohne die Kindesmutter stattfinden soll, reagierte diese panisch und verweigerte sich trotz der umfangreichen Bemühungen aller Beteiligten und der Weisungen des Gerichts. Nur mit größter Mühe und erheblichen Zeitaufwand konnte die Kindesmutter schließlich zu einer Anhörung überzeugt werden. Noch während der Anhörung, die im Dienstzimmer stattfand, erschien die Kindesmutter erneut vor der Tür und begehrt lautstark ihre Anwesenheit, sodass auch W. dies mitbekam. Eine unbefangene Anhörung war daraufhin nicht weiter möglich, sodass diese abgebrochen wurde, um W. nicht weiter zu belasten. Die Kindesmutter zeigte eine nicht nachvollziehbare und nahezu panische Angst, dass W. alleine angehört wird. Bereits bei der Verfahrensbeiständin hatte sie eine Anhörung nur in ihrer Anwesenheit erlaubt.
30Bei der Begründung, W. habe Angst vor der Anhörung, übertrug die Kindesmutter ihre eigenen Ängste auf ihre Tochter. W. zeigte im Rahmen der Anhörung und trotz der schwierigen Rahmenbedingungen keine ungewöhnliche Angst oder Verunsicherung. Sie verweigerte sich zu keinem Zeitpunkt selbst der Anhörung. Vielmehr forderte sie die Großmutter, die ebenfalls einer Anhörung vehement entgegentrat, immer wieder und gegen ihren erheblichen Widerstand auf, sie solle vor dem Saal warten und Platz nehmen. Solange die Anhörung nicht gestört wurde, war ein offenes Gespräch möglich. W. zeigte sich deutlich sachlicher, ruhiger und erwachsener als ihre Mutter und Großmutter. Sie übernahm deutlich erkennbar die Rolle der Erwachsenen. Es wurde deutlich, dass nicht W. sondern die Mutter große Angst vor einer alleinigen Kindesanhörung durch das Gericht hatte.
31Zuletzt fügen sich die Beobachtungen auch in das Verhalten der Kindesmutter bei der KJP. Nach dem nunmehr vorliegenden Bericht vom 30.08.2022 wirkte die Kindesmutter auch dort vor dem Gespräch eindringlich auf Ukrainisch auf W. ein, die sich im Anschluss nur noch vage, wortkarg und bedrückt zeigte.
322.
33Die Gesundheitsfürsorge wird durch die Kindesmutter derzeit kindeswohlgefährdend wahrgenommen. W. leidet nunmehr seit über zwei Jahren an erheblichen Kopfschmerzen, die sich nach der Einschätzung der Uniklinik Düsseldorf verschlimmert haben. Es droht der Übergang in ein Schmerzverstärkungssyndrom.
34Trotz vielfacher Abklärung konnten bisher keine körperlichen Ursachen hierfür gefunden werden. Dennoch verweigert sich die Kindesmutter den ärztlichen Empfehlungen des Gesundheitsamtes, der Uniklinik Düsseldorf und der KJP Köln Holweide und schließt die Möglichkeit einer psychischen oder psychiatrischen Ursache vollständig und kategorisch aus. Die Kindesmutter konnte dies nicht nachvollziehbar begründen. Sie wolle nicht, dass jemand auf W. einwirke. Die Kopfschmerzen hätten alleine körperliche Ursachen, einer psychischen oder psychiatrischen Behandlung oder Erkrankung schien sie einem Makel zu sehen.
35Die Bewertung der Kindesmutter entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Vielmehr bestehen beachtenswerte Anhaltspunkte dafür, dass die enge, möglicherweise symbiotische und krankhafte Bindung der Kindesmutter an W. (mit-) ursächlich für deren Erkrankung sind. Hierfür spricht schon, dass die Kopfschmerzen überwiegend im häuslichen Umfeld auftreten, nicht jedoch in der Schule. Es entspricht dem Kindeswohl, diese Möglichkeit durch einen stationären Aufenthalt in der KJP weiter abzuklären.
36Hierbei wird nicht verkannt, dass eine zwingende medizinische Indikation nicht besteht. Mit Blick auf die gezeigten erheblichen Reaktionen von W. in Form von Suizidgedanken und Selbstverletzungen und in Ermangelung eines alternativen Behandlungsansatzes ist die Verweigerung der empfohlene Behandlung durch die Kindesmutter als kindeswohlgefährdend einzustufen.
373.
38Die von der Kindesmutter beabsichtigte Ausreise stellt gegenwärtig ebenfalls eine Gefährdung von W. dar.
39Der Wunsch der Kindesmutter nach einer Rückkehr in die Ukraine, möglicherweise auch auf die Krim, rechtfertigt vorliegend keinen Eingriff in das Sorgerecht. Zwar räumt auch die Kindesmutter ein, dass die Situation auf der Krim derzeit infolge der russischen Annexion gefährlich sei. Die Entscheidung, in ihr Heimatland zurückzukehren, obliegt jedoch der Kindesmutter. Der Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann daher nicht darauf gestützt werden, dass die Kindesmutter die Rückkehr in ein Kriegsland beabsichtigt.
40Eine konkrete Kindeswohlgefährdung ergibt sich jedoch daraus, dass die Kindesmutter keinerlei konkrete Pläne für ihre Ausreise darlegen konnte. Im Rahmen der Verhandlung räumte sie ein, nicht zu wissen wohin sie gehen solle. Sie wollte nur weg, fühle sich in Deutschland missverstanden und erhalte nicht die Unterstützung, die sie benötige. Sie würde von allen Seiten Druck gesetzt, so durch das Jugendamt und auch durch das gerichtliche Verfahren. Vor diesem Hintergrund wollen sie so bald wie möglich Deutschland verlassen, ohne konkret zu wissen, wohin sie gehen wolle. Dies bestätigte W. im Rahmen ihrer Anhörung. Sie wisse nicht, wo die Mutter hin wolle. Diese wisse es selber nicht.
41Soweit die Kindesmutter im weiteren Verlauf der Verhandlung darlegt, die Großmutter habe eine Wohnung auf der Krim, so überzeugt dies nicht. Zuvor hatte sie noch dargelegt, die Krim sei zu gefährlich und sie wisse nicht wohin.
42Auf Nachfrage konnte sie weder eine konkrete Unterkunft, ein Reiseziel, Einreiseweg oder Mittel benennen. Es sei auch unklar, ob und wo W. zukünftig zur Schule gehen könne. Das Vorgehen der Kindesmutter ist vollständig planlos und von einer nicht nachvollziehbaren Angst vor den hiesigen Behörden geprägt. Es droht eine Obdachlosigkeit sowie eine fehlende Beschulung für einen unabsehbaren Zeitraum. Ein Mindestmaß an Organisation und Planung ist jedoch im Sinne des Kindeswohls unabdingbar. Eine planlose Flucht gefährdet vorliegend das Kindeswohl.
434.
44In der Gesamtschau der vorgenannten Kindeswohlgefährdungen erscheint der vorläufige Entzug sowohl der Gesundheitssorge als auch des Aufenthaltsbestimmungsrechtes unabdingbar.
45Die Kindesmutter verweigert die erforderlich medizinische Behandlung von W.. Diese könnte jedenfalls Aufschluss darüber geben, ob die Ursache der Kopfschmerzen im häuslichen Umfeld bzw. der familiären Konstellation zu finden ist.
46Die Kindesmutter verweigert jede Ermittlung in diese Richtung. Da körperliche Ursachen ausgeschlossen wurden, verweigert sie W. jede Möglichkeit auf Behandlung und Besserung. Anstelle dessen beabsichtigt sie eine planlose Flucht, bei der das Kindeswohl der 10 jährigen W. nicht sichergestellt werden können. In der Gesamtschau liegt im Verhalten der Kindesmutter derzeit eine erhebliche Gefährdung von W. Wohl.
475.
48Die Kindesanhörung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. W. erklärte sie wolle auf jeden Fall bei ihrer Mutter bleiben. Jegliche Vorschläge schränkte sie kategorisch dahingehend ein, dass sie „nur mit ihrer Mutter“ in Frage kommen. W. möchte ihre Mutter erkennbar beschützen und erklärt sich mit deren Wünschen im Ergebnis vorbehaltslos solidarisch.
49Inhaltlich überzeugend Gründe konnte sie jedoch nicht benennen. Die Begründungen entspringen der Wahrnehmung der Kindesmutter und nicht E. autonomer Bewertung. So fände sie den geplanten Umzug nicht so toll, eher mittel. Er sei aber erforderlich, weil sie in einem einzigen Raum wohnte. Dort könne sie nicht weiter leben. Es sei daher besser wegzuziehen. Zu der stationären Aufnahme in der KJP bestätigte W., dass sie sich dies im Erstgespräch noch vorstellen konnte. Sie habe aber dann noch einmal nachgedacht und wolle nun bei ihrer Mutter bleiben. Die Behandlung bringe ohnehin nichts. Sie wolle zwar gerne, dass die Kopfschmerzen weggingen, sie wolle jedoch auf jeden Fall bei ihrer Mutter bleiben.
50E. Wunsch bei ihrer Mutter zu bleiben ist authentisch und sollte soweit möglich berücksichtigt werden. Er findet aber seine Grenze, wenn es um die medizinische Behandlung und den planlosen Wegzug der Kindesmutter geht, da der Kindeswunsch hier dem Kindeswohl widerspricht. Inwieweit das Verhältnis zur Kindesmutter grundsätzlich problematisch ist, muss zunächst weiter aufgeklärt werden.
516.
52Andere weniger einschneidende Maßnahmen als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und der Gesundheitssorge sind nicht erfolgversprechend. Die Kindesmutter verweigert sich einer Zusammenarbeit mit Hilfskräften und ist nicht bereit, Hilfe anzunehmen. Sie war auch im Verhandlungstermin nicht zu erreichen.
53Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine etwaige Hauptsacheentscheidung.
547.
55Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51, 81 FamFG.