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Amtsgericht Leverkusen, 31 F 138/21

Datum:
05.01.2022
Gericht:
Amtsgericht Leverkusen
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 F 138/21
ECLI:
ECLI:DE:AGLEV:2022:0105.31F138.21.00
 
Tenor:

1.

Der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern A und B wird wie folgt geregelt:

2.

Der Umgang findet statt beginnend ab 14.02.2022 in allen geraden Kalenderwochen zu folgenden Zeiten:

von Freitag, 18 Uhr bis Sonntag 13 Uhr

Sollte ein Umgang im Einzelfall in der beschlossenen Form unmöglich sein, wird ein ausgefallener Wochendumgangskontakt unverzüglich am nächsten Wochenende nachgeholt. Der oben festgelegte Rhythmus der Umgangskontakte wird hierdurch nicht geändert. Die weiteren Umgangskontakte finden zu den oben angeordneten Terminen statt.

Der Umgang in den nordrhein-westfälischen Schulferien wird wie folgt geregelt:

- in der ersten Woche der Osterferien vom letzten Schultag, 18:00 Uhr, bis zum Ostersamstag, 18:00 Uhr;

- in der ersten Woche der Herbstferien vom letzten Schultag, 18:00 Uhr, bis zum gleichen Wochentag eine Woche später, 18:00 Uhr;

- in der ersten beiden Wochen der Sommerferien vom letzten Schultag, 18:00 Uhr bis zum gleichen Wochentag zwei Wochen später, 18:00 Uhr;

- in den Weihnachtsferien in geraden Jahren vom 23.12. um 10:00 Uhr bis zum 30.12. um 18:00 Uhr, in ungeraden Jahren vom 30.12. um 10:00 Uhr bis zum 06.01. um 18:00 Uhr.

Umgang findet an folgenden islamischen Feiertagen statt:

- Sonntag des Zuckerfestes (z.B. für 2022: 03.04.2022)

- Samstag des Opferfestes (z.B. für 2022: 09.07.2022)

jeweils von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Der Kindesvater wird verpflichtet, die Kinder jeweils an den genannten Tagen pünktlich zu Hause abzuholen und dorthin bei Umgangsende pünktlich zurückzubringen. Er hat der Kindesmutter bei Ankunft an der Wohnadresse der Kindesmutter eine SMS Nachricht mit der Mitteilung über seine Ankunft zu senden und die Kindesmutter hat die Kinder daraufhin aus der Haustür zu lassen und zum wartenden Kindesvater gehen zu lassen.

Die Kindesmutter wird verpflichtet, die Kinder entsprechend jeweils pünktlich bereitzuhalten bzw. wieder in Empfang zu nehmen. Sie hat den Kindern Wechselanziehsachen mitzugeben.

Der Kindesvater ist verpflichtet, die Kinder in der Zeit des Umgangs persönlich zu betreuen und die Betreuung nicht Familienangehörigen oder sonstigen Dritten zu überlassen.

Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass sich die Tochter Yursa nicht ohne seine Aufsicht in einem Raum mit dem Neffen C Ahmad, geb. 10.05.2010 aufhält und keinerlei sexuelle Handlungen des Neffen unter Einbeziehung der Tochter stattfinden.

Ferner wird dem Kindesvater aufgegeben, die Kinder nicht allein im Auto zu lassen.

Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder  zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Sie haben sich insbesondere jeglicher Beeinflussung der Kinder gegen den anderen Elternteil zu enthalten. Die Eltern haben sich insbesondere abfälliger Bemerkungen und jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil oder dessen Bezugspersonen in Gegenwart der Kinder zu enthalten, die Kinder nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen und etwaige Streitigkeiten von den Kindern fernzuhalten.

Der Kindesmutter obliegt es, die Kinder zum Umgang mit dem Kindesvater zu ermuntern und ihnen zu zeigen, dass sie den Umgang der Kinder mit dem Vater zum Wohle der Kinder unterstützt.

Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung  Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

3.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert wird gemäß § 45 FamGKG auf 4.000,00 € festgesetzt.

 
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